Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 15 Seiten
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3 geändert wird und «die Rechnungsstellung durch das Laboratorium, dass die Analyse durchgeführt hat», neu ist (und zur Debatte stehe).
SSO und VKZS haben sich nicht zur Rechnungsstellung bei Analysen geäussert.
FAMH findet die Anpassung in der KVV Artikel 59 Absatz 3 als Folge der Anpassung in KVG zu Artikel 43 Absatz 5 nachvollziehbar. Aufgrund dessen verzichtet der Verband auf eine detaillierte Stellungnahme.
Labmed verzichtet auf eine Stellungnahme und begründet dies damit, dass Rechnungsstellung nicht direkt von der Berufsgruppe Biomedizinische Analytik und Labordiagnostik durchgeführt wird.
ASPS verzichtet auf eine Stellungnahme, da das Kerngeschäft in der Spitex kaum oder nur am Rande tangiert ist.
Versichererverbände
curafutura begrüsst, dass eine Ausnahmeregelung für die Rechnungsstellung von Laborleistungen, wie bei der stationären Pauschale, auch bei den ambulanten Pauschalen angezeigt ist. Sie fordern jedoch klare Transparenzrichtlinien für die Rechnungskontrolle und die Gefahr der doppelten Verrechnung von Laborleistungen (einmal über den Leistungserbringer und einmal im Rahmen der Pauschale als Einzelleistung über das Laboratorium).
santésuisse begrüsst, dass die Rechnungsstellung bei Laboranalysen in der KVV aufgrund der Pauschaltarifierung keine separate Rechnungsstellung erfordert. Sie sehen in dieser Ergänzung ein Einsparpotenzial für die OKP.
Groupe Mutuel ist mit dem Änderungsvorschlag betreffend die Rechnungsstellung bei Laboranalysen ebenfalls einverstanden.
3.3 Stellungnahmen betreffend unterjähriger Wechsel
Kantone Die GDK sowie 24 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, JU, GE, GL, GR, NE, NW,
OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH) unterstützten die vorgeschlagenen Änderungen bzgl. unterjähriger Wechsel. Es sei auch im Interesse der Kantone, dass die Versicherten – beispielsweise bei einer Veränderung ihrer Lebensumstände (z.B. Wohnortswechsel in eine Region mit höheren Prämien, Arbeitslosigkeit, Weiterbildung)
– in ein günstigeres Versicherungsmodell wechseln können. Das Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung lege schon heute fest, dass der Krankenversicherer eine Änderung der Prämie einer versicherten Person dem Kanton melden müsse. Es sei folglich bereits sichergestellt, dass die Kantone die Informationen im Zusammenhang mit unterjährigen Wechseln erhalten, die sie allenfalls für den Vollzug der Prämienverbilligung oder der Ergänzungsleistungen benötigen. Daher sind sie für die Vorlage.
Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, BS, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO. SZ, VD,
VS, ZH würden es zudem begrüssen, wenn der unterjährige Wechsel auch innerhalb der Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer möglich wäre. Im erläuternden Bericht stehe, die Flexibilisierung solle nicht auf Wechsel zwischen Modellen ausgedehnt werden, weil für die Festsetzung der Prämien mit vollständigen Kalenderjahren gerechnet werde. Diese Argumentation überzeuge insofern nicht, als dass sie auch für den nun vorgesehenen Wechsel von einer Versicherung mit freier Wahl der Leistungserbringer in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl, Gültigkeit habe.