Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Absatz 1: In Abweichung vom EU-Recht überträgt diese Bestimmung die Meldepflichten des Her- Post, SAAM, Astellers nach DV 2022/1426 auf den Halter eines führerlosen Fahrzeugs. Dabei wird der Wortlaut MAG des EU-Rechts teilweise übernommen und teilweise abgeändert (z.B. «führerloses» statt «vollau-

tomatisiertes» Fahrzeug).

Als Rechtsgrundlage für diese neue gesetzliche Pflicht des Halters wird auf Art. 12 Abs. 4 SVG

verwiesen, auf dessen Grundlage die nachträgliche Überprüfung von Typengenehmigungen in der

TGV geregelt worden ist. Diese sieht Überprüfungen von Typengenehmigungen auf Kosten des

Inhabers der Typengenehmigung vor (Art. 26 TGV). Da der Inhaber mit dem Verkauf von Fz. ge-

winnorientierten Umsatz erzielt, ist eine solcher Kostentragung gerechtfertigt. Der Halter ist dage-

gen in einer anderen Situation und wird in Art. 12 Abs. 4 SVG nicht angesprochen. Es fehlt an

einer gesetzlichen Grundlage für die Einführung einer Meldepflicht des Halters.

Absatz 2: Die Bestimmung lässt offen, woher die Polizei diese Informationen erhält bzw. wie sie NW, SH, SG, diese beschafft. Unklar bleibt auch das Verhältnis zu Art. 51 SVG/Art. 34 VTS. SAAM, AMAG,

VBZ

Absatz 3: Diese Pflicht geht unverhältnismässig weit. SAAM, AMAG,

VBZ, Mobility

Mit Artikel 14 Abs. 3 Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) würde eine Meldepflicht AXA für die Haftpflichtversicherer geschaffen, welche mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist

und die gleichzeitig oft stark verzögerte Meldungen schaffen würde.

Es ist grundsätzlich korrekt, dass eine allfällige Meldung erst nach Abschluss erfolgen soll, da erst

dann alle Unterlagen vorliegen. Ein beträchtlicher Teil der Schadenfälle wird jedoch erst nach

mehreren Jahren abgeschlossen. Angesichts des raschen technologischen Fortschritts in Sachen

künstliche Intelligenz ist der Erkenntnisgewinn und Mehrwert einer Meldung Jahre nach einem

Unfall möglicherweise eingeschränkt.

Das Interesse der Behörde müsste es sein, möglichst rasch von einem Unfall Kenntnis zu erhalten.

Entsprechend muss diese Meldung sinnvollerweise durch die Polizei, wie es in Art. 14 Abs. 2

richtigerweise vorgesehen ist, und nicht durch den Haftpflichtversicherer erfolgen.

Der Aufwand der Meldepflicht für Versicherer dürfte gleichzeitig nicht unerheblich sein. Dieser Auf-

wand wird durch den angesichts der Verzögerung möglicherweise fraglichen Mehrwert der Mel-

dung nicht gerechtfertigt. Die AXA lehnt deshalb die geplante Meldepflicht ab und empfiehlt die

Streichung von Art. 14 Abs. 3 des Entwurfs.

Sollte sich der Bundesrat trotz der Ausführungen oben entscheiden, eine Meldepflicht einzuführen,

bedürfte die sehr allgemein und weit gefasste Bestimmung «alle Daten» einer Präzisierung. Auch

ist die unüblich kurze Frist angesichts der fehlenden Dringlichkeit nach Fallabschluss zu beanstan-

den. Zudem wäre der Meldeprozess, der aus unserer Sicht in der Verantwortung des ASTRA läge,

technisch und operativ so einfach wie möglich zu gestalten.

Absatz 4: Die heutigen Prüfstellen sehen sich mit der Überprüfung von Fahrassistenzsystemen SAAM, AMAG, konfrontiert und sind dazu weder ausreichend ausgestattet, noch verfügen sie über die erforderli- VBZ, Swissmochen Kompetenzen. Für die Überprüfung von deutlich komplexeren Systemen, wie automatisierten ves Fahrzeugen, sind die Prüfstellen heute noch weniger vorbereitet bzw. mit den erforderlichen Kom-

petenzen ausgestattet. Für eine periodische oder für ausserordentliche Überprüfungen müssten

die Prüfstellen daher entsprechende Infrastrukturen und Kompetenzen aufbauen oder auf eine

vom ASTRA definierte Prüfeinrichtung zurückgreifen können.

Absatz 5: Diese Bestimmung kann höchstens analog anwendbar erklärt werden, weil das EU- Post, SAAM Recht eine Herstellerpflicht und nicht eine Halterpflicht statuiert.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, LU, ZG, SO, BS, BL, GR, AG, TG, VD, NE, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, KKPKS, KKJPD, KSSD,

SVSP, auto-schweiz, Pro Velo, VCS, SBV, SVV, DTC, FOR, Greenpeace, KpOW, PPU, CHO

Diese Bestimmung befasst sich ausschliesslich mit führerlosen Fahrzeugen und steht insofern DTC systematisch nicht im zutreffenden Kapitel.

Es sollen weitere kritische Situationen mit Meldepflicht definiert werden. Es sollen auch Situatio- SP, Pro Velo, nen gemeldet werden, bei denen schwere Verletzungsfolgen ausgeblieben sind, aber die auf VCS, Greeneine kritische Funktionsweise mit potenziell hohen Verletzungsfolgen schliessen lassen. peace, PPU

Es ist fraglich, ob die eigenverantwortliche Meldung funktionieren wird. ZH, LU, ZG, SO,

BS, GR, AG, TG, NE, ACVS, KKPKS, KKJPD, KSSD, SSV, SVSP, FOR, KpOW 64/129 ASTRA-D-63D73401/674