Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Siehe Antwort zu Frage 37. Es liegen ungenügende Informationen zu den Anforderungen vor. SG Auch wenn die gesuchstellende Person in der Nachweispflicht steht, dass die technischen Anfor-

derungen der Strecke gewährleistet sind, muss die Bewilligungsbehörde dieselben technischen

Kenntnisse haben, um eine Genehmigung zu erteilen. Ohne diese Rahmenbedingungen zu ken-

nen, ist eine Einschätzung derzeit nicht möglich.

In den Erläuterungen (S. 8 oben) ist genauer darzulegen, wie der Nachweis durch den Fahrzeug- SG halter konkret zu erfolgen hat? Braucht es z.B. eine Anzahl Testfahrten?

Sodann stellt sich die Frage, wie «nützliche Frist» (Abs. 1) in diesem Kontext definiert ist. Wie viel SG Zeit vor der Betriebsaufnahme muss die Bewilligung vorliegen bzw. eingereicht werden? Dies gilt

speziell für Fahrten im öffentlichen Verkehr. Wie lange bleibt die Genehmigung gültig?

Für eine Genehmigung eines Einsatzbereichs müssen genügend und ausreichend qualifizierte SG Operatorinnen und Operatoren vorgesehen sein. Wie wird «genügend» definiert? Gibt es ein Ma-

ximum an Fahrzeugen, das von einer Person noch überwacht werden darf?

Wie werden das BAV bzw. die kantonalen Ämter für öffentlichen Verkehr einbezogen, falls es sich SG um ein Gesuch für ein «Massentransportmittel» (öV) handelt?

Absatz 1 Vorschlag: «Für die Gesuchsbehandlung und die Bewilligung des Einsatzgebiets ist der DTC Zulassungskanton zuständig. Ist das Einsatzgebiet von Armeefahrzeugen auf bundeseigene Are-

ale beschränkt, die vom VBS verwaltet werden, liegt die entsprechende Zuständigkeit bei der Zu-

lassungsbehörde der Armee».

Im Bericht sollte darauf hingewiesen werden, dass insbesondere im Interesse der sozialen Akzep-

tanz auf kantonaler Ebene der Einbezug der betroffenen Gemeinden von grosser Bedeutung ist,

da diese die Einstellung der Bevölkerung zu AV entscheidend mitprägen werden.

Absatz 3: Lässt offen, ob es ein bundeseigenes Areal sein muss oder nicht. Zudem wird für den DTC unbefangenen Leser nicht wirklich klar, was sich national bzw. international worauf erstrecken

muss, und wer von den drei Behörden dann kumulativ oder alternativ anzuhören ist.

Absatz 4: lit. a: Wann ist ein führerloses «selbständig»? DTC

Absatz 4: Iit. b: Weshalb nur «massgebliche Strecke» und nicht «alle Strecken» DTC

Absatz 4: lit. c: Weshalb sollte eine bis auf Weiteres verhältnismässig kleine Anzahl von fFz. ein DTC besonders zu regelndes Überlastungsrisiko darstellen?

Absatz 7: Wann ist eine Beurteilung umfassend und wann nicht? DTC

Artikel 40 ist mit einem Absatz zu ergänzen, welche es der zuständigen Behörde erlaubt Gesuche SSV abzulehnen die im Widerspruch zu geltendem Raumplanungsgesetz, zu Konzepten des Bundes

und Sach- und Richtplänen der Kantone, sowie der kommunalen Planung stehen.

Absatz 4, Buchstabe c ist dahingehenden zu ergänzen, dass nebst der Überlastung des Verkehrs SSV auch der Einsatz des / der Fahrzeuge nicht zu einer übermässigen Zunahme an Verkehr führt.

Dies insbesondere durch Leerfahrten. Beispielsweise sollte der durchschnittliche Belegungsgrad

nicht unter 1 fallen. Bestenfalls soll nachgewiesen werden, wie der Belegungsgrad möglichst op-

timiert werden kann.

Zu den bereits aufgelisteten Kriterien, soll zusätzlich die folgenden Bedingungen für eine Geneh- SP, Pro Velo, migung erfüllt sein: «Für die führerlosen Fahrzeuge ist die Benutzung des Trottoirs, der für den VCS, Greenmotorisierten Verkehr gesperrten Fussgängerflächen, sowie der Velowege nicht erlaubt.» peace, PPU

Fussverkehr Schweiz fordert, dass nur Einsatzbereiche genehmigt werden dürfen, auf denen auch Fussverkehr, manuell betriebene Fahrzeuge verkehren dürfen. Das Befahren von Trottoirs, Fussgängerzonen SBV und Fusswegen soll ausgeschlossen werden.

In Ergänzung zu Absatz 4c: «die Sicherheit und Attraktivität der Fuss- und Veloweg dadurch nicht SP, Pro Velo, beeinträchtig werden.» VCS, Green-

peace, PPU

Grundsätzlich passen die Anforderungen. Es muss aber zusätzliche ein Notfallkonzept für Pannen Routiers und Unfälle verlangt werden.

Grundsätzlich müssten alle betroffenen öffentlichen Akteure, Verkehrsverbände, Interessensver- Fussverkehr, tretungen von behinderten Personen etc. angehört werden. Deshalb fordert Fussverkehr Schweiz, SBV dass bei Gesuchen, die den öffentliche Strassenraum betreffen, immer auch eine öffentliche An-

hörung geben soll.

112/129 ASTRA-D-63D73401/674