Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

durchführen lassen können. Das ASTRA ist zuständig für die Anerkennung dieser Prüfstellen (Art. 17 TGV). Der Hinweis, dass die damit verbundenen Aufwände dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin verrechnet werden können, hat deklaratorischen Charakter. Die kantonalen Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.

Die Anerkennung von Prüfstellen (z. B. Institute, Hochschulen, Unternehmen), die sich nachweislich für Beurteilungen im Bereich von Automatisierungssystemen auszeichnen, erfolgt durch das ASTRA. Die aktuell für die Prüfung von Fahrzeugsystemen anerkannten Prüfstellen decken die Beurteilung von Automatisierungssystemen noch nicht ab. Sollte insbesondere in der Anfangsphase noch keine entsprechende Prüfstelle formell anerkannt sein, kann das ASTRA festlegen, welche Stellen entsprechende Prüfberichte ausstellen dürfen. Die vom ASTRA getroffene Regelung wird aufgehoben, sobald eine Prüfstelle anerkannt ist.

5. Abschnitt: Bearbeitung von Daten

Art. 18 Zweck der Bearbeitung von Daten des Fahrmodusspeichers

Im Fahrmodusspeicher werden nur die Ereignisse gemäss Artikel 7 gespeichert. Bei den aufzuzeichnenden Ereignissen handelt es sich ausschliesslich um Sachdaten, es sind daher keine Personendaten betroffen. Entsprechend ist auch nicht vorgesehen, dass mit diesen Daten Persönlichkeitsprofile erstellt werden oder dass Profiling vorgenommen würde.

Die Verordnung präzisiert die gesetzlichen Vorgaben des Artikel 25g Absatz 3 nSVG. Dieser Gesetzesartikel legt bereits fest, dass die Daten für die Aufklärung von Unfällen oder die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften von den zuständigen Polizei-, Justiz- und Administrativbehörden ausgelesen und bearbeitet werden dürfen. Dieser Artikel präzisiert, welche Akteure der Polizei-, Justiz- und Administrativbehörden zur Bearbeitung der Daten des Fahrmodusspeichers berechtigt sind und grenzt damit den Kreis der Datenbearbeiter weiter ein.

Dieser Artikel präzisiert ausserdem zu welchen Zwecken die Bearbeitung dieser Daten erfolgen darf. Die Daten im Fahrmodusspeicher dürfen aufgrund des Aufzeichnungszwecks nur für die Beurteilung von Sicherheitsaspekten des Automatisierungssystems und für die Ermittlung der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit verwendet werden. Auf diese Zwecke und die dafür zuständigen Vollzugsbehörden müssen sich die Datenbearbeitungen beschränken.

Art. 19 Bearbeitung von Daten im Rahmen des Vollzugs

Neben der Datenbearbeitung aufgrund des Fahrmodusspeichers werden auch im Vollzug Daten bearbeitet werden müssen. Artikel 25g Absätze 4 und 5 nSVG dienen als Grundlage für die Datenbearbeitung im Rahmen der Nachprüfungen sowie der Marktüberwachung und Konformitätsüberprüfung. Diese Norm bedarf jedoch der Konkretisierung in der Verordnung, insbesondere müssen die Behörden definiert werden, die zur Datenbearbeitung berechtigt sind und es müssen die zulässigen Zwecke geregelt werden.