Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Eine Vereinfachung für die Kontrolleure könnte beispielsweise darin bestehen, dass ein Fahrzeug SG das Automatisierungssystem erst nach Beendigung einer obligatorischen Menüführung über die
Bedienungsanleitung freischaltet.
Da gibt es ein Problem mit der juristischen Nachverfolgung. Es wäre zu präzisieren, dass das FR Dokument die Unterschriften beider Parteien enthalten muss.
Wir schlagen vor, die Bestimmung mit einer Prüfung zu ergänzen. FRS
Die Verantwortlichkeiten bleiben unklar. Zudem fehlt ein Hinweis zur Praxis. Gemäss SIKO 4.0 ist Swissdrive der Praxistransfer und die Entwicklung von Routinen zentral.
Der Adressatenkreis sollte im Text konkretisiert werden, wobei die Aufzählung nicht eine ab- Post, SAAM, Aschliessende zu sein braucht. Im Bericht sollte alsdann anhand der Lieferkette «Hersteller, Impor- MAG, VBZ teur, Verkäufer…» etc. dargelegt werden, was der Verordnungsgeber selbst als erforderlich er-
achtet bzw. was er der privatrechtlichen Regelung der beteiligten Geschäftspartner*innen über-
lassen will.
Die Aufteilung eines zusammenhängen Sachverhalts in zwei Bestimmungen, nämlich Art. 9 («Ab-
gabe») und Art. 10 («Beachtung»), ist etwas kompliziert.
Absatz 1: Die Formulierung am «Betrieb beteiligte Personen» ist wohl zu weit gefasst, da auch
Passagiere Teil des Transportbetriebs sind.
Abs. 1: Das Wort «beachten» lässt sich weit auslegen und die Umsetzung sowie Kontrolle von ZG solchen Aufforderungen sind schwierig. Verhaltensaufforderungen müssten konkret formuliert in
die AFV (evtl. VRV) aufgenommen werden.
Abs. 2 Es bleibt unklar, was mit “vertraut sein” genau gemeint ist und wie diese Vertrautheit allen- Swissdrive falls überprüft werden kann.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
BE, LU, UR, SO, BS, AG, TG, SP, economiesuisse, AGVS, L-Drive, Routiers, Pro Velo, Road-Cross, VFAS, VCS, SVV, DTC, CHO, Greenpeace, PPU, Swissmoves
Diese Bestimmungen sind ungenügend. Zusätzlich müssen obligatorische Ausbildungen Pflicht SP sein.
Die sichere Anwendung von Automatisierungssystemen der Stufe 3 setzt voraus, dass Fahrzeug- Pro Velo, VCS, lenkende genau informiert und instruiert sind. Es muss für die entsprechenden Verkehrssituatio- Greenpeace, nen klar sein, welche Fahraufgaben an das Fahrzeug delegiert werden kann und welche Verant- PPU wortung dabei der Fahrzeuglenkende weiterhin übernehmen muss.
Änderungsantrag: «Art. 10 Beachtung der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Instruktion Pro Velo, VCS,
RoadCross, L-1 Die am Betrieb eines Fahrzeugs mit einem Automatisierungssystem beteiligten Personen müs-
Drive, Greensen die massgeblichen Anweisungen und Sicherheitshinweise des Herstellers in der Gebrauchs- peace, PPU und Bedienungsanleitung beachten. Sie sind verpflichtet, sich instruieren zu lassen.»
Die betreffenden Personen müssen für diese Fahrzeuge ausgebildet sein. Es wird nicht reichen, Routiers im Notfall in der Bedienungsanleitung zu blättern.
Einzig auf die Instruktion der Hersteller zu vertrauen, greift zu kurz. BE, AG, BS, TG
Diese Regelung sollte erweitert werden. Es muss mindestens eine umfangreiche Instruktion, al- BE lenfalls mit einem Attest geben. Idealerweise ist jedoch sogar eine neue / zusätzliche Prüfung
erforderlich auch für Personen, die altrechtliche Kategorien besitzen und Fahrzeuge führen wollen,
die automatisiert verkehren.
Personen, die altrechtliche Kategorien haben und solche Fahrzeuge unter Anwendung der Assis- BS, TG tenzsysteme führen wollen sollte allenfalls neue oder zusätzliche Prüfung o.ä. auslösen.
Ob es genügt, von Personen, die das Automatisierungssystem aktivieren wollen, einzig zu verlan- BS, SO, TG gen, dass sie die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung kennen und mit den Funktionalitäten und
Verwendungsbedingungen des Automatisierungssystems vertraut sind, wird sich weisen.
Die Regelung ist praxisfremd (Fremdsprachen, Verfügbarkeit, etc). UR
Es ist unklar, wie die Vertrautheit von Automatisierungssystemen gewährleistet werden kann und AGVS bei fehlender Kenntnisnahme der Anleitungen eine Busse droht. Eine Kontrolle diesbezüglich
scheint aus unserer Sicht kaum möglich. Der AGVS schlägt nebst der vorgesehenen Integration
des Inhalts in die Führerprüfung, die mögliche Schaffung einer nachträglichen Prüfung vor.
58/129 ASTRA-D-63D73401/674