Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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Im Gegensatz zum Fahrmodusspeicher ist es im Rahmen des Vollzugs unumgänglich, dass auch Personendaten bearbeitet werden (z. B. Personalien der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, Kontrollschilder). Welche Personendaten dies sind und zu welchem Zwecke sie bearbeitet werden dürfen, wird in Absatz 1 thematisiert. Für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen oder die Vornahme von Profiling besteht aber weder ein Bedarf noch eine Grundlage. Diese Formen der Datenbearbeitung sind daher im Vollzug nicht zulässig.
Abs. 1: Die Behörden, die im Zusammenhang mit Automatisierungssystemen Vollzugsaufgaben wahrnehmen, sind für diese Tätigkeit auf Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung angewiesen. Der Wortlaut des Einleitungssatzes ist abgestimmt mit dem IIa. Titel nSVG. Damit werden die Datenbearbeitungen der Verordnung in Verbindung gesetzt mit den Vollzugsaufgaben, die im Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sind. Zuständige Behörden sind auf Bundesebene das ASTRA, das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das Bundesamt für Verkehr (BAV), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die Schweizer Armee. Die Zuständigkeit auf kantonaler bzw. kommunaler Ebene bestimmt sich nach kantonalem Recht, weshalb in der Verordnung offengelassen werden muss, welche kantonale oder kommunale Behörde zur Bearbeitung berechtigt ist.
Daten dürfen von diesen Behörden nur bearbeitet werden, wenn dies für ihre Vollzugsaufgabe unentbehrlich sind. In Buchstabe a wird aufgeführt, welche Personendaten dabei als unentbehrlich gelten und entsprechend bearbeitet werden dürfen. Dies sind namentlich die Adressen von Personen, die am Betrieb eines Automatisierungssystems beteiligt sind, sowie Kontrollschild- und Fahrgestellnummern.
Beim Datenaustausch unter inländischen Behörden wird gemäss Buchstabe b zwischen Sachdaten und nicht besonders schützenswerten Personendaten differenziert. Die Sachdaten dürfen nach freiem Ermessen ausgetauscht werden, Personendaten nur, wenn diese die konkrete Aufgabe erfordert oder für den gleichartigen Vollzug erforderlich ist. Besonders schützenswerte Personendaten sind ausgeschlossen. Der Datenaustausch mit ausländischen Behörden gemäss Buchstabe c ist, abgesehen von den Kontrollschild- und Fahrgestellnummern, auf anonymisierte Daten beschränkt. Er ist zudem nur zulässig, wenn dies in den anerkannten Typengenehmigungsvorschriften der EU oder der UNECE verlangt wird. Grundlage für den Datenaustausch mit ausländischen Behörden bildet dabei Anhang III Teil 5 Ziffer 2.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426. Der Austausch von Personendaten hat grundsätzlich im Abrufverfahren zu erfolgen oder per Online-Zugriff über gesicherte Plattformen (Bst. d).
Abs. 2: Das ASTRA hat aufgrund seiner Zuständigkeit für die Konformitätsüberprüfung eine zentrale Stellung, was die Möglichkeit der Speicherung gewisser Daten voraussetzt. Dies betrifft insbesondere die in den anerkannten Typengenehmigungsvorschriften der EU und der UNECE festgelegte Berichterstattung, die während des Betriebs vom Hersteller an die für die Konformitätsüberprüfung oder Marktüberwachung zuständige Behörde zu erfolgen hat. Damit die Schnittstellen optimal bedient werden können muss zudem definiert werden, zu welchem Zweck welche Daten erfasst und ausgetauscht werden dürfen. In den Buchstaben a und b sind daher Vorgänge im Zusammenhang mit den genehmigten Einsatzbereichen genannt, bei denen die Kantone bei der gleichartigen Anwendung der Vorschriften unterstützt werden sollen. Aber auch 26/50