Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Dass für jeden Standort jeder Hersteller von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem für ParkingSwiss das Parkieren ohne Fahrer ein Gesuch einreichen muss, ist nicht praktikabel. Es sollte ein oder
mehrere Standards für die fahrzeugexterne Infrastruktur definiert werden, welche aufgrund der in
der Typengenehmigung definierten Anforderungen der verschiedenen Automatisierungssysteme
für bestimmte Fahrzeugtypen zertifiziert werden.
Ob automatisiertes Parkieren angeboten wird, entscheidet der entsprechende Parkingbetreiber.
Somit hat dieser das Gesuch mit Angabe der gewählten fahrzeugexternen Infra-struktur einzu-
reichen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass der Betrieb einer Parkierungsfläche von deren Einrichtung VS unterschieden werden muss. Tatsächlich müsste in erster Linie eine Parkierungsfläche eingerich-
tet werden. Etwa durch den Bau einer neuen Fläche oder die Installation der erforderlichen Signa-
lisation. In zweiter Linie würde die Genehmigung für den Betrieb einer bereits eingerichteten Par-
kierungsfläche erfolgen. Vor diesem Hintergrund fehlt unserer Ansicht nach die Erwähnung der
Einrichtung dieser Flächen gemäss kantonaler Prozesse (VS: je nachdem: Strassengesetz für die
Bebauung und/oder die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums, Baugesetz, Genehmigung
der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation).
Die vorgesehene Regelung ist zum jetzigen Zeitpunkt unnötig. Niemand wird ein Parkhaus bauen, Fussverkehr in dem nur bestimmte Modelle einzelner Hersteller parkieren können. Zudem bestehen bereits
heute Parkhäuser, in denen unintelligente Fahrzeuge automatisiert parkiert werden können.
Diese Bestimmung ist dahingehend zu restriktiv, dass das automatisierte Parkieren an einem be- TPG liebigen Ort nicht möglich ist. Wir fragen uns, warum ein führerloses Fahrzeug nicht auf irgendeiner
freien Parkierungsfläche parkieren können sollte, obwohl es auf der Strasse autonom fahren kann.
Wir fordern die Erweiterung dieser Bestimmung.
Diese Regelung scheint unrealistisch, wenn sie bedeutet, dass jeder Automobilhersteller ein Ge- TCS such um eine Parkierungsgenehmigung (zum Beispiel am Flughafen) stellen muss. Viel einfacher
wirkt da die aktuelle Methode, bei der eine Fahrerin oder ein Fahrer das Auto übernimmt, parkiert
und zurückbringt.
Abs. 3: Der je Marke individuelle Nachweis der Funktionstüchtigkeit sei als Beilage zum Gesuch ZG zu verlangen und der Verordnungstext entsprechend zu ergänzen (z.B. Bst. e).
Nota zu Absatz 3 lit. d: Was eine „“ausreichende Funkverbindung und deren Latenz“ in konkreten DTC Fall bedeutet ist von den Umständen abhängig. Diese und weitere Fragen zu den Anforderungen
bilden Gegenstand des ASTRA Forschungsprojekts MB4_20_02_E_01 „Minimum requirements
for an authorization to remotely drive automated vehicles in Switzerland“.
Art. 28 Abs. 3 Bst. d: Die Aussage «und deren Latenz» ist a priori unvollständig. Falls das System Swissmoves nämlich eine Latenz von mehreren Minuten aufweist, verschlechtert dies die Leistungsfähigkeit
der Parkierungsanlage möglicherweise stark. Darum muss die erwartete Latenzzeit präzisiert wer-
den.
Abs. 4: Es seien nicht nur die Pflichten bei Unfällen, sondern auch diejenigen bei Versagen des ZG Systems zu regeln.
Im Weiteren sollte Absatz 4 als Absatz 3 lit. e angefügt und Absatz 5 als Auskunftspflicht des DTC Gesuchstellers und nicht als Informationsmöglichkeit der Behörde formuliert werden.
Der Begriff «Genehmigung des Betriebs» ist nicht zweckmässig. Der Hersteller wird de facto nicht Swissmoves der Betreiber der Parkierungsanlage sein. Mehrere Fahrzeuge verschiedener Hersteller müssen
auf der gleichen Anlage parkiert werden können. Die Anlagen sind öffentlich (denn auf private
Anlagen ist das SVG nicht anwendbar). Die betreibende Behörde ist also entweder die Gemeinde,
der Kanton oder der Bund. Die Hersteller müssten allenfalls eine «Nutzungsgenehmigung» bean-
tragen.
Frage 28: Sind Sie mit der Regelung zur Beurteilung des Gesuchs für den Betrieb von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren einverstanden (Art. 29)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, NE, GE, JU, ACVS, asa,
KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, L-Drive, Routiers, ParkingSwiss, RoadCross, VfV, FRS, Post, IG DHS, SAAM,
AMAG, FOR, KpOW, LOXO, Mobility, Swissmoves
Gleiche Bemerkung zur Anwendbarkeit des SVG. NE
90/129 ASTRA-D-63D73401/674