Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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Verordnung eine Grundlage für eine wirksame, international koordinierte Marktüberwa-

chung. Die systematische Verfolgung von sicherheitsrelevanten Ereignissen im Betrieb

ist auch für die vorliegende Verordnung über das automatisierte Fahren von grosser

Bedeutung.

Mit der Verordnung (EU) 2019/214411 wird neu verlangt, dass Fahrzeuge mit verschie-

denen hochentwickelten Fahrassistenzsystemen ausgerüstet sein müssen, womit die

Strassenverkehrssicherheit und insbesondere der Schutz der ungeschützten Verkehrs-

teilnehmenden erhöht werden soll. Weiter legt die Verordnung die Anforderungen fest,

die Fahrzeuge mit Automatisierungssystem zu erfüllen haben, namentlich das Vorhan-

densein von Systemen zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit und eines Fahrmo-

dusspeichers.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1398 vom 8. Juni 2022 wurde unter ande-

rem das UN-Reglement Nr. 157 (vgl. oben) in den Anhang 1 der Verordnung (EU)

2019/2144 aufgenommen.12 Dies ermöglicht die Erteilung einer EU-Gesamtgenehmi-

gung für Fahrzeuge, die mit einem ALKS ausgestattet sind.

Zur Konkretisierung der Verordnung (EU) 2019/2144 wurde am 5. August 2022 die

Durchführungsverordnung (EU) 2022/142613 und am 20. Juni 2022 die Delegierte Ver-

ordnung (EU) 2022/223614 erlassen. Diese regeln die Typengenehmigung von Fahr-

zeugen, die so konstruiert und gebaut sind, dass sie sich auf festgelegten Strecken

ohne Anwesenheit einer Führerin oder eines Führers fortbewegen können.15

Die beschriebenen Regelungen betreffen die technischen Anforderungen sowie die

Genehmigung von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem. Davon zu unter-

scheiden ist die Nutzung der Fahrzeuge. Das für die Schweiz massgebende internati-

onale Regelwerk ist das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassen-

verkehr16. Dieses schreibt vor, dass jedes Fahrzeug eine fahrzeugführende Person ha-

ben muss, wenn es in Bewegung ist, und dass die fahrzeugführende Person alle an-

deren Tätigkeiten als das Führen ihres Fahrzeuges vermeiden muss. Das Übereinkom-

men räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, von diesen Regeln abzuweichen

und das automatisierte Fahren auf ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Im grenzüber-

schreitenden Verkehr besteht aber kein Anspruch auf die bestimmungsgemässe Nut-

zung von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem. Daher hat das für die

11Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraft-

fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr.

78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr.

631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1–40.

12Anhang Buchstabe o) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1398 der Kommission vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU)

2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates, um dem technischen Fortschritt und den regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf die Änderungen der im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommenen Regelungen für Fahrzeuge Rechnung zu tragen, ABl. L 213 vom 16.8.2022, S. 1–12.

13Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Ver-

ordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge, ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1–64.

14Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Verordnung

(EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Anforderungen an in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte vollautomatisierte Fahrzeuge und an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie in Bezug auf die Softwareaktualisierung, ABl. L 296 vom 16.11.2022, S. 1–176.

15Art. 3 Abs. 22 der Verordnung (EU) 2019/2144.

16 SR 0.741.10.