Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 62Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Absatz 4a: Die Formulierung «kann ….verlangen», nützt nicht so viel, ohne eine (zeitlich limitierte)

Aufbewahrungspflicht vorzusehen.

Absatz 4b: Der Zugang zu Trainingsdaten und Algorithmen wird in dieser allgemeinen Form ge-

genüber ausländischen Herstellern kaum durchsetzbar sein; insbesondere, weil kein Bezug zur

Konformitätsbewertung vorgesehen ist. Ausserdem werden die Trainingsdaten typischerweise lau-

fend angepasst und verbessert. Ein Einblick in die Algorithmen dürfte zudem dem Immaterialgü-

terrecht der Hersteller zuwiderlaufen und die formell-gesetzliche Grundlage für einen staatlichen

Eingriff müsste im Bericht erläutert werden. Die Bestimmung lässt auch offen, was das ASTRA mit

diesen Daten tun wird (Zweckbestimmung?) und wie es sich mit der Verhältnismässigkeit des Ein-

griffs verhält.

Absatz 5: Auf wessen Kosten erfolgt der Beizug Dritter? Dies wäre im Bericht zu klären und die

Rechtsgrundlage anzugeben.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

VD, SP, economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Routiers, VFAS, DTC, CHO, LOXO, Mobility, Swissmoves

[neu]6 Es schafft und bewirtschaftet eine landesweite verbindliche Datengrundlage für die Naviga- SP tionssysteme von Automatisierungssystemen.

Es sollte erneut nicht nur mit der Sicherheit begründet werden. Verkehrsfluss und Behinderung Routiers anderer gehört auch dazu.

Es ist nicht klar, ob mit den in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Daten Personendaten gemeint VD sind oder nicht. Falls die unter Artikel 13 AFV vorgesehenen Übermittlungen besonders schützens-

werte Personendaten enthalten, wäre die Rechtsgrundlage unserer Meinung nach für eine Verar-

beitung unzureichend. Was umfassen darüber hinaus die in Absatz 2 erwähnten Stichproben?

Würde eine EU-Gesamtgenehmigung ihre Gültigkeit verlieren, hätte dies auch auf das in der VFAS, econo-Schweiz verkehrende Fahrzeug Einfluss. Aufgrund des MRA ist Art. 13 obsolet. miesuisse

Art. 13 Abs. 1: Wir begrüssen dies, aber wenn wir uns zum Beispiel das ISA-System anschauen, Swissmoves hat etwa RTS in der Sendung «La Matinale» vom 13. Januar 2022 berichtet, dass das System in

der Praxis Probleme bei der Erkennung gewisser Schilder hat. Das ASTRA reagiert darauf wie

folgt: Momentan ist keine Optimierung der Schilderplatzierung vorgesehen. Das Bundesamt für

Strassen (ASTRA) zählt vor allem auf den technischen Fortschritt bei der Schildererkennung sei-

tens der Hersteller. Ist sich das ASTRA bewusst, dass es durch diesen Artikel nicht «auf den tech-

nischen Fortschritt» zählen kann, sondern sich für die Koordinierung von Massnahmen einsetzen

müsste, wenn Störungen wie ebendiese auftreten?

Absätze 1 & 2: Hier wäre im Bericht zu erläutern, inwieweit es diese Absätze zusätzlich zu Art. 26 DTC ff. TGV und der autonomen Übernahme der DV 2022/1426 noch braucht.

Absätze 1 & 2: Im Bericht ist die Verweisung auf Anhang III, 2.3. nicht klar, da es mehrere solche

Ziffern gibt, und der durchschnittliche Leser kaum herauszufinden wird, welche gemeint ist. Es

dürfte sich um jene von Teil 5 handeln.

Art. 13 Abs. 2: Die Daten von Vorfällen dürfen nicht ausschliesslich durch das ASTRA bearbeitet Swissmoves werden. Die SB (Sicherheitsbeauftragten) sowie gewisse Fachpersonen (BSM-EUM) müssten sol-

che Daten ebenfalls bearbeiten können. Wie weiter unten dargelegt (Art. 18).

Absatz 3: Weshalb ist nur die Verkehrs- und Betriebssicherheit der führerlosen Fahrzeuge von economiesuisse, Interesse und nicht von allen Fz mit AS? auto-schweiz,

VFAS, DTC

Art. 13 Abs. 3 AFV bedarf einer Präzisierung, dass es sich auch um Daten handeln muss, auf economiesuisse, welche Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter überhaupt Zugriff haben. Für weitergehende Da- auto-schweiz, ten, welche bspw. nur dem Hersteller vorliegen, muss der Hersteller gesetzlich zur Herausgabe VFAS, AGVS, verpflichtet werden. DTC

Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4: Kompetenzen müssten auch delegiert werden können (zum Beispiel an Swissmoves Verkehrsbehörden).

Absatz 4a: Die Formulierung «kann ….verlangen», nützt nicht so viel, ohne eine (zeitlich limitierte) DTC Aufbewahrungspflicht vorzusehen.

Absatz 4b: Der Zugang zu Trainingsdaten und Algorithmen wird in dieser allgemeinen Form ge- DTC, Mobility genüber ausländischen Herstellern kaum durchsetzbar sein; insbesondere, weil kein Bezug zur

Konformitätsbewertung vorgesehen ist. Ausserdem werden die Trainingsdaten typischerweise lau-

fend angepasst und verbessert. Einblick in die Algorithmen dürfte zudem dem IGR der Hersteller

zuwiderlaufen und die formellgesetzliche Grundlage für einen staatlichen Eingriff wird nicht erläu-

tert. Die Bestimmung lässt auch offen, was das Astra mit diesen Daten tun wird (Zweckbestim-

mung) und wie es sich mit der Verhältnismässigkeit des Eingriffs verhält.

62/129 ASTRA-D-63D73401/674