Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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Für die Abklärung komplexer Sachverhalte kann die Frist angemessen erstreckt werden.

Abs. 2: Nach der Schliessung von schwerwiegenden Sicherheitslücken, die zur Aussetzung der Anerkennung von internationalen Typengenehmigungen geführt haben (vgl. nachfolgender Art. 16), soll der konforme Zustand amtlich kontrolliert werden. Der Umfang der Prüfung richtet sich nach der Art der Ursache und der Fehlerbehebung. Zu prüfen ist insbesondere, ob die vom Hersteller vorgesehene Massnahme durchgeführt wurde und nicht, wie sie sich konkret auf das System auswirkt (z. B. neue Software- oder Sensorversion überprüfen).

Art. 16 Schutzklauseln zur Aussetzung der Anerkennung von Typengenehmigungen

Die Schutzklauseln sind Instrumente aus den Abkommen zur Anerkennung internationaler Typengenehmigungen. Sie erlauben es, die Anerkennung auszusetzen, wenn erhebliches Risiko für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht oder die massgebenden Typengenehmigungsvorschriften nicht eingehalten sind.39

Die in den Abkommen genannten Voraussetzungen werden im Einleitungssatz und den Buchstaben a bis d konkretisiert. Die Liste nennt Vorgänge, die Strassenbenutzer und -benutzerinnen schädigen können und als unmittelbare Ursache oder Wirkung mit der Verkehrssicherheit von Automatisierungssystemen in Zusammenhang stehen. Die aufgeführten Tatbestände sind in dieser Form und diesem Grad der Konkretisierung in den im Einleitungsteil genannten völkerrechtlichen Verträgen nicht enthalten. Angesichts der neuen Technologie, der weiterentwickelten Prüfverfahren sowie der ausgebauten Typengenehmigungs- und Konformitätsüberprüfungsprozesse soll den gelisteten Aspekten besondere Bedeutung beigemessen werden.

4. Abschnitt: Delegation von Prüfungen

Art. 17

Abs. 1: In verschiedenen Kantonen werden gestützt auf Artikel 34a VTS die Fahrzeugprüfungen nach der Zulassung an Betriebe delegiert. Die Delegation umfasst nicht nur die technische Überprüfung des Fahrzeuges, sondern auch die administrativen Abläufe und der Entscheid der Verkehrstüchtigkeit. Diese gesamtheitliche Delegationsmöglichkeit soll bei führerlosen Fahrzeugen nicht gewährt werden. Damit bleiben in der ersten Phase des Betriebs solcher Fahrzeuge die Erfahrungen bei den Kantonen, die auch für die Bewilligung zuständig sind, und bei den Zulassungsbehörden des Bundes.

Abs. 2: Abgegrenzt von Absatz 1 sollen die Zulassungsbehörden die Durchführung von Prüfungen von technischen Sachverhalten durch eine vom ASTRA anerkannte Prüfstelle verlangen können. Auf diese Möglichkeit könnten die Behörden zum Beispiel angewiesen sein, weil ihnen die Infrastruktur oder das Detailwissen fehlt, wobei sie die Prüfungen aber unabhängig von ihrer Motivation durch eine anerkannte Prüfstelle

39 Kapitel 12 Abschnitt V Ziffer 4 des Abkommens vom 8. Oktober 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81; MRA); Artikel 4 des Übereinkommens vom 20. März 195839 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. 24/50