Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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die personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, worunter insbesondere das Vorhandensein einer technischen Aufsicht fällt.23

Im Oktober 2022 wurde ausserdem vom deutschen Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) der technische Anforderungskatalog für die autonome Fahrfunktion «Automated Valet Parking (AVP)» veröffentlicht. Soweit die darin beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, können in Deutschland Parkierungsflächen genehmigt werden, auf welchen Fahrzeuge mit Automatisierungssystem ohne Anwesenheit einer fahrzeugführenden Person parkieren können. Die Besonderheit dieser Regelung besteht darin, dass nicht nur das Automatisierungssystem des Fahrzeuges Teil der Typengenehmigung ist, sondern auch die einzelne Parkierungsfläche, für welche es vorgesehen ist. Das bedeutet, dass für jede Parkierungsfläche, auf welcher das AVP-System eingesetzt werden soll, eine Typengenehmigung vorliegen muss.

Mit der Ordonnance no 2021-443 vom 14. April 2021 wurde in Frankreich die gesetzliche Grundlage sowohl für Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung (z. B. ALKS) als auch für führerlose Fahrzeuge geschaffen. Im Gegensatz zur deutschen Regelung enthalten die französischen Regelungen grundsätzlich, neben den verwaltungsrechtlichen, verschiedene straf- und zivilrechtliche Bestimmungen, die die Nutzung von Automatisierungssystemen betreffen. So wird zum Beispiel explizit festgehalten, dass die fahrzeugführende Person (auch bei aktiviertem Automatisierungssystem) weiterhin die Anordnungen von Ordnungskräften befolgen muss24 oder dass Personen, die Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung gewerbsmässig verkaufen oder vermieten, ihre Vertragspartei aufklären müssen.25

Betreffend Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung entsprechen die französischen Bestimmungen im Wesentlichen dem deutschen Recht. Die fahrzeugführende Person wird von der Verantwortlichkeit für Verkehrsregelverletzungen, die begangen werden, während sie sich im Fahrzeug befindet und das Automatisierungssystem aktiviert ist, befreit. Sie muss sich jedoch stets in einem Zustand und einer Position befinden, in der sie auf eine Übernahmeaufforderung des Automatisierungssystems reagieren kann.26

Bei den führerlosen Fahrzeugen besteht ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht, da der Fokus nicht auf einzelnen Fahrzeugen mit Automatisierungssystem liegt, sondern diese als Teil eines Systems verstanden werden, die untereinander und mit der Strasseninfrastruktur wechselwirken. Entsprechend sind andere und mehr Rollen vorgesehen und ist der Betrieb von führerlosen Fahrzeugen zu rein privaten Zwecken nicht möglich.

Die Verantwortung für die Inbetriebnahme und den Betrieb liegt nicht wie im deutschen Recht bei den Fahrzeughaltern und Fahrzeughalterinnen, sondern bei einem Organisator des Dienstes («organisateur du service»).27 Mit der Durchführung des Betriebs

23 § 9 Abs. 2 AFGBV.

24 Art. L. 123-1 No. 3 Code de la Route.

25 Art. L. 224-68-1 Code de la Consommation.

26 Art. L. 123-1. du Code de la Route.

27 Art. L. 3151-1. du Code des Transports.