Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Es wird dringend empfohlen, das Dokument «Technischer Anforderungskatalog für die autonome AMAG Fahrfunktion „Automated Valet Parking (AVP)“ (Oktober 2022) des Kraftfahrtbundesamt zu konsultie-
ren, welches in Zusammenarbeit mit dem VDA erarbeitet wurde.
Titel: «Erteilung der Betriebsbewilligung für Parkierungsflächen» wäre ein trefflicherer Titel. SAAM, A-
MAG
Die Gesuche für die Anordnung entsprechender Parkierungsflächen ist beim entsprechenden Kanton AG einzureichen und von der zuständigen Behörde zu beurteilen. Das kann auch eine Gemeinde sein –
die grosse Mehrheit der Parkierungsangebote befinden sich auf Gemeindegebiet.
Es ist allerdings noch nicht abschätzbar, welches Expertenwissen für eine seriöse Beurteilung not- AG wendig sein wird (beispielsweise für "fahrzeugexterne Infrastruktur"). Möglicherweise werden natio-
nale oder viel eher internationale Standards und Normen, die Prüfung erleichtern.
Das Gesuch für die Genehmigung wird von der nach kantonalem Recht bezeichneten Behörde ge- VD prüft. Diese muss prüfen, ob das Gesuch den Anforderungen von Artikel 29 AFV entspricht. Diese
Aufgabe bringt für die zuständige Behörde einen Arbeitsaufwand mit sich. Sie muss sich auch gewis-
ses technisches Know-how hinsichtlich der notwendigen Infrastruktur für eine für das automatisierte
Parkieren vorgesehene Parkierungsfläche aneignen.
Mit diesem Vorgehen wird ein zusätzliches, mit Aufwand verbundenes Genehmigungsverfahren not- UR wendig.
Zudem müsste im Umkehrschluss bei einem Schaden bewiesen werden, ob das Genehmigungsver- UR fahren korrekt und die Voraussetzungen für die Genehmigung richtig waren. Denn mit der angedach-
ten Rechtsgrundlage könnte als Lenkerin / Lenker davon ausgegangen werden, dass ein Systemfeh-
ler oder ein Genehmigungsfehler vorliegt. Deshalb erachten wir die Verfügbarkeit vom expliziten Par-
ken von Fahrzeugen mit Automatisierungssystem in der Schweiz als nicht zielführend. Vielmehr muss
sich die fahrzeugführende Person bei der Nutzung vom automatisierten Parken im Umfeld selber
vergewissern, dass dieses System ohne Gefahr benutzt werden kann.
Wir empfehlen, in diesem Artikel die Anforderung zu ergänzen, dass die gesuchstellende Person die FR Übereinstimmung mit der kantonalen Planung nachweisen muss.
Zu Abs. 1: Das Gesuch sollte bewilligt und nicht nur genehmigt werden müssen. Anstatt dem Begriff NW, SH, Genehmigung sollte mithin der Begriff Bewilligung verwendet werden. Hierdurch wird es der Bewilli- ACVS, gungsbehörde ermöglicht, nötigenfalls zusätzliche Sicherheitsauflagen an die Bewilligung zu knüpfen. SVSP, Siehe auch Bemerkungen zu Frage 1. KSSD, FOR,
KpOW
Art. 28 AFV verlangt für den Betrieb einer Parkierungsfläche für automatisiertes Parkieren eine Ge- ZH, TG nehmigung des Kantons. Der Behörde sollte auch ermöglicht werden, nötigenfalls zusätzliche Sicher-
heitsauflagen zu erlassen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob anstelle einer Genehmigungs- nicht
eine Bewilligungspflicht einzuführen ist.
In Art. 28 wird ausdrücklich die Kantonsautonomie gewahrt. Im erläuternden Bericht wird zudem die NW Möglichkeit erwähnt, dass die Bewilligungserteilung auch an die zuständige Gemeinde delegiert wer-
den kann. Art. 29 beinhaltet einen abschliessenden Katalog für die Beurteilung der Bewilligungsfähig-
keit einer Anlage. Entsprechend sind die Kantone und Gemeinden reine Vollzugsbehörden des Bun-
des. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Kantone aufgrund von spezifischen Ge-
gebenheiten weiterführende Bedingungen in den Katalog zur Bewilligung von Gesuchen aufnehmen
können. Dies in Analogie zur Bestimmung in Art. 40 Abs. 5 bezüglich Genehmigung des Einsatzbe-
reichs für führerlose Fahrzeuge.
Im erläuternden Bericht auf S. 30 (letzter Satz), dass ein gewisser Mischverkehr bzw. eine Interaktion AMAG mit weiteren Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. In Art. 29 Abs.1a und 1b wird jedoch die klare
Abgrenzung gefordert mit zusätzlich speziellen Zu- und Wegfahrten.
Im erläuternden Bericht wird explizit auf folgendes hingewiesen: "Damit einer Parkierungsfläche für NW das automatisierte Parkieren die Bewilligung erteilt wird, ist es nämlich nicht erforderlich, dass sie
ausschliesslich von Fahrzeugen ohne Insassen und Insassinnen benutzt werden darf." Dies mit Ver-
weis auf Art. 24 Abs. 1. Diese wichtige Präzisierung zum Mischbetrieb sollte explizit so in die Verord-
nung aufgenommen werden.
Des Weiteren ist zu konkretisieren, wie der Zugang der Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker zu NW solchen Mischbereichen geregelt wird. Die Bereiche sollten aus unserer Sicht klarer abgegrenzt wer-
den. Bspw. bei Parkhäusern mit eigenen Etagen/Bereichen für die automatische Parkieren. Ansons-
ten besteht aus unserer Sicht ein gewisser Widerspruch zur restriktiven Formulierung im Abs. 1 Bst
b bezüglich den eigentlichen Zu- und Wegfahrten.
91/129 ASTRA-D-63D73401/674