Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Absatz 2: Die Bestimmung knüpft an die Ungültigkeit des Zertifikats ein Benutzungsverbot von fFz, Post, SAAM, Asagt aber nicht, wer unter welchen Voraussetzungen diese Ungültigkeit feststellt. Ob ein Benut- MAG, Mobility zungsverbot verhältnismässig ist, hängt von der Schwere der Mängel ab. Die Verordnung und der

Bericht äussern sich nicht dazu.

Auch hier sollte stehen: «Betriebs- und Datensicherheit»

Der Bericht führt aus, dass Zertifizierungsprüfungen periodisch wiederholt und im Falle einer Pflicht-

verletzung die Zertifikate entzogen werden, lässt aber offen, wie dies zu geschehen hat und auf

welcher Rechtsgrundlage.

Art. 44 Abs. 1 lit. a nAFV bedroht Hersteller ohne zertifiziertes Mangagementsystem mit Busse. Bei NW, BL, SH, den Herstellern handelt es sich regelmässig um (internationale) juristische Personen. Da die Ein- SG, KSSD, führung eine Unternehmensstrafnorm nicht vorgesehen ist, ist die Ahndung dieses Straftatbestan- SSV, SVSP des faktisch nicht möglich.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, OW, BS, GR, ACVS, KKJPD, KKPKS, DTC, CHO, FOR, KpOW

In den Erläuterungen wird erwähnt, dass solche Fahrzeuge nicht mehr benutzt werden dürfen und ZH, OW, BS, dass führerlose Fahrzeuge stillgelegt werden müssen. In Art. 8 wird diese Stilllegung jedoch nicht GR, ACVS, erwähnt. Zudem ist unklar, ob solche Fahrzeuge generell von der Polizei stillgelegt werden müssen. KKPKS, Oder ist damit gemeint, dass solche Fahrzeuge einfach nicht mehr benützt werden dürfen? Oder KKJPD, FOR,

KpOW bedeutet es, dass das Fahrzeug lediglich nicht mehr im automatisierten Fahrmodus gefahren wer-

den darf? Der Verordnungstext stimmt nicht mit den Erläuterungen überein. Es ist zudem unklar,

wer für eine Stilllegung verantwortlich wäre. Dies wäre aus unserer Sicht in der SKV zu regeln.

Absatz 1: Worauf sich «ihnen» bezieht, ist nicht klar. Besser wäre, wie folgt zu formulieren: «Fahr- DTC zeuge mit einem Automatisierungssystem müssen während der gesamten vom Hersteller unter-

stützten Betriebsdauer…»

Absatz 1 und 2: Sodann wäre die Formulierung «Betriebs- und Datensicherheit» besser, da der

Betrieb als der wichtigere Aspekt zuerst genannt werden sollte.

In 8 I c sollte es heissen: «Anhang III Teil 2 Ziff. 5»

Absatz 2: Die Bestimmung knüpft an die Ungültigkeit des Zertifikats ein Benutzungsverbot von fFz,

sagt aber nicht, wer unter welchen Voraussetzungen diese Ungültigkeit feststellt. Ob ein Benut-

zungsverbot verhältnismässig ist, hängt von der Schwere der Mängel ab. Die Verordnung und der

Bericht äussern sich nicht dazu.

Abs. 2: Der Bericht führt aus, dass Zertifizierungsprüfungen periodisch wiederholt und im Falle einer

Pflichtverletzung die Zertifikate entzogen werden, lässt aber offen, wie dies zu geschehen hat und

auf welcher Rechtsgrundlage.

Art. 8. Es ist sehr problematisch, dass der Hersteller die Betriebsdauer selber beenden darf. Grund- CHO sätzlich hat der Hersteller die Halter zu entschädigen, wenn er die Zertifizierung verliert und das

Fahrzeug nicht weiter betrieben werden kann.

Letztendlich fehlt bei Art. 8 Abs. 2 eine Strafbestimmung, wenn der Hersteller diese Information an BS den Halter unterlässt. Siehe dazu auch Art. 44.

Art. 44 Abs. 1 lit. a nAFV stellt dieses Verhalten unter Strafe. Bei den Herstellern handelt es sich OW, BS, GR, allerdings regelmässig um (internationale) juristische Personen. Da die Einführung eine Unterneh- KKPKS, mensstrafnorm analog OBG nicht vorgesehen ist, ist die Ahndung dieses Straftatbestandes faktisch KKJPD, ACVS, aus unsrer Sicht nicht möglich. FOR, KpOW,

Frage 10: Sind Sie mit der Regelung zur Abgabe der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und der Informationspflicht betreffend den Fahrmodusspeicher einverstanden (Art. 9)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, SZ, OW, NW, GL, FR, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, NE, SSV, ACVS, KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, Fussverkehr, Pro Velo, BFU, VfV, TCS, VCS, IG DHS, SBV, SAAM, Swissdrive, Suva, Post, AMAG, FOR, Greenpeace, KpOW, LOXO, Mobility, MyBuxi, PPU, Swissmoves, TPG, VBZ

Personen, die altrechtliche Kategorien haben und solche Fahrzeuge unter Anwendung der Assis- BL tenzsysteme führen wollen, sollten allenfalls neue oder zusätzliche Prüfungspflichten auslösen.

Hier einzig auf die Instruktion der Hersteller zu vertrauen greift zu kurz. Ob es richtig ist, vorläufig

auf eine spezielle Aus- oder Weiterbildung für fahrzeugführende Personen von Fahrzeugen mit

einem Automatisierungssystem zwecks schneller Markteinführung zu verzichten, ist fraglich und

mit Risiken verbunden.

Das sichere Führen eines Fahrzeugs mit Automatisierungssystem setzt das Lesen der Bedie- Swissdrive nungsanleitung, das Verstehen der Inhalte und auch Praxis voraus. Das vom ASTRA finanzierte

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