Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Verordnung über das automatisierte Fahren

1. Kapitel Einleitung

Art. 1 Gegenstand

In dieser Bestimmung soll festgehalten werden, was in der Verordnung geregelt wird.

Art. 2 Begriffe

Es wird definiert, was ein Automatisierungssystem ist und wie die in der Verordnung geregelten Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem unterschieden werden.

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Anforderungen an Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem

Art. 3 Allgemeine Anforderungen

In dieser Bestimmung werden die Haupteigenschaften der Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem beschrieben. Die mit den internationalen Vorschriften für Automatisierungssysteme abgestimmten Anforderungen sind funktional gehalten und sollen keine messbaren Grössen festlegen. Sie gelten für führerlose Fahrzeuge, für Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung und für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren.

Abs. 1: In diesem Absatz werden die grundlegenden Eigenschaften der Automatisierungssysteme und das Verhältnis zu den Nutzern und Nutzerinnen der Systeme festgehalten. Die Informations- und Bedienelemente, auch als Mensch-Maschine-Schnittstelle (engl. MMI) bezeichnet, müssen derart ausgestaltet sein, dass sie die Fahrerinnen und Fahrer oder Bedienpersonen dabei unterstützen, schnell und sicher zu handeln. Das bedeutet, dass jede Information vom System rechtzeitig und klar erfolgen muss und unbeabsichtigte Befehle möglichst ausgeschlossen sind. Für notwendige manuelle Eingriffe muss auch nach einer System-Deaktivierung eine Zeitreserve bestehen, die es der Bedienperson erlaubt, Entscheide zu fällen und gegebenenfalls Steuerbefehle zu erteilen (vgl. Abs. 1 Bst. b).

Automatisierungssysteme müssen gegen unrechtmässige Einwirkungen durch Dritte geschützt sein. Unabhängig davon, darf das System zudem keine Vorgänge ausführen, die am Verkehr Teilnehmende gefährden würden.

Abs. 2: Es werden die grundlegenden Fähigkeiten beschrieben, die vorhanden sein müssen, damit eine sichere Teilnahme am Strassenverkehr überhaupt möglich ist. Ist eine Anforderung nur für führerlose Fahrzeuge relevant, nicht aber für Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung, wird dies textlich entsprechend abgegrenzt (Bst. c).