Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Es wäre angebracht, dass ein allgemeiner Verhaltenshinweis in die Verkehrsregelnverordnung LU, SO (VRV) aufgenommen wird und der Führer verpflichtend darauf hingewiesen wird, dass die Anwei-

sungen und Sicherheitshinweise vom Fahrzeughersteller beachtet werden müssen.

Ein Verhaltenshinweis könnte, beim Systemstart eingeblendet werden und müsste dann vom Füh- LU rer manuell bestätigt werden.

Wir gehen davon aus, dass die Beachtung der Anleitungen bei Aktivierung des Systems aktiv SO, TG bestätigt werden muss.

Detailfragen für die praktische Führerprüfung müssen geregelt werden. BE, BS

Wenn in einem Notfall die Nichtbeachtung der Anweisungen zu einem weniger schlimmen Aus- Swissmoves gang führen würde, als wenn die Anweisungen des Herstellers befolgt würden, sollte die Opera-

torin oder der Operator und die Person, die das führerlose Fahrzeug allenfalls manuell bedient,

nicht dazu verpflichtet sein, die Anweisungen vollumfänglich einzuhalten.

Die Verantwortung für die Beachtung der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung muss beim Fahr- AGVS zeugführer bleiben (Art. 31 SVG).

Die Anleitung für ein Auto wird sicher länger sein, als die 99 Seiten zum iphone. Das ist nicht CHO praktikabel.

Die Aufteilung eines zusammenhängenden Sachverhalts in zwei Bestimmungen, nämlich Art. 9 DTC («Abgabe») und Art. 10 («Beachtung»), ist etwas kompliziert.

Da es sich um eine allgemeine Bestimmung handelt, sollte der Adressatenkreis im Text konkreti-

siert werden, wobei die Aufzählung nicht eine abschliessende zu sein braucht. Im Bericht sollte

alsdann anhand der Lieferkette «Hersteller, Importeur, Verkäufer…» etc. dargelegt werden, was

der Verordnungsgeber selbst als erforderlich erachtet bzw. was er der privatrechtlichen Regelung

der beteiligten Geschäftspartner*innen überlassen will.

Absatz 1: Die Formulierung am «Betrieb beteiligte Personen» ist wohl zu weit gefasst, da auch

Passagiere Teil des Transportbetriebs sind.

Das in Abs. 2 verwendete «Vertraut-Sein» ist äusserst vage und auslegungsbedürftig SO

Frage 12: Sind Sie damit einverstanden, dass Automatisierungssysteme und Fahrzeuge mit Automatisierungssystem generell der Typengenehmigungspflicht unterliegen (Art. 11)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KKPKS, KKJPD, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, Fussverkehr, Routiers, BFU, VfV, FRS, TCS, VFAS, IG DHS, SBV, SAAM, SVV, Post, AMAG, FOR, KpOW, LOXO, CHO

Der Zugang zu den Typengenehmigungen bzw. Gesamtgenehmigungen muss für die Zulassungs- BE, ZH, LU, behörden und die Polizei in einem einfachen Abrufverfahren gewährleistet sein. OW, NW, BL,

SH, SG, GR, TG, ZG, SO, AR, AI, VS, AG, NE, GE, JU, asa, ACVS, KKPKS, KKJPD, KSSD, SSV, SVSP, FOR, KpOW,

Wir können gut mit dem Grundsatz der geforderten Typengenehmigung gemäss Art. 11 leben, da AMAG davon ausgegangen werden kann, dass in mittlerer Frist derartige Fahrzeuge am europäischen

Markthorizont erscheinen werden.

Für weitere spezifische technische Dokumentationen oder Anfragen könnte z.B. ein SPOC-ASTRA SG als Kontakt zu den Herstellern bestehen.

Es wird notwendig, dass auch das ASTRA Kompetenzen ausbauen muss und die betreffenden Routiers Fahrzeuge beurteilt.

Bei IVI-Fahrzeugen soll das Automatisierungssystem im eDatenblatt deklariert sein. AG

Dieser Grundsatz sollte bei allen Motorfahrzeugen (auch bei e-Bikes) gelten. Fussverkehr,

SBV 59/129 ASTRA-D-63D73401/674