Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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Betreuung dieses Übereinkommens zuständige Organ der UNECE eine Expertengruppe mit der Weiterentwicklung des Übereinkommens beauftragt. Die entsprechenden Arbeiten befinden sich indessen noch in einem frühen Stadium und es wird noch Jahre dauern, bis eine internationale Regelung zur Nutzung von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem Gültigkeit erlangen kann. Die Schweiz beteiligt sich an den entsprechenden Arbeiten. Damit kann sichergestellt werden, dass die neusten internationalen Erkenntnisse in die nationalen Entwürfe einfliessen und das Risiko reduziert werden, dass eine Regelung erlassen wird, die mit den internationalen Bestrebungen nicht kompatibel ist.

2.2 Ausländisches Recht

In Europa haben erste Länder bereits eine Regelung erlassen, welche die Nutzung von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem betreffen. In Deutschland wurde per Juni 2017 und in Frankreich per 2021 eine gesetzliche Grundlage für die Nutzung von Automatisierungssystemen geschaffen. Daher sollen deren Gesetze zum automatisierten Fahren auch kurz beschrieben werden.

Das deutsche Strassenverkehrsgesetz (StVG) unterscheidet zwischen Fahrzeugen mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion, die über eine fahrzeugführende Person verfügen, und solchen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen, die führerlos unterwegs sind.17

Wer ein Fahrzeug mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion nutzt (z. B. ein ALKS), darf sich dabei vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden. Die fahrzeugführende Person muss die Fahrlenkung aber unverzüglich wieder übernehmen, wenn sie vom System dazu aufgefordert wird oder wenn sie erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen müsste, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemässe Verwendung des Automatisierungssystems nicht mehr vorliegen. Hierfür muss sie stets wahrnehmungsbereit bleiben.18

Die Nutzung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion setzt voraus, dass ein sogenannter festgelegter Betriebsbereich definiert wird und dass eine natürliche Person die Aufgabe der technischen Aufsicht wahrnimmt.19 In der Vollzugsverordnung wird das Aufgabengebiet sowie die erforderliche Ausbildung der technischen Aufsicht ausgeführt.20 Der Hersteller hat die Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion zu beantragen.21 Die Festlegung eines festgelegten Betriebsbereichs ist durch den Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin vorzunehmen, die hierfür um eine Genehmigung durch die zuständige Behörde ersuchen muss.22 Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn für die Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion eine Betriebserlaubnis vorliegt, der festgelegte Betriebsbereich für deren Betrieb geeignet ist und

17 §§ 1b und 1d Strassenverkehrsgesetz der Bundesrepublik Deutschland (StVG).

18 § 1b StVG.

19 § 1d Abs. 2 und 3 StVG.

20 § 14 Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AFGBV).

21 § 3 AFGBV.

22 § 7 AFGBV.