Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Art. 3 Abs. 1 Bst. d) Was ist unter einer ”unmissverständlichen Rückmeldung” zu verstehen: Eine LB Anzeige oder Meldung in optischer, oder akustischer Form? In welcher Sprachen (-Einstellung);
durch länderspezifische oder international standardisiert Symbole und Piktogramme?
Grundsätzlich sind die Anforderungen umfangreich beschrieben und aufgeführt. Empfehlenswert LU wäre jedoch, Art. 3 Abs. 1 Bst. e wie folgt zu ergänzen: «einfach und einheitlich zu bedienen sein»
Art. 3 Abs. 1 Bst. e) Was bedeutet ”Einfachheit der Bedienung”: Für jedermann oder eine nach LB Art. 9 AFV in die Bedienung des Automatisierungssystems eingewiesene Person?
Zu Art. 3 Abs. 1 lit. g: Es ist nicht ausreichend, wenn die verlangten Schutzvorkehrungen gegen KSSD, SSV, unrechtmässige Einwirkungen durch Dritte durch den Hersteller garantiert werden. Es braucht (in- SVSP, ternationale) Qualitätsstandards gegen Cyber-Angriffe, die eingehalten werden müssen.
Art. 3 II spricht im Ingress von der «gesamten Betriebsdauer». Derselbe Begriff wird auch andern- Post, SAAM, Aorts erwähnt, bezieht sich aber dort (offenbar) auf die gesamte Lebensdauer des AS, während MAG, Mobility hier wohl die Aktivierungsdauer des AS gemeint ist.
Zu Art. 3 Abs. 2: Die Anknüpfung an den bauartbedingten Einsatzbereich bedeutet, dass jeder OW, NW, BL, Hersteller den Einsatzbereich selbst definiert. Das macht es für polizeilichen Vollzug schwierig SH, TG, GR, NE und aufwändig zu kontrollieren, ob der Einsatz und die Handhabung des Automatisierungssys- ACVS, KKPKS, tems korrekt erfolgt. Mit einer Kategorisierung in hoch- und vollautomatisierte Fahrsysteme könn- KKJPD, KSSD,
SSV, SVSP, ten die anwendbaren Rechte und Pflichten adäquat zugeordnet und einfacher kontrolliert werden. FOR, KpOW
Der «gewisse Zeitraum» in Art. 2 lit. a wird in Art. 3 II a mit «dauernd» gleichgesetzt, was inhaltlich Post, SAAM, Anicht zutrifft und verwirrt. MAG, Mobility
Art.3 Abs.2 Bst. b) und Abs. 3 Einhaltung der ”Verkehrsregeln”: Dazu dürfte auch die Beachtung LB und Interpretation von Signalen und Markierungen gehören. Bei einem allfälligen grenzüberschrei-
tenden Verkehr sind ausserdem die ausländischen Signale nach Anhang 3 des Wiener Abkom-
men über Strassenverkehrszeichen SR 0.741.20 zu beachten
Zu Art. 3 Abs. 2 Bst. b) Das Wort «massgeblich» sollte gestrichen werden. OW, NW, BL,
SH, TG, ACVS, KSSD, SSV, SVSP, FOR, KpOW,
Art. 3 Abs. 2 Bst. d: Die Wiederholung von «durch das Automatisierungssystem» ist nicht zweck- VD mässig, da es das Automatisierungssystem ist, das – während seiner gesamten Betriebsdauer,
sobald es aktiviert ist – alle technischen Störungen, die die Fahrzeugbedienung [durch das Auto-
matisierungssystem] beeinträchtigen, erkennen muss.
Art.3 Abs.2 Bst. d) Neben dem Erkennen möglicher Störungen sollte wohl auch deren Anzeige LB und Rückmeldung im Sinne von Art.3 Abs.1 Bst. d) vorgesehen werden.
Zu Art. 3 Abs. 2 Bst. e) Dieser Satz betreffend Zeitreserve für die Rückübernahme ist wichtig. Der OW, NW, BL, vorgeschlagene Wortlaut ist ungenau. Bei der Zeitreserve handelt es sich streng genommen um SH, TG, SG, die Reaktionszeit. Die Mindestreaktionszeit bzw. die entsprechenden Pflichten des menschlichen ACVS, KSSD, Eingreifens sollte in der Verordnung konkretisiert werden. SSV, SVSP,
FRS, FOR, KpOW
Abs. 2 Bst. e: Die Definition einer ausreichenden Zeitreserve für ein allfällig erforderliches TPG menschliches Eingreifen ist schwierig.
Art.3 Abs.2 Bst. f). Das ASTRA könnte in Zukunft in einem Merkblatt oder einer Checklist angeben, LB welche Verfahren zur Risikominimierung in der Praxis als geeignet zu betrachten sind
Art. 3 III wurde aus Anhang II Ziff. 1.1.2. DV 2022/1426 übernommen und mit ihm auch lit. d, der Post, SAAM, Avoraussetzt, dass das AS zuverlässig zwischen Menschen und Tieren unterscheiden kann, wovon MAG zurzeit nicht ausgegangen werden kann. Falls man diese Bestimmung ernst nimmt, dürften solche
Fahrzeuge nicht zugelassen werden, da sie Gefahr laufen, ein Kleinkind als Tier zu interpretieren
und damit menschliches Leben zu missachten. Im Weiteren entspricht lit. d keiner im SVG formu-
lierten Verkehrsregel, wonach das menschliche Leben höchsten Schutz geniesst. Ziff. 3 DV ver-
weist zudem darauf, dass die nationalen Verkehrsregeln massgeblich sind.
Zu Art. 3 Abs. 3: Die Einhaltung der Verkehrsregeln sind sehr detailliert aber zu wenig konkret NW, SH, TG, umschrieben (u.a. «angemessener» Abstand). Im Wesentlichen geht es darum, dass ein vollau- ACVS, KSSD, tomatisiertes Fahrsystem das Fahrzeug so bedienen können muss, dass alle Verkehrsregeln ein- SSV, SVSP, gehalten werden können. Demgegenüber können das teil- respektive hochautomatisierte Fahras- FOR, KpOW sistenzsysteme nur teilweise und es gelten andere Rechte und Pflichten für die verantwortlichen
Menschen.
42/129 ASTRA-D-63D73401/674