Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Die Meldepflicht an die Polizei muss bei Unfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen im automati- SO, GR, AG, sierten Fahrmodus zwingend sein. TG, NE, ACVS,

KKPKS, KKJPD, KSSD, SSV, SVSP, FOR, KpOW

Auch die Unfälle von anderen Fahrzeugen mit hochautomatisiertem Modi sollten gemeldet wer- BL den müssen.

Wir beantragen, die Aufnahme einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 14 AFV in Art. 44 AFV TG zu prüfen.

Alternativ könnte vorgeschrieben werden, dass das Fahrzeug selbst direkt eine entsprechende BS Mitteilung an das ASTRA und der nächstgelegenen Polizei machen muss.

Unklar ist das Verhältnis zu den Art. 54-56 VRV. Die Erläuterungen haben dieses zu erörtern. SO Die AFV darf zusätzliche Meldepflichten festlegen. Abweichende, allf. sogar weniger weitge-

hende Verhaltenspflichten bei einem Unfall sind aus Gründen der Verkehrssicherheit (und der

Akzeptanz der neuen Technologie) abzulehnen.

Die Bestimmungen nach Art. 51 Abs. 2 SVG sind weiterhin zwingend einzuhalten und Ereignisse LU nach Art. 14 Abs. 1 sind stets auch der Polizei zu melden.

Es sei die eigenverantwortliche Meldung (Abs. 1) wegzulassen (dadurch lassen sich Mehrfach- ZG meldungen ans ASTRA vermeiden).

Zu überdenken ist, ob eine doppelte Meldung an das ASTRA notwendig ist. Gem. Art. 14 Abs. 1 BS, TG lit. a wird der Fahrzeughalter dazu verpflichtet einen sicherheitsrelevanten Vorfall mit mindestens

einer verletzten Person beim ASTRA zu melden. Bei solch einem Vorfall ist der Fahrzeuglenker

gem. Art. 51 SVG ohnedies dazu verpflichtet diesen Vorfall der Polizei zu melden.

Das ASTRA sollte den Kantonen bzw. den zuständigen Bewilligungsbehörden entsprechende BS, BL, TG, NE Vorfälle auch mitteilen. ACVS, KKPKS,

KKJPD, KSSD, SSV, SVSP, FOR, KpOW

Es ist zu beachten, dass eine Meldung an die Polizei nur bei Personenschaden zwingend ist ZH, BS, BL, TG, (Art. 51 SVG). Die Polizei hat somit nicht von allen Unfällen Kenntnis. GR, AG, NE,

ACVS, KKPKS, KKJPD, KSSD, SSV, SVSP, FOR, KpOW

Mit solch einem beidseitigem Austausch könnte eine nationale Harmonisierung resp. Gleichbe- BS handlung gegenüber allen Lenkern gewährleistet werden.

Die Frist von 14 Tagen ist zu kurz. SO, BS, BL, GR,

AG, TG, NE, ACVS, KKPKS, KKJPD, KSSD, SSV, SVSP, FOR, KpOW

Im Grundsatz ist der SBV mit dieser Regelung einverstanden. Wir beantragen aber, dass bei SBV Vorfällen mit Schwerverletzten oder Getöteten, die Meldefrist auf 3 Arbeitstage verkürzt wird.

Dieser Artikel enthält verschiedene Fristen (14 Tage oder 30 Tage) und verschiedene «Aus- VD gangspunkte» (nachdem man von einem Vorfall Kenntnis erhalten hat, nach dem Unfall, nach

Abschluss des Schadenfalls, nach der technischen Prüfung). Es erscheint nötig, hier einen ein-

heitlichen Ausgangspunkt und eine einheitliche Frist festzulegen.

Absatz 1: In Abweichung vom EU-Recht überträgt diese Bestimmung die Meldepflichten des DTC Herstellers nach DV 2022/1426 auf den Halter eines führerlosen Fahrzeugs. Dabei wird der

Wortlaut des EU-Rechts teilweise übernommen und teilweise abgeändert (z.B. «führerloses»

statt «vollautomatisiertes» Fahrzeug).

Als Rechtsgrundlage für diese neue gesetzliche Pflicht des Halters wird auf Art. 12 Abs. 4 SVG

verwiesen, auf dessen Grundlage die nachträgliche Überprüfung von Typengenehmigungen in

der TGV geregelt worden ist. Diese sieht Überprüfungen von Typengenehmigungen auf Kosten

des Inhabers der Typengenehmigung vor (Art. 26 TGV). Da der Inhaber mit dem Verkauf von Fz.

gewinnorientierten Umsatz erzielt, ist eine solcher Kostentragung gerechtfertigt. Der Halter ist

dagegen in einer anderen Situation und wird in Art. 12 Abs. 4 SVG nicht angesprochen. Es fehlt

an einer gesetzlichen Grundlage für die Einführung einer Meldepflicht des Halters.

65/129 ASTRA-D-63D73401/674