Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Flickenteppich entsteht und Bewilligungsprozesse mit zusätzlichen (teils möglicherweise sogar will-

kürlichen) Anforderungen belegt werden.

Die vorgesehene Publikation von genehmigten Einsatzbereichen im Amtsblatt ist dem Regierungs- AR rat zu realitätsfremd. Der Regierungsrat geht vielmehr davon aus, dass ein Einsatzbereich letztlich

räumlich zu definieren ist und somit eher in Richtung Geobasisdatensatz geht. Die Kantone verfü-

gen über Wissen um den konkreten Sachverhalt vor Ort. Ansonsten ist nicht ersichtlich, warum die

Kantone die Zulassungsbehörde sein sollten. Dies ist näher darzulegen.

Einsatzgebiete sollten herstellerneutral und für die Allgemeinheit gekennzeichnet sein. CHO

Haftung

Die Haftung soll primär beim Hersteller sein. Für Schäden an Dritten soll eine Beweislastumkehr CHO zu Lasten des Herstellers gelten. Die Hersteller müssen Sicherheitsgarantieren allenfalls analog

zum Eisenbahngesetz leisten müssen.

Nach heutigem Recht gelten Automatisierungssoftwares lediglich als Produkt; für einen verursach- CP ten Schaden haftet nach wie vor die fahrzeugführende Person (Art. 58 Abs. 1 SVG). Angesichts

der Komplexität von komplett autonomen Fahrzeugen scheint dieser Grundsatz jedoch kaum noch

angemessen.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

FR, TI, ParkingSwiss, IG DHS, TPG

keine

Frage 2: Sind Sie mit dem Gegenstand der neuen Verordnung einverstanden (Art. 1)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, LU, UR, SZ. OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, ParkingSwiss, Pro Velo, BFU, VfV, FRS, TCS, VFAS, VCS, IG DHS, SBV, SAAM, Swissdrive, Suva, SVV, DTC, Post, AMAG, CHO, FOR, Greenpeace, KpOW, LOXO, Mobility, PPU, TPG, VBZ

Unter Vorbehalt der Bemerkungen zu Frage 1 sind wir mit dem Gegenstand der Verordnung ein- SSV verstanden.

Mit Recht wird in Konkretisierung des Gesetzes klargestellt, dass es sich bei den Fahrzeugen um Post, DTC, Motorfahrzeuge handeln muss. SAAM, AMAG,

VBZ Gegenstand der AFV bildet die Regelung der Voraussetzungen für die Zulassung und für die Ver-

wendung von AV. Leider findet sich diese Unterteilung in der Struktur der Verordnung nicht wieder,

so dass beide Aspekte teilweise ineinanderfliessen, was dem Verständnis nicht unbedingt förder-

lich ist.

Es braucht eine klare Abgrenzung von Fahrassistenzsystemen und Automatisierungssystemen. VFAS, econo-Für erstere sollten nicht die gleich hohen Anforderungen gelten wie für letztere. miesuisse

In Artikel 8 Absatz 1 SVG werden Anhänger explizit erwähnt. Wir schlagen folgende Änderung Swissmoves vor: Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung und die Verwendung von

Motorfahrzeugen mit einem Automatisierungssystem sowie ihrer Anhänger.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

BS, Fussverkehr, L-Drive, Routiers, Road-Cross, Swissmoves

Wir sind lediglich unter Vorbehalt der Bemerkungen zu Frage 1 mit dem Gegenstand der Verord- BS nung einverstanden.

Die Verordnung sollte eher den Fokus auf die Sicherheit, insbesondere auch von ungeschützten Fussverkehr Verkehrsteilnehmenden als auf den Bedingungen für einen «möglichst schnellen» Einsatz von

Automatisierungssystemen legen.

Der Interaktion zwischen Mensch und Fahrzeug kommt eine besondere Bedeutung zu. Die Ver- Road-Cross, Lordnung ist daher in dem Sinne zu ergänzen. Drive

Wir schlagen folgende Ergänzung vor: «Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zu- L-Drive lassung und die Verwendung von Motorfahrzeugen mit einem Automatisierungssystem. Sie trägt

den mit der Mensch-Fahrzeug-Interaktion und technischen Machbarkeit verbundenen Risiken und

Grenzen besonders Rechnung.»

38/129 ASTRA-D-63D73401/674