Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Eine gemeinsame Mischnutzung mit allen Fahrzeugen muss dabei möglich bleiben. Eine ausschliess- AGVS liche Nutzung für Fahrzeuge mit automatisiertem Parken führt zu einer Erhöhung des Platzbedarfs

für Parkplätze, die bereits heute knapp in der An-zahl sind.

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f schreibt Markierungen für die Übergabe- und Übernahmestandorte VS vor. Unseres Wissens ist in der SSV bisher keine spezielle Markierung für diesen Fahrzeugtyp vor-

gesehen.

Die neuen Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren dürfen keinesfalls zu einer Einschrän- SP, Pro kung des Langsamverkehrs führen. Dass «die Parkierungsfläche für das automatisierte Parkieren von Velo, VCS, den übrigen Fahrbahnen, den Trottoirs sowie den Fuss- und Radwegen abgegrenzt [..]» sein muss Greenpeace, (Abs. 1a) darf nicht dazu führen, dass die Infrastruktur oder die Bewegungsfreiheit des Langsamver- PPU kehrs in der Nähe der Parkplätze eingeschränkt wird.

Mit dem Art. 29 a. die Parkierungsfläche für das automatisierte Parkieren von den übrigen Fahrbah- SBV nen, den Trottoirs sowie den Fuss- und Radwegen abgegrenzt ist; muss auch sichergestellt werden,

dass auch blinde und sehbeeinträchtigte Menschen sich nicht irrtümlicherweise auf dem Parkfeld auf-

halten

Die vorgesehene Regelung ist zum jetzigen Zeitpunkt unnötig. Niemand wird ein Parkhaus bauen, in Fussverkehr dem nur bestimmte Modelle einzelner Hersteller parkieren können. Zudem bestehen bereits heute

Parkhäuser, in denen unintelligente Fahrzeuge automatisiert parkiert werden können.

Herstellerspezifische Parkplätze machen keinen Sinn. CHO

Frage 29: Sind Sie mit der Pflicht des Herstellers führerloser Fahrzeuge betreffend Schulungen einverstanden (Art. 30)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, Fussverkehr,

RoadCross, BFU, VfV, FRS, VFAS, Post, IG DHS, SAAM, Suva, Swissdrive, AMAG, FOR, KpOW, MyBuxi,

Swissmoves, TPG, VBZ

Es ist darauf zu achten, dass die Formulierung auf einer funktionalen Ebene gehalten wird, welche AMAG die Tätigkeit Rechte und Pflichten für im Rahmen der Verkehrssicherheit und dem Verkehrsfluss

definiert. Auf eine allzu detaillierte Ausführung und Detailtiefe ist zu verzichten.

Es stellt sich die Frage, wie der "Grau-Import" (kein Generalimporteur) geregelt ist. In diesem Fall BE, AG müsste wohl auch der Hersteller in die Verantwortung genommen werden.

Allerdings erscheint es uns wichtig, dass die Person, die das Fahrzeug manuell bedient, die Ge- Swissmoves nehmigung für den betreffenden Fahrzeugtyp hat.

Das Anbieten von Schulungen ist zentral und unabdingbar. LU, UR, Fuss-

verkehr

Die obligatorischen Schulungen (Dauer, Präsenz- oder Remote-Schulung, Inhalt usw.) müssten VD im Weiteren und dem Fahrzeug entsprechend durch das ASTRA definiert werden, damit die Schu-

lungen nicht zu einfach sind und keine Bestätigung ohne echte Schulung ausgegeben wird.

Die Ausbildung sollte Elemente der Verkehrssicherheit enthalten. Vorgeschlagen wird eine Ergän- BFU zung um Aspekte des sicheren Betriebs des Fahrzeugs selbst und im Mischverkehr mit anderen

Verkehrsteilnehmenden.

Um die Qualität der Schulungen resp. die Richtigkeit der Bescheinigungen sicher zu stellen, ist RoadCross RoadCross Schweiz der Meinung, dass diese in der Schweiz stattfinden sollten. Zudem wird damit

garantiert, dass die Operatorinnen und Operatoren mit den nationalen Gesetzen vertraut sind.

Da die Schweiz praktisch alle Fz mit AS aus dem Ausland einführen wird, leuchtet es inhaltlich Post, SAAM, Anicht ein, dass der ausländische Hersteller (ohne CH-Niederlassung) von seiner Schulungspflicht MAG, VBZ, Mobefreit wird. Die Schulungspflicht des Importeurs sollte jene des Herstellers nicht ersetzen, son- bility dern zu dieser hinzutreten.

Bei vollkommen führerlosen Fahrzeugen muss jedoch die Haftung und die Verantwortung an den Fussverkehr Hersteller delegiert werden. Denn die «Fahrzeuglenkenden» haben kaum noch Einfluss auf das

Unfallgeschehen.

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