Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Der Hersteller muss unseres Erachtens nach eine Niederlassung in der Schweiz haben wegen CHO möglicher rechtlicher Probleme. Operatorinnen sind nicht definiert.
Frage 30: Sind Sie mit der Regelung für Personen, die führerlose Fahrzeuge be- oder entladen, einverstanden, insbesondere dass bei Teilentladungen die primäre Verantwortung dafür, dass sich eine Teilentladung nicht negativ auf Restladung auswirkt, bei jener Person liegt, die das Fahrzeug teilweise entlädt (Art. 31)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, economiesuisse, ACVS, asa, KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, Fussverkehr, L-Drive, RoadCross, BFU, VfV, FRS, VFAS, IG DHS, SBV, Suva, Swissdrive, SVV, AMAG, FOR, KpOW, LOXO, TPG, CHO
Ergänzend ist auf die Pflichten gemäss Art. 30 (Mitfahrende, Ladung, Anhänger) SVG und Art. 73 LU, UR, (Ladung; Allgemeines) gemäss Verkehrsregelnverordnung (VRV) hinzuweisen. NW, SO,
SH, AR, AI, GR, AG, VS, NE, GE, JU, asa
Diese Bestimmung ist entbehrlich, da sie kein konkretes Problem löst, sondern eher Probleme Post, schafft. SAAM, A-
MAG
Grundsätzlich wird hier der Anspruch des Regulators verstanden in Bezug auf die Sicherstellung der AMAG Ladesicherheit. Während bei der Beladung (sofern es sich nicht um den Zulad einer abgegrenzten
Teilladung handelt) noch die Möglichkeit bestünde, Art. 31 Abs1 zu erfüllen, dürfte die Anforderungen
aus Art. 31 Abs. schwierig zu erfüllen sein, da wohl kaum eine abschliessende Einschätzung durch
die entladenden Personen über die Verteilung und Auswirkung der Restladung vorgenommen wer-
den kann.
Absatz 1: Die Ladungsvorschriften sind nicht an den Fahrer gebunden und gelten daher auch dann, Post, wenn der Halter ein führerloses fFz. benutzt. Verantwortlich für die sichere Ladung ist bereits heute SAAM jene Person, welche den Ladevorgang selber ausführt (Lader) oder ausführen lässt (Halter, allenfalls
Fahrer). Das ändert sich bei fFz nicht, weshalb es dafür keine neue Vorschrift braucht.
Absatz 2: Dieser Absatz übersieht, dass bei einem führerlosen Fahrzeug, das Entladen der Ware oft- Post, mals nicht mehr von einer Hilfsperson des Halters bzw. des Lieferanten/Verkäufers vorgenommen wer- SAAM den wird, sondern durch die Kundinnen und Kunden. Es ist jedoch nicht Sache der Kunden, die Ver-
antwortung für einen Teil des Liefervorgangs des Lieferanten zu übernehmen. Wer Waren mittels füh-
rerloser Fahrzeugen liefert, sollte selber die Verantwortung dafür tragen, dass die Warenentgegen-
nahme durch den Kunden so erfolgt, dass eine «negative Auswirkung auf die Restladung» ausge-
schlossen ist.
Zudem stellt sich die Frage, wie die verladende beziehungsweise die teilbe- oder teilentladende Per- AG son identifiziert werden kann. Muss beispielsweise ein Protokoll über den Be-/Entladungsvorgang er-
stellt werden?
Wie kann die verladene Person verifiziert werden? BE
Bei einem nicht führerlos fahrenden Fahrzeug ist gem. Art. 93 SVG primär der Lenker für die korrekte BL Ladungssicherung zuständig. Gem. Art. 31 AVF soll primär die Verantwortung bei der be- oder entla-
dende Person eines führerlosen Fahrzeuges liegen. Ebenfalls wird das Strafmass anders beurteilt. Wie
rechtfertigt sich diese Ungleichbehandlung?
Es ist davon auszugehen, dass die Verlader der führerlosen Fahrzeuge, anders als beispielsweise SG Chauffeure, keine Grundausbildung in der Ladungssicherung haben. Allenfalls wäre hier ein Verweis
auf die bestehende europäische Norm der Ladungssicherung EN 12195 angebracht.
Entfernt denkbar wäre ein Ansatz, diese Verantwortung den Operatoren zuzuweisen, welche aus den AMAG Informationen aus Sensor- und Vehikeldaten diese Einschätzung vornehmen würden, sofern diese von
einem vorgehenden Normwert abweichen würde. Eine Umsetzung würde wohl eher schwierig werden.
Derartige Kontrollprozesse im Generellen müssten durch die Regulation im Wesentlichen nicht phy- AMAG sisch, sondern digitalisiert abgebildet und ermöglicht werden (siehe Kommentare auch zu Art.32).
96/129 ASTRA-D-63D73401/674