Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Es sollte darauf geachtet werden, dass für Fahrzeuge aus Drittstaaten keine Nachteile entstehen. economiesu-
isse, VFAS, Teilgenehmigungen von Automatisierungssystemen des 1998 Abkommens sollten nebst dem 1958
Abkommen auch berücksichtigt werden.
Ferner fordern wir den Bundesrat auf die notwendigen Schritte einzuleiten, damit die Schweiz – als
Gastgeberland des «World Forum for Harmonization of Vehicle Regulations» – dem 1998 Abkom-
men beitreten kann.
Diese Bestimmung enthält im Ergebnis ein grundsätzliches Verbot von schweizerischen Einzelge- Post, SAAM, nehmigungen im Bereich des automatisierten Fahrens und nimmt damit eine Beeinträchtigung des Mobility, AMAG Industrie- und Wirtschaftsstandort Schweiz in Kauf. Das ist unschön, da die EU-Typengenehmi-
gung für automatisierte Fz vorderhand auf relativ wenige Fahrzeugtypen beschränkt ist, und für die
Schweiz spezifisch interessierende Sonderfahrzeuge nicht erfasst. Schweizerische Einzelzulas-
sungen müssten möglich bleiben (z.B. für Kleinserien), damit z.B. die Telekontrolle einer Mehrzahl
von Fz. umgesetzt werden kann. Die EU-Verordnung 2018/858 lässt ihrerseits (selbst bei M, N)
europäische und nationale Einzelgenehmigungen zu.
Grundsätzlich müsste allerdings bedacht werden, dass im Rahmen einer Befreiung von der Typen- AMAG genehmigungspflicht die Gefahr bestehen würde, dass es wieder verschiedene kantonale Rege-
lungen geben würde.
Die Kann-Bestimmung in Art. 45 Absatz 1 AFV für nicht näher definierte «besondere Einzelfälle» SAAM vermag das Verbot schweizerischer Einzelgenehmigungen nicht zu kompensieren bzw. legitimie-
ren, da der rechtliche Anspruch auf Befreiung von der Typengenehmigung (Art. 4 TGV) durch einen
behördlichen Ermessenentscheid ersetzt wird, der u.a. von der Erfüllung undefinierter «alternativer
Anforderungen» abhängt.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
BS, FDP, DTC, MyBuxi, Swissmoves, TPG
Der Zugang zu den Typengenehmigungen bzw. Gesamtgenehmigungen muss für die Zulassungs- BS behörden und für die Polizei in einem einfachen Abrufverfahren gewährleistet sein.
Art. 11 AFV führt im Ergebnis zu einem Verbot von schweizerischen Einzelgenehmigungen im Be- FDP reich des automatisierten Fahrens und nimmt damit eine Beeinträchtigung des Wirtschaftsstandor-
tes Schweiz in Kauf. Das europäische Recht lässt europäische und nationale Einzelgenehmigun-
gen zu. Aus Sicht der FDP müssen Schweizerische Einzelzulassungen möglich bleiben.
Diese Bestimmung enthält im Ergebnis ein grundsätzliches Verbot von schweizerischen Einzelge- DTC, TPG, nehmigungen im Bereich des automatisierten Fahrens und nimmt damit eine Beeinträchtigung des Swissmoves Industrie- und Wirtschaftsstandort Schweiz in Kauf. Das ist unschön, da die EU-Typengenehmi-
gung für automatisierte Fz vorderhand auf relativ wenige Fahrzeugtypen beschränkt ist, und für die
Schweiz spezifisch interessierende Sonderfahrzeuge nicht erfasst. Schweizerische Einzelzulas-
sungen müssten möglich bleiben (z.B. für Kleinserien), damit z.B. die Telekontrolle einer Mehrzahl
von Fz. Umgesetzt werden kann. Die EU-Verordnung 2018/858 lässt ihrerseits (selbst bei M, N)
europäische und nationale Einzelgenehmigungen zu.
Die Typengenehmigung ist aufwändig und wirkt auf die Entwicklung hemmend. Wir schlagen ein MyBuxi Verfahren vor, das die Innovationsfähigkeit der Schweiz im automatisierten Fahren optimiert. Das
UVEK / ASTRA sollte hier mehr Freiheiten haben.
Die Kann-Bestimmung in Art. 45 Absatz 1 AFV für nicht näher definierte «besondere Einzelfälle» DTC, TPG vermag das Verbot schweizerischer Einzelgenehmigungen nicht zu kompensieren bzw. legitimie-
ren, da der rechtliche Anspruch auf Befreiung von der Typengenehmigung (Art. 4 TGV) durch einen
behördlichen Ermessenentscheid ersetzt wird, der u.a. von der Erfüllung undefinierter «alternativer
Anforderungen» abhängt.
Frage 13: Sind Sie mit der Regelung zur Erteilung von Typengenehmigungen einverstanden (Art. 12)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
ZH, BE, LU, UR, SZ OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, ACVS, asa, KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, Routiers, BFU, VfV, FRS, TCS, IG DHS, SAAM, SVV, Post, AMAG, FOR, KpOW, Mobility, LOXO, CHO
Da die Anlehnung der Bestimmungen bewusst an die EU / UNECE erfolgt sind, ist dies eine unab- SVV dingbare Voraussetzung.
Lit. a: Soweit ersichtlich verwendet die Vo 2018/858 den Begriff des «führerlosen Fahrzeugs» nicht. Post, SAAM, A-Es wäre daher im Bericht zu erläutern, worauf sich diese Verweisung konkret bezieht. Dies auch MAG
60/129 ASTRA-D-63D73401/674