Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

wegen des limitierten Geltungsbereichs der Verordnung betreffend Fahrzeugtypen. Gleiches gilt

für den Begriff «Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung».

Lit. b: Hier sollte transparenterweise im Bericht erläutert werden, ob bzw. inwieweit dies der

Schweiz noch ermöglicht, eigene Typengenehmigungen bzw. Einzelgenehmigungen vorzuneh-

men.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

Economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Fussverkehr, VFAS, Post, DTC, SAAM, SBV, MyBuxi, Swissmoves, TPG

Die Typengenehmigungen müssten zusätzlich sicherstellen, dass der bauartbedingte Einsatzbe- Fussverkehr, reich nach Art. 4 erfüllt wird. Dort werden schweizerische Verordnungen angewendet. Dies steht SBV im Widerspruch zu Art. 12, wo nur auf internationale Normen abgestützt wird. Zudem stellt Artikel

4 Absatz 4 Anforderungen, die nicht zwingend in internationalen Normen enthalten sein müssen.

Es sollte darauf geachtet werden, dass für Fahrzeuge aus Drittstaaten keine Nachteile entstehen. VFAS, econo-

miesuisse Teilgenehmigungen von Automatisierungssystemen des 1998 Abkommens sollten nebst dem 1958

Abkommen auch berücksichtigt werden.

Ferner fordern wir den Bundesrat auf die notwendigen Schritte einzuleiten, damit die Schweiz – als

Gastgeberland des «World Forum for Harmonization of Vehicle Regulations» – dem 1998 Abkom-

men beitreten kann.

Wenn die Schweiz schon nicht in der EU ist, sollte sie in Innovationsfeldern wie dem automatisier- MyBuxi ten Fahren nicht auf die oft defensiven Regelungen der EU fokussieren, sondern die Regelungen

der in diesem Feld innovativsten Regionen.

Bst. a: In der deutschen Version wird der EWR erwähnt, in der französischen Version die ECE. TPG

Lit. a: Soweit ersichtlich verwendet die Vo 2018/858 den Begriff des «führerlosen Fahrzeugs» nicht. DTC Es wäre daher im Bericht zu erläutern, worauf sich diese Verweisung konkret bezieht. Gleiches gilt

für den Begriff «Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung».

Lit. b: Hier sollte transparenterweise im Bericht erläutert werden, ob bzw. inwieweit dies der DTC, auto-Schweiz noch ermöglicht, eigene Typen- bzw. Einzelgenehmigungen vorzunehmen. schweiz, TPG

Es sollte die Möglichkeit offenbleiben auch schweizerische Einzel- oder Typengenehmigungen er- AGVS, TPG teilen zu können, um künftige schweizerische Innovationen im Bereich des automatisierten Fah-

rens unterstützen zu können.

Eine Erteilung müsste durch das Schweizer Gesetz ohne Verweis auf andere internationale Ge- Swissmoves setze gestattet werden (z. B. Schweizer Hersteller). Siehe auch Bemerkungen zu Artikel 11.

Frage 14: Sind Sie mit der Regelung für Konformitätsüberprüfungen zur Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nach der Zulassung einverstanden (Art. 13)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VS, NE, GE, JU, SSV, ACVS, asa, KKPKS, KKJPD, KSSD, SVSP, Fussverkehr, L-Drive, Pro Velo, BFU, VfV, FRS, TCS, VCS, IG DHS, SBV, SAAM, Swissdrive, Suva, SVV, Post, AMAG, FOR, Greenpeace, KpOW, MyBuxi, PPU, TPG

Bei schweren Unfallereignissen, welche in Zusammenhang mit dem automatisierten Fahren ste- GL hen, soll das ASTRA analog Luftverkehr (SUST) eine technische Untersuchung veranlassen.

Die Frage ist, ob diese Vorschrift bis zum Punkt der Einführung von führerlosen Fahrzeugen noch L-Drive Gültigkeit hat, oder ob diese dann zumal nicht bereits überholt ist. Es ist so oder so prioritär und

wichtig, dass alle involvierten Stellen umfassend informiert werden.

Der Halter und der Fahrer müssen in Kenntnis gesetzt werden, welche Daten in welchen Fällen Swissdrive herausgegeben werden. Die Meldepflicht von sicherheitskritischen Vorfällen könnte zusätzlich an

die Hersteller gerichtet werden. Ziel ist, möglichst alle Vorfälle registrieren zu können. Die Herstel-

ler verfügen über die nötigen Informationen und könnten verpflichtet werden. Eine verpflichtende,

regelmässige (monatlicher) Datenlieferung wäre denkbar.

Absätze 1 & 2: Hier wäre im Bericht zu erläutern, inwieweit es diese Absätze zusätzlich zu Art. 26 Post, SAAM, Aff. TGV und der autonomen Übernahme der DV 2022/1426 noch braucht. Im Bericht ist die Ver- MAG weisung auf Anhang III, 2.3. nicht klar, da es mehrere solche Ziffern gibt, und der durchschnittliche

Leser kaum herausfinden wird, welche gemeint ist.

Absatz 3: Weshalb ist nur die Verkehrs- und Betriebssicherheit der führerlosen Fahrzeuge von

Interesse und nicht von allen Fz mit AS? Müssen die Daten fahrzeugbezogen sein oder sind auch

personenbezogene Informationen gemeint

61/129 ASTRA-D-63D73401/674