Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

zu entlassen, dass er feststellt, ob das Fahrzeug in einem genehmigten Bereich ist, ist untauglich.

Wenn das Fahrzeug nicht mal feststellen kann, ob es im gültigen Einsatzbereich ist, dann sollte

es überhaupt nicht führerlos unterwegs sein dürfen.

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Frage 32: Sind Sie mit den Aufgaben und Pflichten der Operatorinnen und Operatoren von führerlosen Fahrzeugen einverstanden (Art. 33)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, Fussverkehr, L-Drive, Routiers, Pro Velo, RoadCross, BFU, VfV, FRS, TCS, VFAS, VCS, Post, IG DHS, SAAM, SBV, Suva, SVV, Swissdrive, AMAG, FOR, Greenpeace, KpOW, Mobility, PPU, TPG, VBZ

Wir unterstützen dezidiert, dass sich nach Absatz 1 der Arbeitsort der Operatorinnen und Opera- SP, Pro Velo, toren in der Schweiz befinden muss. VCS, Green-

peace, PPU

Die Reaktionszeit der Operatoren muss definiert werden. NW, SO, SH,

AR, GR, TG, VD, VS, NE, SZ, JU, asa, SSV

Art. 33 Abs. 2 Bst. b: Wenn die Operatorinnen und Operatoren aus der Ferne arbeiten, können sie VD sich dann wirklich vergewissern, dass sich das führerlose Fahrzeug im genehmigten Einsatzbe-

reich befindet und eine Funktionskontrolle erfolgt ist? Gegebenenfalls müssen die Operatorinnen

und Operatoren verpflichtet werden, sich zu diesem Zweck beim Fahrzeug aufzuhalten.

Es macht Sinn, dass der «Permit-Holder» oder Fahrzeughalter eine natürliche oder juristische Post, AMAG Person in der Schweiz sein soll. Betreffend dem Arbeitsplatz der Operatoren gemäss Art. 33 Abs.

1 wäre sicherlich sinnvoll, neben Arbeitsorten in der Schweiz auch Arbeitsorte in anderen Ländern

und insbesondere in der EU zu ermöglichen, zumal damit grenzüberschreitende Betrieb einfacher

umsetzbar wären.

Auch ist wünschenswert, dass die Aufgaben und Pflichten der Operatoren mehr auf den Outcome AMAG basiert und offener formuliert würden (Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss / Versorgung von

Passagieren mit relevanten Informationen betreffend Störungen im Automatisierungssystem etc.).

Dies würde auch dem Umstand Rechnung tragen, dass sich (gemäss Erläuterungen zur Verord-

nung auf S. 36) in Art. 33 Abs. 2 trotz der detaillierten Regelung weitere Aufgaben ergeben können,

welche aus den Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen hervorgehen. Aktuell sind die Aufgaben

bereits sehr prozessorientiert im Detail beschrieben (bspw. Art 33 Abs. 2g), was als wenig zielfüh-

rend erachtet wird.

Der interessante Anwendungsfall von automatisierten Fahrzeugen ist, dass diese im Default MyBuxi Mode automatisiert fahren. Also nicht «aktiviert werden» - in der vorliegenden Form erscheint

uns dies die Intention zu sein.

Wer wären die OperatorInnen bei privat eingesetzten automatisierten Fahrzeugen? MyBuxi

Nota zu Abs. 1: Die Beschränkung des Arbeitsortes von Operatoren auf das schweizerische Ge- Post, SAAM, Abiet könnte vor allem in Grenzstädten problematisch sein. MAG, VBZ

Diese Bestimmung könnte wie folgt einfacher formuliert werden: Post, SAAM, A-

MAG, VBZ «Operatorinnen und Operatoren üben ihre Tätigkeit in der Schweiz aus, sei es ausserhalb oder

innerhalb des führerlosen Fahrzeugs, sowie nach Massgabe der Gebrauchs- und Bedienungsan-

leitung des Herstellers. Sie nehmen namentlich folgende Aufgaben und Pflichten wahr:

a) die Überprüfung der erforderlichen Infrastruktur bei Arbeitsaufnahme;

b) die Aktivierung und Deaktivierung des Automatisierungssystems gemäss den Vorgaben des

Herstellers. Vor der Inbetriebnahme des Fahrzeugs stellen sie sicher, dass dieses sich im geneh-

migten Einsatzbereich befindet und die erweiterte Funktionskontrolle (Art. 32 Abs. 2) erfolgt ist.

c) die Überprüfung, Bestätigung oder Ablehnung der vom Automatisierungssystem vorgeschlage-

nen Fahrmanöver;

d) das Vorschlagen von Fahrmanövern, wenn das stillstehende Fahrzeug solche anfordert; e) das

Auslösen eines Risikominimierungsmanövers und nötigenfalls die Deaktivierung des Automatisie-

rungssystems;

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