Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Wie wird die Qualitätskontrolle der Ausbildung sichergestellt? Wie oben erwähnt, wäre ein gang- MyBuxi barer Weg für die Einführung des automatisierten Fahrens die Konzentration auf professionelle
Einsatzfelder. So könnte auch die Ausbildungsfrage entwickelt werden.
Dass gemäss Art.30 Abs. 2 der Importeur (also u.a. AMAG) in die Pflicht genommen wird, ist für AMAG AMAG soweit OK und entspricht der bereits gelebten Praxis.
Diese Bestimmung ist inhaltlich fragwürdig und könnte einfacher formuliert werden. Post, SAAM, A-
MAG, VBZ Absatz 1: Vorschlag: «Der Hersteller eines führerlosen Fahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass
Operatorinnen und Operatoren über alle technischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten
(einschliesslich des manuellen Fahrbetriebs) verfügen, die für eine zuverlässige und sichere Aus-
übung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind. Er stellt den Personen, welche die entsprechende Schu-
lung im In- oder Ausland erfolgreich abgeschlossen haben, eine schriftliche Bestätigung aus.»
Absatz 1 Nota: Der Begriff der «manuellen» Steuerung eines mit AS ausgestatteten führerlosen
Fahrzeugs ist missverständlich und bedarf einer näheren Erklärung im Bericht.
Absatz 2: Einfachere Formulierung: «Hat der Hersteller keine Niederlassung in der Schweiz, findet
Absatz 1 auch auf den Importeur Anwendung.» Der letzte Satz ist überflüssig.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
SP, L-Drive, Routiers, Pro Velo, VCS, DTC, SBV, Greenpeace, LOXO, PPU, CHO
Es müssen auch Schulungen von Einzelpersonen durchgeführt werden, die ein Fahrzeug mit Au- SP tomatisierungssystem lenken.
Diese Schulungen sollen auch in der Schweiz und nicht im Ausland durchgeführt werden. SP, Pro Velo,
VCS, Routiers, L-Drive, Greenpeace, PPU
Änderungsantrag: «Absatz 2 Hat der Hersteller keine Niederlassung in der Schweiz, ist der Impor- SP, Pro Velo, teur des führerlosen Fahrzeugs für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 verantwortlich. Die VCS, Green-Schulung muss nicht in der Schweiz durchgeführt werden.» peace, PPU
Die Durchführung wie auch die Fähigkeiten der betreffenden Personen müssen vom Staat geprüft Routiers werden. Bereits bei der Einführung pferdeloser Fahrzeuge wurde für die Schulung des Fahrperso-
nals auf die Hersteller gezählt. Das hat bereits damals nicht funktioniert, da Verkaufen von Fahr-
zeugen wichtiger war.
Mit der Schulungspflicht ist der SBV einverstanden. SBV
Die Operatorinnen und Operatoren müssen ebenfalls mit den das automatisierte Fahren betref- L-Drive fenden nationalen Gesetzen vertraut sein, so dass diese auch gesetzeskonform handeln. Dies ist
sicher einfacher möglich, wen diese Schulung in der Schweiz stattfindet. Offen ist für uns, ob dies
allenfalls mit Art. 35 AFV abgedeckt ist.
Diese Bestimmung ist inhaltlich fragwürdig und könnte einfacher formuliert werden. DTC
Da die Schweiz praktisch alle Fz mit AS aus dem Ausland einführen wird, leuchtet es inhaltlich
nicht ein, dass der ausländische Hersteller (ohne CH-Niederlassung) von seiner Schulungspflicht
befreit wird. Die Schulungspflicht des Importeurs sollte jene des Herstellers nicht ersetzen, son-
dern zu dieser hinzutreten
Absatz 1: Vorschlag: «Der Hersteller eines führerlosen Fahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass
Operatorinnen und Operatoren über alle technischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten
(einschliesslich des manuellen Fahrbetriebs) verfügen, die für eine zuverlässige und sichere Aus-
übung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind. Er stellt den Personen, welche die entsprechende Schu-
lung im In- oder Ausland erfolgreich abgeschlossen haben, eine schriftliche Bestätigung aus.»
Absatz 1 Nota: Der Begriff der «manuellen» Steuerung eines mit AS ausgestatteten führerlosen
Fahrzeugs ist missverständlich und bedarf einer näheren Erklärung im Bericht.
Absatz 2: Einfachere Formulierung: «Hat der Hersteller keine Niederlassung in der Schweiz, findet
Absatz 1 auch auf den Importeur Anwendung.» Der letzte Satz ist überflüssig.
Besser wäre es, wenn die Operatorinnen und Operatoren noch vor den Herstellern Schulungs- LOXO nachweise ausgeben würden. Ein Hersteller ist nicht gezwungenermassen für die Mitarbeitenden
der Operatorinnen und Operatoren zuständig, er kann aber den Herstellern Zugang zu den schu-
lungsrelevanten Informationen bieten.
Bei vollkommen führerlosen Fahrzeugen muss jedoch die Haftung und die Verantwortung an den SBV Hersteller delegiert werden. Denn die «Fahrzeuglenkenden» haben kaum noch Einfluss auf das
Unfallgeschehen.
95/129 ASTRA-D-63D73401/674