Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 32Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

geht es nicht mehr darum, dass der Fahrer das Fahrzeug beherrscht, sondern dass Fahrer und

Umfeld das Fahrzeug verstehen und in der Lage sind, mit unerwarteten Reaktionen umzugehen

und auch ohne «Augenkontakt» in «Verkehrspartnerschaft» leben können. Es wird nicht möglich

sein, für Mensch und Maschine die gleichen Anforderungen anzusetzen. Trotzdem kann es nicht

sein, dass der Mensch in Zukunft mit Fehlern von Maschinen umgehen muss, die er nicht selbst in

Verkehr gesetzt hat und wofür er keine Verantwortung tragen kann. Aus diesen Gründen muss der

Anspruch an Personen und Organisationen, die fahrerlose Fahrzeug auf die Strasse bringen sehr

hoch sein. Die Verantwortung soll von Personen getragen werden und darf nicht an eine juristische

Person wegdelegiert werden.

Infrastruktur

Aus Sicht der Strasseninfrastruktur bestehen noch viele offene Fragen. Wir erwarten daher eine AR, AG Nachbesserung der Vorlage in diesem Bereich.

Es wäre wünschenswert, wenn sich die Vorlage dazu äussern würde, dass Infrastrukturbegehren BE, AG, VD, nicht auf Kosten des Strasseneigentümers eingefordert werden können, falls die Funktionsweise RWU der Fahrzeuge diese erfordern würden. Obwohl solche Einschränkungen auch in der Bewilligung

ausgeschlossen werden können, wäre eine explizite rechtliche Verankerung nützlich, um Klarheit

zu schaffen.

Zusätzlich bleibt offen, wer allfällige Anpassungen an der Strasseninfrastruktur für automatisierte SO Fahrzeuge finanziert. Wir gehen mit dem aktuellen Entwurf davon aus, dass kein Gesuchsteller

einen Anspruch auf Ausbauten / Anpassungen der Strasseninfrastruktur hat, um das Verkehren

automatisierter Fahrzeuge zu ermöglichen.

Schliesslich müssen die nötigen Anpassungen für die ordnungsgemässe Funktionsweise von au- NE tomatisierten Fahrzeugen (zum Beispiel die systematische Markierung von Strassenrändern) zwin-

gend in die SN-Normen über Markierung und Strassenbau übernommen werden.

Es fehlen in der Verordnung Kriterien zur Sicherstellung der Vereinbarkeit von Automatisierungs- RWU systemen mit Mischverkehrsflächen im innerörtlichen Kontext sowie generelle Zulassungskriterien,

die sicherstellen, dass die Fahrzeuge mit den bestehenden Rahmenbedingungen der Strasseninf-

rastruktur zurechtkommen. Die Zulassung von Motorfahrzeugen mit Automatisierungssystemen

sollte nicht zu einer Förderung von Flächen, die dem motorisierten Verkehr vorbehalten sind, füh-

ren.

Fahrausbildung

Künftig soll die Führerprüfung auch die Existenz und die Funktionsweise von Automatisierungssys- BE temen beinhalten. Der Regierungsrat begrüsst dies explizit. Es ist angezeigt, Lenkende von künfti-

gen Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem nicht nur durch die Bedienungsanleitung zu

instruieren, sondern diese Fertigkeiten der Fahrzeugübergabe und –übernahme (autonomes Fah-

ren) bei allen Lenkenden zu verifizieren. Für alle Lenkenden (auch altrechtliche Kategorien) sollte

eine obligatorische Prüfung eingeführt werden, die den Umgang mit Fahrzeugen mit Automatisie-

rungssystemen legitimiert. Alternativ müsste mindestens die Instruktion klar festgelegt oder mit ei-

nem Attest bestätigt werden.

Die Nutzung von Automatisierungssystemen bedingt neue Kenntnisse. Dies betrifft sowohl Fahr- AG zeuge, die nach wie vor eine fahrzeugführende Person erfordern, als auch führerlose Fahrzeuge.

Es bestehen Zweifel, ob es genügt, von Personen, die das Automatisierungssystem aktivieren wol-

len, einzig zu verlangen, dass sie die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung kennen. Dies ist mit

Risiken verbunden. Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist die Prüfung weiterer Pflichten sinnvoll.

Mit Blick auf die Verkehrssicherheit ist es für uns unverständlich, weshalb in der vorliegenden Ver- SP, SEV ordnung auf eine obligatorische Aus- und Weiterbildung für die Nutzung von Automatisierungssys-

temen verzichtet wird. Die Argumentation, es sei auf eine Ausbildung zu verzichten, um die Ver-

breitung von Fahrzeugen mit Automatisierungssystemen nicht unnötig zu hemmen, ist abzulehnen.

Im Fokus der vorliegenden Revision darf nicht die Verbreitung des automatisierten Fahrens stehen,

sondern die Verkehrssicherheit. Sinn und Zweck des SVG ist die Verkehrssicherheit, daran muss

sich auf die Verordnung über das automatisierte Fahren orientieren. Aus unserer Sicht ist eine

obligatorische spezifische Ausbildung eine unabdingbare Voraussetzung für die Nutzung von Au-

tomatisierungssystem.

Des Weiteren beurteilt der sgv die den Automobilhändlern aufgebürdeten Aufklärungspflichten als SGV zu weitgreifend. Dies würde für die betroffenen Unternehmen einerseits zu hohen Mehraufwänden

führen, und andererseits wäre der Nachweis, dass die entsprechenden Pflichten erfüllt wurden nicht

praxistauglich. Auch ist die Befähigung des Fahrzeughalters zum Umgang mit den Automatisie-

rungssystemen bereits durch andere Vorgaben sichergestellt: Zum einen durch die Abgabe der

32/129 ASTRA-D-63D73401/674