Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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kann dieser einen Betreiber beauftragen. Der Einsatzbereich hat sich aus einer Sicherheitsdokumentation zu ergeben, die vom Organisator des Dienstes zu erstellen ist.

Eine analoge Bestimmung zur technischen Aufsicht wie im deutschen Recht besteht nicht. Es wird aber namentlich vorgeschrieben, dass nur eine befähigte Person («personne habilitée») mit einer spezifischen Ausbildung für das System28 aus der Distanz in die Fahrt eines automatisierten Fahrzeuges eingreifen darf29 und es wird festgehalten, welche Eingriffe diese Person dabei vornehmen darf.30

28 Art. R. 3152-3. du Code des Transports.

29 Art. L. 3151-3. du Code des Transports.

30 Art. R. 3151-1 No. 8 du Code des Transports.