Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Art. 29 Abs. 1: Als Sammelbegriff ist «Parkierungsanlagen» zu verwenden. Swissmoves

Art. 29 Abs. 1 Bst. a: Parkierungsflächen befinden sich im Allgemeinen auf der Fahrbahn (die Fahr- Swissmoves bahn ist der Raum für den Verkehr + die Räume für das Parkieren). Warum müssen diese Flächen

von den übrigen Fahrbahnen abgegrenzt sein?

Unter Umständen müsste die Art der Abgrenzung (physisch, Markierung) spezifiziert werden.

Art. 29 Abs. 1 Bst. c: Die Zuordnung eines öffentlichen Parkfeldes müsste den Zugang für alle ge- Swissmoves währleisten können (Gleichbehandlung), ob es sich nun um Fahrzeuge mit Systemen für das auto-

matisierte Parkieren handelt oder nicht.

Art. 29 Abs. 1 Bst. d: Gleiche Bemerkung wie zu Artikel 26 Absatz 1. Swissmoves

Art. 29 Abs. 1 Bst. e: Das Automatisierungssystem ist im Fahrzeug verbaut und nicht Teil der Parkie- Swissmoves rungsanlage. Daher kann die Anlage nicht die Sicherung für alle Fahrzeuge übernehmen. Es ist der

Hersteller, der das Automatisierungssystem des von ihm entwickelten Fahrzeugs hinreichend sichern

muss.

Art. 29 Abs. 1 Bst. f: Gleiche Bemerkung wie zu Artikel 24 Absatz 2. Swissmoves

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

BS, BL, TI, VS, SP, SSV, economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Fussverkehr, Pro Velo, VFAS, VCS, DTC, SBV, Greenpeace, PPU, TPG, CHO

Titel: «Erteilung der Betriebsbewilligung für Parkierungsflächen» wäre ein trefflicherer Titel. DTC

Absatz 1: Dieser Absatz lässt sich wie folgt einfacher formulieren: DTC «Die Betriebsbewilligung für Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren wird erteilt, wenn im

Gesuch folgende Nachweise erbracht werden:

a) die Parkierungsfläche ist vom übrigen Fahr- und Fussverkehr getrennt;

b) sie kann nur über eigene Zufahrten und Wegfahrten befahren werden;

c) die Zuweisung eines Parkfeldes ist nur für die von der Typengenehmigung erfassten Fahrzeuge

möglich;

d) die fahrzeugexterne Infrastruktur und der Informationsaustausch zwischen ihr und dem Automati-

sierungssystem entspricht den Anforderungen der Typengenehmigung des betroffenen Fahr-

zeugtyps;

e) die Parkierungsfläche verfügt über gut sichtbare und zugängliche Einrichtungen, die es erlauben

die Park-Automatisierungssysteme aller Fahrzeuge auf der Parkierungsfläche zu deaktivieren;

f) die Übergabe- und Übernahmestandorte sind als solche gekennzeichnet.»

Abs. 1: Anstatt den Begriff Genehmigung sollte der Begriff Bewilligung verwendet werden. Hierdurch BS, BL, SSV wird es der Bewilligungsbehörde ermöglicht, nötigenfalls zusätzliche Sicherheitsauflagen an die Be-

willigung zu knüpfen.

Der Artikel ist mit einem Absatz zu ergänzen, welche es den Kantonen und Bund ermöglicht, Gesuche SSV aufgrund von fehlender Strassennetzkapazität, Widerspruch zu geltendem Raumplanungsgesetz und

Unvereinbarkeit der nachhaltigen Mobilitätsentwicklung, insbesondere zu Konzepten des Bundes und

Sach- und Richtplänen der Kantone sowie kommunale Planung, abzulehnen.

Wir erachten diese Einschränkung als zu restriktiv, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung einer TI gemeinsamen Nutzung.

Damit schränken wir die technologische Entwicklung ein, die ein Nebeneinander von autonom fah-

renden und von Menschen gesteuerten Fahrzeugen ermöglichen würde.

Parkierungseinrichtungen müssen sowohl von Fahrzeugen mit als auch von Fahrzeugen ohne Auto- automatisierungssystem zum Parkieren genutzt werden können. Eine Mischnutzung muss zulässig sein, schweiz, so dass bestehende Parkierungseinrichtungen genutzt werden können. Es darf nicht zu einer bauli- VFAS, ecochen Verdoppelung von Zu- und Wegfahrten kommen. nomiesuisse

Auch diese Bestimmung ist zu restriktiv. TPG Sie verlangt de facto die vollständige Abgrenzung der Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem

zum Parkieren von den anderen Nutzenden der Parkierungsfläche. In der Praxis wird das ausser

vielleicht auf neuen Parkierungsflächen nahezu unmöglich umzusetzen sein.

Für alles Weitere verweisen wir auf unsere Bemerkung zu Artikel 25.

93/129 ASTRA-D-63D73401/674