Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
An die Halter/-innen werden hohe Anforderungen gestellt. Es wird empfohlen, eine entsprechende Swissdrive Ausbildung für Halter/-innen vorzusehen. Allenfalls kann das Wissen in Theorie und Praxis in einer
Prüfung sichergestellt werden.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
BE, UR, BS, BL, DTC, CHO, LOXO, Swissmoves
Diese Bestimmung wiederholt sieben Mal, den praktisch gleichlautenden Satzanfang, was den DTC Leser ermüdet. Der Text könnte wie folgt vereinfacht werden:
«Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter haben folgende Pflichten:
a) Aktualisierung und Wartung des Automatisierungssystems nach den Vorgaben des Herstellers;
b) die Durchführung einer erweiterten Funktionskontrolle vor der täglichen Inbetriebnahme des
Fahrzeuges. Die Kontrolle erfolgt als manuelles Fahrmanöver zur Überprüfung… a…. b…. c. all-
fälliger Selbstdiagnose-Fehlermeldungen zu sicherheitsrelevanten elektronischen Fahrzeugsyste-
men.
c) die Sicherstellung, dass der Fahrzeugbetrieb nur im genehmigten Bereich unter operationeller
Aufsicht und mit der dafür erforderlichen Infrastruktur erfolgt;
d) die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur sowie von ausreichend geschultem und wei-
tergebildeten Personal (Art. 35 Abs. 3 und 4) für eine allfällige manuelle Steuerung des Fahrzeugs;
e) organisatorische Vorkehren, dass die an Fahrzeuglenkerinnen oder Fahrzeuglenker gerichteten
gesetzlichen Pflichten erfüllt werden, wobei die Pflicht zum Aufstellen eines Pannensignals durch
die Aktivierung der Warnblinker erfüllt werden kann;
f) die Sicherstellung, dass die Kontrollorgane den Fahrzeugausweis in physischer oder digitaler
Form jederzeit und mühelos im Fahrzeug einsehen können.»
Nota zu Abs. 2: Der Begriff «manuell» ist unklar und wird im Bericht nicht erläutert. Er sollte daher DTC gestrichen werden. Für die sichere tägliche Inbetriebnahme ist der Halter verantwortlich und dieser
soll selbst entscheiden können, wie er die erweiterte Fahrzeugkontrolle betrieblich organisiert
(physische Kontrolle vor Ort, mittels Fernbedienung, automatisiert etc.).
Gemäss Artikel 32 Absatz 3 steht der Fahrzeugbetrieb unter der Aufsicht einer Operatorin oder Swissmoves eines Operators. Dies impliziert eine Eins-zu-eins-Beaufsichtigung, was allerdings den Entwick-
lungen im Bereich automatisierter Fahrzeugflotten entgegensteht. Tatsächlich ist geplant, dass ein
Operationszentrum eine Flotte mit mehreren Fahrzeugen überwacht. Die Operatorinnen und Ope-
ratoren werden hinzugezogen, sobald ein Fahrzeug eine manuelle Fahrmassnahme fordert.
Gemäss Art. 44 j und h nAFV sind Widerhandlungen von Haltern gegen Art. 32 nAFV strafbar. BS, BL Halter können natürliche oder jur. Personen sein. Es braucht daher eine gesetzliche Grundlage
für die Strafbarkeit von jur. Personen, ansonsten die entsprechenden Strafbestimmungen obsolet
sind.
Der Fahrzeugausweis von solchen Fahrzeugen ist lediglich elektronisch auszufertigen, bezie- BE, BS, BL hungsweise im IVZ zu hinterlegen und bedarf keines «Papiernachweises». Hingegen ist eine Ken-
nung von aussen gut lesbar anzubringen (inkl. Nennung im System wo diese zu finden ist). Dies
könnte in Form eines QR Codes oder der Fahrgestellnummer erfolgen. Zudem wäre zu prüfen, ob
selbstfahrende Fahrzeuge nicht mit speziellen Kontrollschildern versehen werden sollten. Zentral
ist, dass die Daten vor Ort abrufbar sind.
Bemerkung dito Artikel 30 zur Genehmigung. Swissmoves
Der Führerausweis soll für die Kontrollorgane in jedem Fall im Fahrzeug zugänglich sein und kann UR ergänzend audiovisuelle angezeigt werden. So kann bei einem Systemausfall oder starker Defor-
mation trotzdem auf den Fahrzeugausweis mit wichtigen Grunddaten zugegriffen werden.
Abs. 2: Die Kontrolle muss nicht zwingend manuell erfolgen. Schon heute werden in der Automo- LOXO bilindustrie viele Kontrollen automatisch vom Fahrzeug selbst oder von einem anderen Sys-
tem/Sensor der Parkierungsinfrastruktur durchgeführt. Zudem kann die Operatorin oder der Ope-
rator die automatisierten Kontrollen (aus der Ferne) überwachen und bestätigen, dass die Tests
vor jeder Nutzung im täglichen Betrieb wirklich durchgeführt werden. Wären solche Massnahmen
manuell durchzuführen, brächte der Business-Case erhebliche finanzielle Auswirkungen mit sich,
was wiederum Operatorinnen und Operatoren davon abhalten würde, automatisierte Fahrzeuge
zu nutzen.
Die erweiterte Funktionskontrolle entspricht einem Fahrmanöver mit manueller Steuerung für die
Überprüfung:
Die Verantwortung für Aktualisierung liegt beim Hersteller. Die Fahrzeughalter können hier keinen CHO Einfluss nehmen. Updates spielen die Hersteller einfach ein. Den Hersteller aus der Verantwortung
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