Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Forschungsprojekt SIKO 4.0 kommt eindeutig zum Schluss, dass der Praxistransfer sichergestellt

werden muss.

Man könnte sich die Frage stellen, ob es sich nicht rechtfertigen würde, dass mit dem Erwerb LB eines Fahrzeugs mit einem Automatisierungssystem eine nachzuweisende praktische Einführung

durchgeführt würde.

Grundsätzlich ist ein System dann gut designed, wenn es keine Bedienungsanleitung benötigt. MyBuxi

Die Detailfragen für die praktische Führerprüfung müssen geregelt werden. BL, BE

Die Abgabe eines Fahrzeuges mit einem Automatisierungssystem anlässlich der periodischen BE Fahrzeugprüfung muss effizient geregelt sein. Besitzen die Fahrzeuge einen Prüfungsmodus?

Uns fehlt bei der Regelung zur Abgabe der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, dass diese KpOW, mindestens in der Landessprache des Fahrzeughalters / der Fahrzeughalterin abgegeben werden

muss und jederzeit verfügbar ist.

Die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung sollten eher kurz und in einfacher Sprache verfasst VfV sein.

Da gibt es ein Problem mit der juristischen Nachverfolgung. Es wäre zu präzisieren, dass das FR Dokument die Unterschriften beider Parteien enthalten muss.

Wir sind damit einverstanden, aber es stellen sich Fragen, wie diese Regelung wirksam durchge- Fussverkehr, setzt werden kann. SBV, SSV

Absatz 1: Der Begriff des «Dritten» ist unklar und wohl zu eng gewählt. Es sollte eher heissen: Post, SAAM, A-«Wer einem andern…». MAG, VBZ

Absatz 2: Dieser Absatz geht offenbar davon aus, dass dem Operator und dem manuellen Fahr-

zeugbediener das Fz nicht nach Absatz 1 «überlassen» wird, da sonst die Bestimmung gegen-

standslos wäre. Die beiden Absätze erscheinen ungenügend koordiniert und sollten klarer gefasst

werden.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

LU, UR, ZG, SO, BS, AR, VS, GE, JU, SP, economiesuisse, asa, AGVS, auto-schweiz, L-Drive, Routiers, Road-Cross, FRS, VFAS, SVV, DTC, CHO

Diese Bestimmungen sind ungenügend. Zusätzlich müssen obligatorische Ausbildungen Pflicht SP sein.

Nicht nur die Abgabepflicht, sondern auch eine Pflicht zum Hinweis auf die relevanten Inhalte der AR Anleitungen (meist im Fahrzeug digital einsehbar) ist vorzusehen.

Es sei zusätzlich eine Verpflichtung in die Verordnung aufzunehmen, im Fahrzeug selbst auf das ZG Automatisierungssystem bzw. auf die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung hinzuweisen (bspw.

elektronischer Hinweis bei Start des Fahrzeugs mit erforderlicher Bestätigung der Kenntnis-

nahme).

L-drive Schweiz stellt den Antrag, Art. 9 Abs. 1 AFV wie folgt zu ergänzen: «Wer Dritten ein Fahr- L-Drive, Roadzeug mit einem Automatisierungssystem überlässt, muss diese über das Vorhandensein des Sys- Cross tems und die Aufzeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers informieren und sie auf Basis der

Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Herstellers entsprechend instruieren.»

Zudem stellen wir den Antrag, dass, solange keine Normierung besteht, das normierte «Überga-

beprotokoll» gem. Art. 21 AFV hier ebenfalls zum Einsatz kommen muss.

Insbesondere bei einem führerlosen Fahrzeug reicht es nicht, lediglich eine Bedienungsanleitung Routiers zu übergeben.

Es sind mehr Anforderungen an die Anleitung zu stellen. CHO

Die Regelung ist praxisfremd (Fremdsprachen, Verfügbarkeit, etc.). LU, UR, SVV

Die grundsätzliche Informationspflicht – über die Existenz der Systeme und die Datenaufzeich- SVV nung – wird jedoch als sinnvoll erachtet.

Eine Informationspflicht ist ausreichend bei Abs 1 & 2.. economiesuisse,

VFAS

Eine Hinweispflicht für die Anleitungen ist zu begrüssen / ist zweckmässig. VS, GE, JU, SO,

asa 56/129 ASTRA-D-63D73401/674