Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Frage 5: Sind Sie damit einverstanden, dass das Automatisierungssystem innerhalb des bauartbedingten Einsatzbereichs alle Verkehrsszenarien gemäss Absatz 2 beherrschen muss und dass für diese Anforderungen auf internationale Regelungen und Standards abgestellt wird (Art. 4)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, Pro Velo, Road-Cross, BFU, VfV, TCS, FRS, VFAS, VCS, IG DHS, SAAM, Swissdrive, Suva, SVV, Post, AMAG, FOR, Greenpeace,

KpOW, LOXO, Mobility, PPU, TPG, VBZ, LB

Durch die Beherrschung aller Verkehrsszenarien wird eine sinnvolle Einheitlichkeit geschaffen. Road-Cross Eine Abstimmung mit den internationalen Regelungen und Standards ist ebenfalls sinnvoll.

Der wesentliche Aspekt ist, das EU bzw. ECE-Verkehrsszenarien beherrscht werden müssen. AMAG

Der TCS betont nachdrücklich, dass es eines Gesetzesrahmens bedarf, der Anpassungen an die TCS Entwicklung der internationalen Normen ermöglicht, damit die Rechtssicherheit für Importeure und

Fahrzeugnutzende garantiert werden kann.

Es stellt sich für den Einsatz auf der Strasse noch die Frage, wie von der Kontrollbehörde auf LU, NW einfache Art und Weise der bauartbedingte Einsatzbereich gemäss Typengenehmigung erkannt

und überprüft werden kann? Hierzu müssen Ausführungen ergänzt werden.

Zudem müssen die Informationen für die VerkehrsexpertInnen effizient einsehbar sein. BE

Zudem sollte Abs. 1 klarer formuliert werden: «Der Hersteller bestimmt und deklariert den Be- NW reich, für den die Benützung eines bestimmten Automatisierungssystems technisch vorgesehen

ist (bauartbedingter Einsatzbereich)»

Art. 4 Abs. 1: Dieser Absatz ist nicht sehr klar. Es ist schwierig, festzustellen, was genau der Her- VD steller definieren muss, insbesondere im Hinblick auf die Arten von Automatisierungssystemen.

In Art. 4 Abs. 1 muss es heissen «…Typen von Automatisierungssystemen». ZG, VfV

Art. 4 Abs. 2 Bst. a: Ist es gerechtfertigt, dass hier nur auf Anhang 2 Ziffer 12 VTS verwiesen wird VD und nicht auch auf Ziffer 11?

Art. 4 Absatz 2 lit. a – c: Diese Bestimmung ist insofern unklar, als sie in lit. a für das ODD offenbar Post, SAAM, Aauf die in den UNECE antizipierten Verkehrsszenarien abstellt und diesbezüglich auf sämtliche MAG von der CH anerkannten UNECE-Reglemente verweist, von denen sich allerdings der Grossteil

nicht mit ODD- Verkehrsszenarien befasst. Der pauschale Hinweis in 4 II a auf rund 170 UNECE

Reglemente gemäss Anhang 2 Ziff. 12 VTS überfordert den Leser. Es sollte daher im Bericht auf

die wichtigsten Reglemente Bezug genommen werden, welche die erwähnten Verkehrsszenarien

definieren und geklärt werden, wie die abstrakten Verkehrsszenarien und die realen Verkehrssi-

tuationen im Strassenverkehr sich zueinander verhalten. In diesem Zusammenhang sollte auch

der Aspekt der Zulassung deutlich von jenem der Haftung getrennt werden, da für letztere die

effektive konkrete Verkehrssituation und nicht die (hypothetischen) Verkehrsszenarien der Zulas-

sung massgebend sind.

Art. 4 Absatz 2 lit. a – c: Sodann sollte der Bericht die grundsätzliche Frage klären, wie sich die

allgemeine Übernahme der DV (EU) 2022/1426 gemäss VTS-Anhang 2 Ziff. 112 zu den diversen

selektiven Hinweisen (z.B. lit. b) im vorliegenden Entwurf enthält.

Näherer Ausführungen im Bericht bedarf auch lit. c, da diese Bestimmung im Moment noch keinen

normativen Gehalt aufweist, sondern auf noch nicht vorhandene Bestimmungen verweist. Zumin-

dest der Verweis auf die Fundstelle eines Entwurfs wäre hilfreich.

Abs. 3: Ist hier die internationale oder die nationale Typengenehmigung gemeint? Dies sei gege- ZG benenfalls zu konkretisieren

Art. 4 Absatz 3: Zusätzlich zu den «Verkehrsszenarien» bzw. den «beherrschten Verkehrssituati- Post, SAAM, onen» (Bericht s. 17) spricht dieser Absatz von «vorgesehenen realen Einsatzbedingungen» zur AMAG, Mobility, Abgleichung mit der «Umgebung». Hinzukommen bei der effektiven Fahrt mit einem automatisier- VBZ ten Fahrzeug die tatsächliche Verkehrssituation, die namentlich bei Unfällen von zentraler Bedeu-

tung ist. Damit der Leser mit diesen ähnlichen, aber doch unterschiedlichen Begriffen zurecht-

kommt, sollten sie im Bericht besser voneinander abgegrenzt bzw. vereinheitlicht werden.

Art. 4 Absatz 4: Diese Bestimmung verunsichert insofern, als sie eine abschliessende Aufzählung

von Anforderungen stellt, die eigentlich durch die umfangreichen Bestimmungen gemäss Absatz

45/129 ASTRA-D-63D73401/674