Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 15 Seiten
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alle Beteiligten (Kantone und Krankenversicherer) bis zum geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens der KVV-Änderung am 1. Juli 2024 abgeschlossen ist. Er beantragt deshalb, das Inkrafttreten der Verordnungsänderungen per 1. Januar 2025 vorzusehen.
Der Kanton VD weisst im Übrigen darauf hin, dass der Austausch zwischen den Kantonen und den Versicherern über sedex erfolge. Dieser müsse optimiert werden.
Die Kantone TG und BS haben sich zur Verordnungsänderung Meldepflicht Ausgleichsbetrag nicht geäussert.
Der Kanton LU verzichtet auf eine Stellungnahme.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die Mitte unterstützt die vorgeschlagene Verordnungsänderung. Sie erachtet die Verpflichtung der Versicherer, den Ausgleichsbetrag des freiwilligen Reserveabbaus den Kantonen zusätzlich zur genehmigten Prämie zu melden, als sinnvoll. Die Forderung der Kantone nach dieser Transparenzmassnahme stärke die Zusammenarbeit zwischen Versicherern und Kantonen und ermögliche eine effizientere Ressourcenverwaltung im Gesundheitswesen.
Die SP ist gegen die vorgeschlagene Verordnungsänderung, dass Versicherer dem Kanton nebst der genehmigten Prämie ausserdem den Ausgleichsbetrag mitteilen. Die Mitteilung seitens der Versicherer an die Kantone würde es den Kantonen ermöglichen, die individuelle Prämienverbilligung entsprechend anzupassen. Die Kantone erhielten die Möglichkeit, ihren Zuschuss für die versicherte Person, für die eine Ausgleichszahlung getätigt wird, zu kürzen. Es scheine zwar unrealistisch, dass Krankenversicherer in nächster Zeit ihre Reserven freiwillig abbauen - dennoch werde mit der vorgeschlagenen Anpassung eine Möglichkeit für die Subventionskürzung geschaffen, die die SP nicht akzeptieren könne. Es sollte verhindert werden, dass die Kantone ihre Beiträge kürzen. Als alternative Lösung sieht die SP vor, dass die Subventionsleistungen, die für eine Person entfallen, in gleichem Umfang für eine andere Person, respektive für andere Personengruppen, genutzt werden könnten.
Die SVP äussert sich nicht zur Verordnungsänderung.
Dachverbände der Wirtschaft
Der SGV und der SAV verzichten auf eine Stellungnahme. Der SGB äussert sich nicht zur vorgeschlagenen Änderung.
Leistungserbringerverbände
medswissnet begrüsst im Grundsatz die Verordnungsänderung. Die Meldepflicht für den Ausgleichsbetrag sei ein positiver Schritt in Richtung Transparenz und Effizienz.
PharmaSuisse, die VKZS, der labmed, das FAMH, die mfe, die MTK sowie die FMH äussern sich nicht zur vorgeschlagenen Verordnungsänderung.
ASPS verzichtet auf eine Stellungnahme, da das Kerngeschäft in der Spitex kaum oder nur am Rande tangiert ist.
Die MFÄF beschränkt sich in ihrer Rückmeldung auf Art. 59 Abs. 3 Satz 2 E-KVV.
Die SSO beschränkt sich auf eine Rückmeldung betreffend Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen