Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Die Bestimmung ist zwingend mit dem Zustimmungserfordernis der betroffenen Gemeinden zu KSSD, SVSP, ergänzen. Diese ist in der Beurteilung der Voraussetzungen nach Art. 40 Abs. 4 lit. a-c namentlich SSV, VBZ dann beizuziehen, wenn es sich bei der zuständigen Behörde um eine kantonale Behörde handelt.

Bei der Genehmigung der Einsatzbereiche für führerlose Fahrzeuge handelt es sich nicht aus- KSSD, SVSP, schliesslich um eine Frage der Fahrzeugzulassung, die nach Bundesrecht eine kantonale Aufgabe SSV, VBZ ist. Mit der Genehmigung eines solchen Einsatzbereichs wird zugleich ein Geschäftsmodell zuge-

lassen, nämlich das kommerzielle Anbieten von taxiähnlichen Fahrdienstleistungen in führerlosen

Fahrzeugen (folgend "Robotaxis").

Dieses Geschäftsmodell wird aktuell von den Weltmarktführern des automatisierten Fahrens in KSSD, SVSP, den USA in ersten Städten realisiert. Auch andere globale Digital- und Autokonzerne entwickeln VBZ zum aktuellen Zeitpunkt Robotaxi-Systeme. Das Geschäftsmodell zielt aus kommerzieller Per-

spektive auf dichte Siedlungsgebiete, also Städte und deren Agglomerationen, und hat das Poten-

zial, den etablierten ÖV in verkehrspolitisch unerwünschter Weise zu schädigen. Die Problematik,

die entsteht, wenn Städte in die Regulation dieser sie sehr stark betreffenden neuen Technologie

nicht eingebunden sind, ist im U.S.-Bundesstaat Kalifornien offenkundig.

Daher sind die Städte zwingend in das Verfahren zur Genehmigung der Einsatzbereiche für solche KSSD, SVSP, Fahrzeuge einzubinden. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind durch die direkt betroffenen SSV, VBZ Städte zu beurteilen, etwa ob gemäss lit. c der jeweilige Ortsverkehr durch den Betrieb der führer-

losen Fahrzeuge nicht behindert oder überlastet wird.

Aus Perspektive des innerstädtischen ÖV ist anzunehmen, dass durch neue, taxiähnliche Ge- KSSD, SVSP, schäftsmodelle (Mobility on Demand) mit führerlosen Fahrzeugsystemen der Anspruch, Haltestel- SSV, VBZ leninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs mitzubenutzen, steigen wird. Dies soll und darf nicht

zulasten des öffentlichen Linienverkehrs geschehen. Dieser darf an Haltestellen gemäss Stras-

sensignalisationsverordnung nicht behindert werden. Ebenso ist darauf, dass eine Freigabe von

weiteren Verkehrsflächen – namentlich Busspuren – ebenso zu einer Verringerung der Verkehrs-

leistung des ÖV führen kann. In der Regel stellt die Strasseneigentümerin die Haltestellen und

ÖV-Verkehrsflächen bereit.

Wir erkennen durchaus die Chancen der neuen Technologie, nämlich wenn Robotaxis als emissi- KSSD, SVSP, onsarme, flächeneffiziente und absolut verkehrssichere Fahrzeuge mit städteverträglichen Ange- SSV, VBZ botskonzepten, z.B. On-Demand Ridepooling, konzipiert werden, die sinnvoll mit den grossen, im

Fern- und Stadtzentrumsverkehr weiterhin punkto Emissionen und Flächeneffizenz noch besser

abschneidenden Fahrzeugen des heutigen ÖV kombiniert werden. Eine solche Entwicklung ist

aber nicht selbstverständlich, sondern muss aktiv in jedem einzelnen Einsatzgebiet führerloser

Fahrzeuge konzipiert und umgesetzt werden.

Deshalb halten wir eine Zustimmungserfordernis für unverzichtbar. Dieses muss bereits in der KSSD, SVSP, Verordnung des Bundes und nicht erst im nachgelagerten kantonalen Recht vorgesehen werden. SSV, VBZ Nur durch ein im Bundesrecht verankertes Mitspracherecht des Strasseneigentümers bei der Ge-

nehmigung des Einsatzbereiches wird gewährleistet, dass die Kommunen ihr Interesse bezüglich

des automatisierten Verkehres miteinbringen und mit den Unternehmungen des öffentlichen Per-

sonenverkehrs abstimmen können.

Es fehlen Rekursmöglichkeiten und klare Entschädigungsrichtlinien für betroffene Dritte. CHO

Frage 39: Sind Sie damit einverstanden, dass der Entscheid über ein Gesuch für die Genehmigung eines Einsatzbereiches den Adressaten gemäss Artikel 41 Buchstaben a bis d eröffnet wird (Art. 41)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, SH, AR, AI, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, economiesuisse, asa, KKJPD, KKPKS, auto-schweiz, TCS, VFAS, Post, FRS, Fussverkehr, IG DHS, Routiers, L-Drive, RoadCross,

SAAM, SBV, VfV, AMAG, CHO, LOXO, Mobility, MyBuxi, Swissmoves, TPG, VBZ

Die Kriterien für die Beurteilung von Gesuchen für die Genehmigung von Einsatzbereichen betref- ZG fend führerlose Fahrzeuge müssen durch ein vom Bund autorisiertes Kompetenzzentrum noch

konkretisiert werden. Auch die Genehmigung sollte durch diese zentrale Stelle erfolgen. Dadurch

wird die einheitliche Umsetzung dieser Projekte sichergestellt.

Entsprechende Genehmigungen des Einsatzbereichs seien durch ein Kompetenzzentrum zu er- ZG teilen

Der Entscheid ist zwingend auch der betroffenen Gemeinde zu eröffnen. VBZ

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