Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a AFV muss eine Parkierungsfläche für das automatisierte Parkieren von ZH den übrigen Fahrbahnen, den Trottoirs sowie den Fuss- und Radwegen abgegrenzt sein. Es ist un-

klar, ob dies bauliche Massnahmen verlangt oder ob Markierungen genügen.

Es besteht ein Widerspruch insofern, als der Gesetzgeber in Art. 25b Abs. 2 SVG ausführt, dass die SG Parkierungsfläche vom übrigen Verkehr sowie von für den Fuss- und Radverkehr bestimmten Ver-

kehrsflächen getrennt ist, sie nach den Erläuterungen zu Art. 29 aber auch konventionellen Fahrzeu-

gen zum Parkieren offenstehen soll.

Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum Art. 28 auf den "Hersteller" einer solchen Anlage verweist, NW in Art. 29 aber auf die "gesuchstellende Person" Bezug genommen wird.

Aus der Verordnung geht nicht eindeutig hervor, was das Wort "abgegrenzt" konkret bedeutet. TG

Absatz 1: Dieser Absatz lässt sich wie folgt einfacher formulieren: SAAM, A-

MAG «Die Betriebsbewilligung für Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren wird erteilt, wenn im

Gesuch folgende Nachweise erbracht werden:

a) die Parkierungsfläche ist vom übrigen Fahr- und Fussverkehr getrennt;

b) sie kann nur über eigene Zufahrten und Wegfahrten befahren werden;

c) die Zuweisung eines Parkfeldes ist nur für die von der Typengenehmigung erfassten Fahrzeuge

möglich;

d) die fahrzeugexterne Infrastruktur und der Informationsaustausch zwischen ihr und dem Automati-

sierungssystem entspricht den Anforderungen der Typengenehmigung des betroffenen Fahr-

zeugtyps;

e) die Parkierungsfläche verfügt über gut sichtbare und zugängliche Einrichtungen, die es erlauben

die Park-Automatisierungssysteme aller Fahrzeuge auf der Parkierungsfläche zu deaktivieren;

f) die Übergabe- und Übernahmestandorte sind als solche gekennzeichnet.»

Die Anforderung der speziellen Zu- und Wegfahrtswegen wird abgelehnt, da dies hohe Investitionen Post, AMAG in die bestehende Infrastruktur bedeuten würde und unter oben beschriebenen erfüllten Anforderun-

gen in Bezug auf Mischverkehr nicht verhältnismässig sein wird.

In Bezug auf den Verweis auf Art 40 Abs.5 wird bereits an dieser Stelle angemerkt, dass für zusätzli- Post, AMAG che Anforderungen eine Verhältnismässigkeit gelten soll, welche unter Bewertung der Risiken auch

einen sinnvollen nachhaltigen und wirtschaftlichen Betrieb sicherstellen soll.

Der geografische AVP-Anwendungsbereich steht auch anderen am Verkehr Teilnehmenden zur Ver- AMAG fügung. Im Sinne der Kollisionsfreiheit- und vermeidung soll das AVP-Gesamtsystem so konzipiert

sein, dass sichergestellt ist, dass das AVP-Fahrzeug alle im AVP Anwendungsbereich relevanten

Objekte und Personen erkennt und auf diese sicher reagiert, sodass die grundsätzliche Kollisionsfrei-

heit mit diesen Objekten und Personen gewährleistet ist.

Das Sicherheitskonzept muss auf Systemebene die Erkennung und Minimierung oder Umgehung der AMAG in der Gefährdungsanalyse identifizierten möglichen Gefährdungen nach dem Stand der Technik

durch geeignete Maßnahmen aufzeigen. Als mitigierende Massnahmen (im Anforderungskatalog un-

ter Kapitel 3 zu finden) würde bspw. an gut sichtbaren und gut erreichbaren Stellen in ausreichender

Anzahl eine Möglichkeit vorhanden sein, mit der bei dessen Betätigung aller im geografischen AVP

Anwendungsbereich befindlichen und zum AVP-Gesamtsystem gehörigen AVP-Fahrzeuge durch

AVP Deaktivierung unmittelbar in den risikominimalen Zustand überführt werden. Diese Möglichkeit

muss gut erkennbar gekennzeichnet sowie gegen Missbrauch und unbeabsichtigte Betätigung gesi-

chert sein.

Die Umsetzung der dynamischen Fahraufgabe und die Beherrschbarkeit für andere am Verkehr Teil- AMAG nehmende in den jeweiligen Kreuzungs- und Einbiegesituationen im geografischen AVP Anwen-

dungsbereich ist der beurteilenden Behörde sowie dem anhand konkreter Szenarien aufzuzeigen.

Entweder sind Parkierungsflächen privat (auf diesen Bereich sind das SVG und folglich die zugehö- Swissmoves rigen Verordnungen nicht anwendbar) oder öffentlich.

Wir leiten daraus ab, dass die AFV für «öffentliche Parkierungsanlagen» gilt. In diesem Fall ist im

Allgemeinen die Gemeinde Eigentümerin der Parzelle, auf der sich die Parkierungsanlage befindet.

Zudem ist es ebenfalls die Gemeinde, die die Anlage betreibt und unterhält.

Es fällt uns deshalb schwer, zu verstehen, wie der Betrieb einer Parkierungsfläche für das automati-

sierte Parkieren an eine gesuchstellende Person übergeben werden soll (bei der es sich nicht um die

Gemeinde handelt). Da der Betreiber (die gesuchstellende Person) unter diesen Umständen die An-

spruchsberechtigen für einen als öffentlich geltenden Bereich festlegen könnte, erscheint uns das

undenkbar.

92/129 ASTRA-D-63D73401/674