Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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Abs. 3: Die Einhaltung der Verkehrsregeln ist eine grundlegende Anforderung an Automatisierungssysteme (vgl. Abs. 2 Bst. b). Die Verkehrsregeln sollen einen sicheren und flüssigen Verkehrsfluss ermöglichen und beziehen vernünftiges, menschliches Verhalten ein. Bei den in diesem Absatz genannten Verkehrsregeln handelt es sich vor allem um solche mit einem gewissen Interpretationsspielraum, bei denen nicht einzig die technischen Möglichkeiten des Automatisierungssystems, sondern auch die Erwartungen der übrigen Verkehrsteilnehmenden zu berücksichtigen sind.
Art. 4 Bauartbedingter Einsatzbereich
Abs. 1 und 2: Der bauartbedingte Einsatzbereich entspricht in der englischen Terminologie der Operational Design Domain (ODD). Er bezeichnet die Betriebsbedingungen, für die ein Automatisierungssystem ausgelegt ist. Für den Betrieb innerhalb des bauartbedingten Einsatzbereichs muss das Automatisierungssystem über die Kompetenz für ein korrektes und sicheres Verhalten verfügen, was sich im Wesentlichen aus den beherrschten Verkehrssituationen, sogenannten Szenarien, ergibt. Diese Szenarien werden nach international anerkannten Methoden ermittelt, wobei je nach Art des Automatisierungssystems die Grundlagen der EU- oder der UNECE-Vorschriften anwendbar sind. Der Hersteller muss in der Dokumentation zur Typengenehmigung den bauartbedingten Einsatzbereich beschreiben. Diese Angaben sind Bestandteil von Typengenehmigungen für gesamte Fahrzeuge (Gesamtfahrzeugtypgenehmigungen) mit einem Automatisierungssystem und von Teilgenehmigungen, die sich nur auf das Automatisierungssystem beziehen.
Abs. 3: Der bauartbedingte Einsatzbereich eines spezifischen Automatisierungssystems muss in den Typengenehmigungsunterlagen derart beschrieben sein, dass damit die Kompetenz mit der Umgebung abgeglichen werden kann. Insbesondere bei führerlosen Fahrzeugen und bei Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren ist diese Überprüfung für die Erteilung einer Genehmigung unerlässlich. Diskrepanzen führen zu Einschränkungen des genehmigten Einsatzbereichs (vgl. Kap. 1.2) oder schliessen den beabsichtigten Einsatz des Fahrzeuges aus. Ist für ein Automatisierungssystem beispielsweise nicht nachgewiesen, dass es Spurwechselmanöver durchführen kann, ist das Befahren von Strecken mit mehreren Fahrspuren und mit Einspurstrecken vor Kreuzungen unter Umständen nicht ohne Weiteres möglich.
Abs. 4: Damit das Automatisierungssystem die Grenzen des genehmigten Einsatzbereichs nicht überschreitet und so mit Szenarien konfrontiert wird, die vom bauartbedingten Einsatzbereich nicht erfasst sind, sind für das System erkennbare Schranken erforderlich. Die Gegebenheiten, die als Grenzwerte oder Ausschlusskriterien definiert werden können, sind in den Buchstaben a bis e abschliessend aufgeführt. Eine Beschreibung des genehmigten Einsatzbereichs könnte sich somit beispielsweise auf eine Liste von Strassen in einem Quartier (Bst. e) beziehen, die nur tagsüber (Bst. b,
c) befahren werden dürfen, wenn keine Gefahr von Eisglätte besteht (Bst. a). Bei führerlosen Fahrzeugen und bei Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren hat die geografische Abgrenzung eine besondere Bedeutung. Sie ist durch die Genehmigung des Einsatzbereichs eine Voraussetzung für die Funktion des Automatisierungssystems und wirkt damit wie eine Einschränkung des bauartbedingten Einsatzbereichs.