Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 15 Seiten

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Einrichtungen (Art. 41 Bst. d nKVV). Der Kanton VD hält auch die Bezeichnung « Organisation de dentistes » für unpassend, zumal diese in der Umgangssprache für die SSO verwendet werde. Er schlägt stattdessen die Bezeichnung « institutions de soins ambulatoires dispensés par des médecins-dentistes » vor, analog zum Begriff der « institutions de soins ambulatoires dispensés par des médecins » in Artikel 39 KVV.

Der Kanton BE fände es sinnvoll, wenn sich das BAG frühzeitig zu Auslegungsfragen äussern würde. Zudem besteht seines Erachtens für die Auslegung des BAG, wonach ausschliesslich juristische Personen als Organisationen zugelassen werden können, keine Rechtsgrundlage. Deshalb geht BE davon aus, dass auch natürliche Personen als Organisationen oder Einrichtungen zugelassen werden können. Der Kanton BS weist darauf hin, dass die SASIS AG bereits heute für die Erteilung der ZSR-Nummern sogenannte «Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege durch Zahnärzte und Zahnärztinnen» kenne. Ferner würde er begrüssen, wenn im Zuge einer KVG-Revision Zahnärzte und Zahnärztinnen explizit als Leistungserbringer in Artikel 35 Absatz 2 KVG aufgeführt würden. Nach Ansicht des Kantons GE bedeutet die Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen einen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Kantone.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die SP begrüsst die Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen, weil damit auch diese Leistungserbringer in der Rechtsform einer juristischen Person zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen werden können. Die SVP lehnt die Einführung solcher Organisationen in der KVV ab. Die Mitte hat sich zu diesem Thema nicht geäussert.

Dachverbände der Wirtschaft

Keiner der stellungnehmenden Dachverbände der Wirtschaft äussert sich zur Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen.

Leistungserbringerverbände

Medswissnet begrüsst die Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen, da dies eine gute Voraussetzung für eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung sei und einen Teil zur Optimierung der Versorgung von Patienten und Patientinnen beitrage.

pharmaSuisse stimmt der Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen mit Vorbehalt zu. Es sei nachvollziehbar, dass in Angleichung an die Regelung für die Organisationen der übrigen Leistungserbringer auch für Apothekerinnen und Apotheker die Abrechnung als Organisation ermöglicht werden solle. Allerdings seien die Definitionen unklar und die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Apothekerschaft nicht abschätzbar. Gemäss pharmaSuisse fehlt rechtliche Klarheit darüber, was unter einer Organisation der Apotheker und Apothekerinnen bzw. einer Organisation anderer Leistungserbringer zu verstehen sei und worin die Unterschiede zwischen solchen Organisationen und Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen bestünden. Des Weiteren werden gemäss pharmaSuisse bereits heute die kantonalen Zulassungen zur Abrechnung zulasten der OKP in Bezug auf Apotheken ausgestellt, wobei jeweils eine Apothekerin bzw. ein Apotheker hierfür verantwortlich sind. Mit der geplanten Anpassung stelle sich die Frage, ob diese Änderungen dahingehend umgesetzt würden, dass neben der Abrechnung über eine Apotheke neu auch die Abrechnung über eine Apothekerin bzw. einen Apotheker erfolgen könne, der