Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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EU besteht die Möglichkeit, Typengenehmigungen für Gesamtfahrzeuge zu erlangen (vorderhand für Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung und für führerlose Fahrzeuge, in absehbarer Zeit wohl auch für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren). Die UNECE-Reglemente wiederum sehen nur die Typengenehmigung für Automatisierungssysteme vor (die als Teilgenehmigung in einer EU-Gesamtgenehmigung enthalten sein können), nicht aber für ganze führerlose Fahrzeuge. Um Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeit zu vermeiden, soll die Unterscheidung explizit in der Verordnung aufgeführt werden.

Art. 13 Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit: Aufgaben und Kompetenzen des ASTRA

Abs. 1 und 2: Das ASTRA ist im Bereich der zulassungspflichtigen Fahrzeuge die zuständige Schweizer Behörde für die Konformitätsüberprüfung und Überwachung von Rückrufen (Art. 26 ff. Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen; TGV)37. Das ASTRA muss daher über alle erforderlichen Informationen und Kompetenzen verfügen, um diese Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für alle Fahrzeuge mit Automatisierungssystemen unabhängig vom Anwendungsfall.

Die Zulässigkeit des Informationsaustauschs mit ausländischen Marktüberwachungsbehörden gemäss Absatz 2 ergibt sich aus Anhang III Ziffer 2.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426.

Abs. 3: Für sicherheitsrelevante Vorfälle im Betrieb von führerlosen Fahrzeugen sind Dokumentationspflichten vorgesehen. Ereignisse, die sich negativ auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit auswirken, müssen bewertet und gesammelt werden. Für die Analyse im Rahmen von Konformitätsüberprüfungen können die Fahrzeuge ausgelesen und beispielsweise die Operatoren und Operatorinnen über den Hergang und die Umstände von Ereignissen befragt werden. Daraus resultiert für die involvierten Personen bei Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, Herstellern und Behörden ein wichtiger Erkenntnisgewinn über die noch nicht vollständig etablierte Technologieanwendung. Da das ASTRA für die Konformitätsüberprüfung zuständig ist, ist es besonders auf dieses Wissen und den Praxisbezug angewiesen und soll daher entsprechende Informationen direkt bei den Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern anfordern können.

Abs. 4: Für die Konformitätsüberprüfung ist das ASTRA auch auf den Zugang zu Informationen des Herstellers angewiesen. Neben Unterlagen und Informationen sowie technischen Spezifikationen benötigt es insbesondere auch Zugang zu Software, Trainingsdaten und Algorithmen, da nur mit diesen die Funktionsfähigkeit eines Systems nachvollzogen werden kann.

37 SR 741.511