Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Absatz 4b: Tendenziell dürfte diese Bestimmung die Schweiz für Fahrzeughersteller als wenig at- DTC, LOXO traktiv erscheinen lassen.

Des Weiteren wird keine Speicherdauer für die Daten erwähnt und in Anbetracht des immensen LOXO Umfangs der zu speichernden Daten entstünden für finanziell kleinere Strukturen untragbare Kos-

ten.

Absatz 5: Auf wessen Kosten erfolgt der Beizug Dritter? Dies wäre Im Bericht zu klären und die DTC, Mobility Rechtsgrundlage noch anzugeben.

Art. 13 Abs. 5: Die aktuellen Prüfstellen sind mit der Überprüfung von Fahrerassistenzsystemen Swissmoves beschäftigt und sind weder entsprechend ausgerüstet noch verfügen sie über die nötigen Kompe-

tenzen. Die Prüfstellen sind kaum auf die Kontrolle von deutlich komplexeren Systemen wie auto-

matisierte Fahrzeuge vorbereitet und besitzen nicht die erforderlichen Kompetenzen. Um eine pe-

riodische oder ausserordentliche Prüfung durchzuführen, benötigten die Prüfstellen zuerst die pas-

senden Infrastrukturen und Kompetenzen oder sie müssten auf eine vom ASTRA festgelegte Prü-

feinrichtung zurückgreifen können. Wir schlagen vor, ein nationales Kompetenzzentrum für die

einzelnen Genehmigungen und die periodischen Nachprüfungen der automatisierten Fahrzeuge

in der Schweiz einzurichten.

Die Hersteller müssen sie die notwendigen Daten für die Prüfung präventiv liefern, solange sie CHO nicht Autonomie-Level 5 erreichen. Es ist unklar, wie das ASTRA hier genügend Kompetenz auf-

bauen will. Allenfalls muss auch die Lieferung an eine europäische Stelle bereits vorgesehen wer-

den, die die notwendigen technischen Kompetenzen besitzt.

Frage 15: Sind Sie mit den Meldepflichten zur Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nach der Zulassung einverstanden (Art. 14)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

BE, UR, SZ, OW, NW, GL, FR, SH, AR, AI, SG, TI, VS, GE, JU, asa, AGVS, Fussverkehr, L-Drive, Routiers, BFU, VfV, FRS, TCS, IG DHS, SAAM, Suva, Post, AMAG, LOXO, TPG, Mobility, MyBuxi, Swissmoves, VBZ

Diese Bestimmung befasst sich ausschliesslich mit führerlosen Fahrzeugen und steht insofern Post, SAAM, systematisch nicht im zutreffenden Kapitel. TCS, AMAG

Definition der Meldung und dessen Umfang müssen geklärt werden und die Meldung muss über BE eine Bundesapplikation erfolgen.

Wir bezweifeln, dass die eigenverantwortliche Meldung funktionieren wird. Eine Meldepflicht an UR, OW, NW, die Polizei muss bei Unfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen im automatisierten Fahrmodus zwin- SH, AR, AI, TI, gend sein. VS, GE, asa

An dieser Stelle der Hinweis, dass Art. 51 Abs. 2 SVG weiterhin zwingend einzuhalten ist (Be- UR nachrichtigung der Polizei beim Vorliegen von verletzten Personen).

Die Frist von 14 Tagen ist zu kurz. BE, NW, SH

Wir sind im Grundsatz mit dieser Regelung einverstanden. Wir beantragen aber, dass bei Vorfällen Fussverkehr mit Schwerverletzten oder Getöteten, die Meldefrist auf 3 Arbeitstage verkürzt wird.

Es muss aber vermieden werden, dass unterschiedliche Stellen, Halter/Halterin, Polizei, Strassen- BE verkehrsamt mit unterschiedlichen Fristen den gleichen Fall melden. Besser wäre hier eine zent-

rale Meldestelle.

Es steht im Vordergrund, dass alle involvierten Stellen informiert werden und die Meldepflicht in L-Drive alle Richtungen stattfindet.

Das ASTRA sollte den Kantonen bzw. den zuständigen Bewilligungsbehörden entsprechende Vor- NW, SH fälle auch melden. Da die Polizei nicht von allen Unfällen Kenntnis erhält, sollte dies zentral durch

das ASTRA erfolgen.

Die Fahrzeughalter sollten im Falle eines Ereignisses an ihre Meldepflicht erinnert werden. Ist die AGVS erstmalige Instruktion länger her, kann die Meldepflicht vergessen werden.

Die Erfahrungen sollen auch in die Ausbildung von Operatoren und anderen Verkehrsteilnehmern Routiers einfliessen.

Abs.1: Wie soll die Halterin/der Halter dem ASTRA direkt eine Meldung machen? Wahrscheinlich BE müssten diese Fristen auch auf dem Fahrzeugausweis, analog zur Meldung «Adresswechsel in-

nert 14 Tg.» vermerkt werden. Alternativ könnte vorgeschrieben werden, dass das Fahrzeug sel-

ber direkt eine entsprechende Mitteilung machen muss.

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