Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
In Absatz 1 müsste präzisiert werden, wie die Meldung ans ASTRA durch die Halterin bezie- AG hungsweise den Halter erfolgen muss. Die Formulierung "müssen…dem ASTRA melden" ist für
Laien unklar. Wohin genau muss die Meldung erfolgen und in welcher Form? Allenfalls müsste
die Frist auch auf dem Fahrzeugausweis, analog zum bestehenden Hinweis "Adresswechsel in-
nert 14 Tagen", vermerkt werden.
Der unbestimmte Rechtsbegriff "erheblichen Sachschaden" in Abs. 1 Bst. b wird zudem in der LU Praxis Probleme bereiten. Wir schlagen daher vor, diesen genauer zu definieren, beispielsweise
mittels Wertgrenze oder einer beispielhaften Auflistung "erheblicher" Schäden.
Es sei Abs. 1 Bst. b letzter Satzteil zu streichen (Erfordernis des Auslösens des Airbags). ZG
Die sowohl in Art. 14 Abs. 1, wie Art. 14 Abs.3 vorgesehenen Meldepflichten erachten wir sowohl SVV in der vorgesehenen Form, als auch bezüglich der Fristen, für die verpflichtete Person, als nicht
umsetzbar. Anstelle Fahrzeughalter oder Versicherung ist die Meldepflicht aus unserer Sicht in
beiden Fällen durch die Polizei vorzunehmen.
Abs. 1: Es werden nur die «Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter» erwähnt, wohingegen ge- VD mäss Artikel 15 Absatz 1 auch der Importeur von dieser Meldung betroffen ist. Dies wäre anzu-
passen.
Abs. 1 Bst. b: Den Begriff «erheblich» durch «wesentlich» ersetzen, auch wenn immer noch In-
terpretationsspielraum bleibt.
Die Angaben sind durch die Hersteller zu liefern nicht durch die Fahrzeughalter. Die Einschrän- CHO kung auf führerlose Fahrzeuge macht unseres Erachtens keinen Sinn.
Absatz 2: Diese Bestimmung führt eine Meldepflicht der Polizei ein für alle Unfälle mit fFz, lässt DTC aber offen, woher die Polizei diese Informationen erhält bzw. wie sie diese beschafft. Unklar
bleibt auch das Verhältnis zu Art. 51 SVG/Art. 34 VTS.
Art. 14 Abs. 2: Es sollen hier die gleichen Fristen angesetzt werden, wie bei nicht autonomen BS, BL Fahrzeugen gem. Art. 5 Abs. 2 ISUV.
In den Erläuterungen zu Artikel 14 Absätze 1 und 3 AFV kommt zum Ausdruck, dass die Daten VD vor der Zustellung anonymisiert werden müssen. Nicht klar ist, ob die in den Absätzen 2, 4 und 5
erwähnten Datenmeldungen ebenfalls anonymisierte Daten betreffen. Falls die unter Arti-
kel 14 AFV vorgesehenen Übermittlungen besonders schützenswerte Personendaten enthalten,
wäre die Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung unzureichend.
Absatz 3: Diese Pflicht geht unverhältnismässig weit. DTC
Absatz 4 ist ersatzlos zu streichen. Die Kantone bzw. die Zulassungsbehörden verfügen nicht über LU die nötigen Ressourcen und Fachkenntnisse, um diese Aufgabe zu bewältigen. Wir schlagen als
Alternative vor, dass die Überprüfung von markenspezifischen Fachbetrieben jährlich durchgeführt
wird. Diese haben die Funktionstüchtigkeit des Automatisierungssystems zu Handen der Zulas-
sungsbehörden zu bestätigen.
Art. 14 Abs. 4: Aktuell ist in der Schweiz die Kontrolle von Automatisierungssystemen im Rahmen VD der periodischen / ausserordentlichen Prüfungen durch die Kantone weder vorgesehen noch or-
ganisiert. Dies ist zunächst als Voraussetzung für die Ermittlung möglicher Unregelmässigkeiten
beim Automatisierungssystem umzusetzen. ACHTUNG: Der Zugang zu den Fahrzeugdaten, Prüf-
protokolle, die passende Ausrüstung sowie Mitteilungsprotokolle zwischen Kanton und ASTRA
müssten vorgängig etabliert werden.
Art.14 Abs.4: Es müssen schweizweit ausnahmslos dieselben Prüfanforderungen gelten und um- auto-schweiz, gesetzt werden. Der Interpretationsspielraum der Prüfanforderungen ist auf ein absolutes Mini- VFAS, economum zu reduzieren. miesuisse
Absatz 4: Die heutigen Prüfstellen sehen sich mit der Überprüfung von Fahrassistenzsystemen DTC konfrontiert und sind dazu weder ausreichend ausgestattet, noch verfügen sie über die erforderli-
chen Kompetenzen. Für die Überprüfung von deutlich komplexeren Systemen, wie automatisierten
Fahrzeugen, sind die Prüfstellen heute noch weniger vorbereitet bzw. mit den erforderlichen Kom-
petenzen ausgestattet. Für eine periodische oder für ausserordentliche Überprüfungen müssten
die Prüfstellen daher entsprechende Infrastrukturen und Kompetenzen aufbauen oder auf eine
vom ASTRA definierte Prüfeinrichtung zurückgreifen können.
Absatz 5: Diese Bestimmung kann höchstens analog anwendbar erklärt werden, weil das EU-
Recht eine Herstellerpflicht und nicht eine Halterpflicht statuiert.
66/129 ASTRA-D-63D73401/674