Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Es reicht nicht, nur die Voraussetzungen für die Zulassung zu regeln. Es geht auch darum festzu- Routiers halten, dass von automatisierten Vehikeln keine Behinderungen und keine erhöhten Risiken aus-
gehen dürfen und dass sie verträglich mit den bestehenden bemannten Fahrzeugen inklusive
Velo- und Fussverkehr interagieren.
Die Verantwortlichkeiten betreffend führerlose Fahrzeuge sind nicht klar geregelt. Bei einem Unfall
oder einer Panne sind verantwortliche Personen nicht vor Ort und kaum greifbar.
Frage 3: Sind Sie mit den vorgeschlagenen Begriffsdefinitionen einverstanden (Art. 2)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
LU, UR, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BL, SH, AR, SG, GR, AG, AI, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz Fussverkehr, L-Drive, Routiers, ParkingSwiss, Road-Cross, BFU, TCS, VfV, FRS, VFAS, IG DHS, SBV, SAAM, Swissdrive, Suva, SVV, Post, AMAG, CHO, FOR, KpOW, LOXO, Mobility, MyBuxi, TPG, VBZ
Zur besseren Verständlichkeit und für die Zuordnung der Rechte und Pflichten sollte bei den Be- OW, LU, ZG, griffsbestimmungen eine bessere Abstimmung auf die international geltenden Level Stufen nach SO, SH, AR, AI, SAE J3016 erfolgen (Level I, II, III). TG, VS, NE, GE,
NW, asa, KSSD, SVSP, SSV
Es ist darauf zu achten, dass Verordnung und die Definitionen des Gesetzgebers eine konsistente AMAG und kongruente Begrifflichkeit aufweisen, damit keine Verwirrung stattfinden wird.
Es wäre eine Unterscheidung zwischen fahrerlosen Fahrzeugen und solche mit automatischen economiesuisse, Parksystemen zielführend. VFAS, FRS,
TCS
Es sollte der Begriff «Operatorinnen und Operatoren» definiert werden. SSV
Diese Bestimmung sollte im Bericht näher erläutert werden, da die verwendeten Begriffe in den Mobility Definitionen nicht selbsterklärend sind.
Bemerkung zu lit. a: Der Begriff «Fahrerassistenzsystem» wird in Kapitel 3 dem Begriff «Automa- BFU, Suva, VfV tisierungssystem» gegenübergestellt. Am Anfang der Verordnung wird nur der Begriff «Automati-
sierungssystem» definiert. Änderungsantrag: Begriff «Fahrerassistenzsystem» ergänzend defi-
nieren.
Diese Bestimmung sollte im Bericht näher erläutert werden, da die verwendeten Begriffe in den Post, SAAM, A-Definitionen für den Leser nicht selbsterklärend sind. Z.B: Was ist der Unterschied zwischen einem MAG Parkfeld und einer Parkfläche? Weshalb kann ein führerloses Fahrzeug einen Fahrer haben,
obschon es sich selbst als führerlos bezeichnet?
Lit. a: In der Verordnung wird der Begriff des AS abweichend vom SVG definiert. Die neue Defini-
tion stellt nicht mehr auf die «Fahraufgabe» gemäss ODD ab, sondern nur noch auf die Zeitdauer,
während welcher das Fahrzeug sich selber steuern können muss. Damit wird unklar, ob nur AV
ohne limitiertes ODD erfasst werden sollen, was kaum die Absicht war. Man kann sich fragen, ob
es lit. a überhaupt braucht, da sie eher Unklarheit schafft und eigentlich gestrichen werden könnte.
Das AS sollte «technologieneutral» umschrieben werden. Aus welchen Komponenten das AS sich
konstituiert, sollte der Technologie überlassen und nicht vom Staat in einer Verordnung vorgege-
ben werden. Das Einfügen von «insbesondere» würde dies allenfalls klären.
Weitere Anpassungen wären etwa folgende:
statt «über» → «während»;
statt «sicher gewährleisten» nur «gewährleisten» (da sonst pleonastisch)
statt «gewisser Zeitraum» → «solange es aktiviert ist».
Lit. b: Bei dieser Definition ist nicht ohne weiteres klar, ob damit nur L3 oder auch L4 miterfasst
sein soll. Ein klärender Hinweis in den Erläuterungen wäre hilfreich.
Lit. d: Diese Definition weicht von der Umschreibung in Art. 25c Abs 1 SVG ab, da «[nicht] benö-
tigen» und «ohne Vorhandensein» nicht gleichbedeutend sind. Unklar ist sodann, ob mit «zumin-
dest» gesagt sein will, dass auch L5 Fahrzeuge erfasst sein sollen, was dann allerdings dem
Erfordernis eines Operators widersprechen würde. Da auch als Fahrzeugführer gilt, wer das Fahr-
zeug manuell bedient, wäre im Bericht zu klären, ob lit. d nur vom Fahrzeugführer im Fahrzeug
spricht oder nicht.
Zudem sollte die Definition im Bericht näher erläutert werden. Eigentlich wird nicht das Fahrzeug,
sondern dessen vorübergehende Nutzung ohne Fahrer umschrieben, da ein führerloses Fahrzeug
auch mit Fahrer benutzt werden kann (manuell). Ein führerloses Fz. ist daher nicht dazu bestimmt,
39/129 ASTRA-D-63D73401/674