Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

sondern bloss fähig, sich (vorübergehend) ohne Fahrer zu bewegen. Im deutschen Text bezieht

sich sodann das Relativpronomen «das» auf das System statt auf das Fahrzeug, obschon dieses

die Strecke zurücklegt (vgl. den französischen Text). Es sollte hier auch ein Hinweis auf «dual

use» Fz gemacht werden. Im Ergebnis sind fFz somit nicht Fahrzeuge ohne Fahrer, wovon der

Leser intuitiv ausgeht, sondern Fahrzeuge, die vorübergehend ohne Fahrer als Transportmittel

benutzt werden können. Die Definition könnte daher besser lauten: «führerloses Fahrzeug: mit

einem Automatisierungssystem ausgestattetes Fahrzeug, das in der Lage ist, bestimmte Fahrstre-

cken von Anfang bis Ende ohne Mitwirkung eines Fahrzeugführers zurückzulegen»

In der Erläuterung wäre sodann klarzustellen, dass diese fFz ausserhalb des ODD und in Notfällen

gegebenenfalls von einem Fahrzeugführer gefahren werden.

Art. 2 lit. c: Es bestehen Verständnisfragen bei der Definition des Übergabe- und Übernahmestan- SSV dortes: Es ist unklar, wie weit entfernt dieser von einem entsprechenden Parkfeld sein darf.

Zu Art. 2 lit. d: Das Wort «zumindest» streichen. Der Einsatz für eine bestimmte Fahrstrecke be- ZH, OW, NW, inhaltet, dass es nur auf dieser Strecke eingesetzt werden kann. SG, TG, SH,

KSSD, SVSP, SSV, ACVS, FOR, KpOW,

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, ZG, BS, DTC, Swissmoves

Zur besseren Verständlichkeit und für die Zuordnung der Rechte und Pflichten von Fahrzeugfüh- BE, BS renden und weiteren sollte bei den Begriffsbestimmungen besser auf die international geltenden

Level Stufen nach SAE J3016 abgestimmt werden (Level I, II, III).

Es sollte der Begriff «Operatorinnen und Operatoren» definiert werden. BS

Art. 2 Bst. c: Mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren dürfte die Fahrzeugführerin oder Swissmoves der Fahrzeugführer während des Parkierens die Lenkvorrichtung loslassen (Art. 3 Abs. 3bisVRV).

Auf diese Weise gibt es keinen Übergabestandort, denn die fahrzeugführende Person respektive

die Insassinnen und Insassen können weiterhin im Fahrzeug bleiben. Unserer Meinung nach

müsste das automatisierte Fahrzeug parkiert werden dürfen, während sich die Insassinnen und

Insassen noch im Fahrzeug befinden – so wie es aktuell auf Automatisierungsstufe 2 möglich ist.

Art. 2 lit. c: Es besteht Verständnisfrage bei der Definition des Übergabe- und Übernahmestan- BS dortes: Es ist unklar, wie weit entfernt dieser von einem entsprechenden Parkfeld sein darf.

Art. 2 lit. d: Hier sollte das Wort «zumindest» gestrichen werden. Der Einsatz für eine bestimmte

Fahrstrecke beinhaltet, dass es nur auf dieser Strecke eingesetzt werden kann.

Diese Bestimmung sollte im Bericht näher erläutert werden, da die verwendeten Begriffe in den DTC Definitionen nicht selbsterklärend sind. Z. B: Was ist der Unterschied zwischen einem Parkfeld

und einer Parkfläche? Weshalb kann ein führerloses Fahrzeug einen Fahrer haben, obschon es

sich selbst als führerlos bezeichnet?

Lit. a: In der Verordnung wird der Begriff des AS abweichend vom SVG definiert. Die neue Defini-

tion stellt nicht mehr auf die «Fahraufgabe» gemäss ODD ab, sondern nur noch auf die Zeitdauer,

während welcher das Fahrzeug sich selber steuern können muss. Damit wird unklar, ob nur AV

ohne limitiertes ODD erfasst werden sollen, was kaum die Absicht war. Man kann sich fragen, ob

es lit. a überhaupt braucht, da sie eher Unklarheit schafft und eigentlich gestrichen werden könnte.

Das AS sollte «technologieneutral» umschrieben werden. Aus welchen Komponenten das AS sich

konstituiert, sollte der Technologie überlassen und nicht vom Staat in einer Verordnung vorgege-

ben werden. Das Einfügen von «insbesondere» würde dies allenfalls klären.

Weitere Anpassungen wären etwa folgende:

statt «über» → «während»;

statt «sicher gewährleisten» nur «gewährleisten» (da sonst pleonastisch)

statt «gewisser Zeitraum» → «solange es aktiviert ist».

Lit. b: Bei dieser Definition ist nicht ohne weiteres klar, ob damit nur L3 oder auch L4 miterfasst

sein soll. Ein klärender Hinweis in den Erläuterungen wäre hilfreich.

Lit. d: Diese Definition weicht von der Umschreibung in Art. 25c Abs 1 SVG ab, da «[nicht] benö-

tigen» und «ohne Vorhandensein» nicht gleichbedeutend sind.

Unklar ist sodann, ob mit «zumindest» gesagt sein will, dass auch L5 Fahrzeuge erfasst sein sol-

len, was dann allerdings dem Erfordernis eines Operators widersprechen würde.

Da auch als Fahrzeugführer gilt, wer das Fahrzeug manuell bedient, wäre im Bericht zu klären, ob

lit. d nur vom Fahrzeugführer im Fahrzeug spricht oder nicht.

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