Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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Handelshemmnissen führen. Ausserdem handelt es sich bei den Daten im Fahrmodusspeicher um keine sensiblen Daten. Aus diesen Gründen wurde für die Daten im Fahrmodusspeicher keine maximale Aufbewahrungsdauer definiert.
3. Kapitel: Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung
In diesem Kapitel regelt der Bundesrat Automatisierungssysteme, bei denen weiterhin eine fahrzeugführende Person im Fahrzeug vorhanden sein muss, die jedoch in Anwendung von Artikel 25b Absatz 1 nSVG in einem gewissen Umfang von der Beherrschungspflicht gemäss Artikel 31 Absatz 1 SVG befreit werden soll.
1. Abschnitt: Rechte und Pflichten bei Fahrzeugen mit Übernahmeaufforderung
Art. 21 Fahrzeugübergabe
Gestützt auf das PrSG kommt den Importeuren, Händlern oder Erbringern von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Automatisierungssystemen subsidiär zu den Herstellern die Pflicht zu, für die sichere und vorschriftsgemäss Verwendung des Produkts zu sorgen.41 Wer Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung gewerbsmässig verkauft, vermietet oder darüber einen Leasingvertrag abschliesst, ist daher verpflichtet, seine Vertragspartei über die bestimmungsgemässe Bedienung des Automatisierungssystems aufzuklären. Auch muss der Vertragspartei die Aufzeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers erklärt werden (vgl. Art. 19 nDSG). Beides wird mit diesem Artikel explizit festgehalten.
Gerade bei der Vermietung von Fahrzeugen mit Übernahmeaufforderung muss sichergestellt werden, dass auch diejenigen fahrzeugführenden Personen, die nur während eines kurzen Zeitraums ein solches Fahrzeug bedienen, über ein genügendes Bewusstsein für seine Funktionsweise verfügen.
Art. 22 Wirkungen der Verwendung des Automatisierungssystems
Abs. 1: Wenn die fahrzeugführende Person das Automatisierungssystem aktiviert, wird die Fahrzeugbedienung umfassend vom Automatisierungssystem übernommen und die fahrzeugführende Person von der Pflicht gemäss Artikel 3 Absatz 3 VRV befreit, die Lenkvorrichtung zu halten. Damit diese Entlastung der fahrzeugführenden Person eintritt, muss die Aktivierung einerseits den in der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung enthaltenen Anweisungen des Herstellers entsprechen und anderseits erfolgreich gewesen sein. Die fahrzeugführende Person muss sich also vergewissern, dass die Bedienung des Fahrzeuges tatsächlich durch das Automatisierungssystem ausgeübt wird, bevor sie das Lenkrad loslassen darf.
Abs. 2: Die fahrzeugführende Person soll das Fahrzeug und den Verkehr bei ordnungsgemäss aktiviertem System nicht dauernd überwachen müssen. In welchem Ausmass sie ihre Aufmerksamkeit von der Strasse und dem Verkehr abwenden darf, ergibt sich aus dem zweiten Teilsatz der Bestimmung: Sie muss bereit bleiben, die
41 Art. 3 Abs. 6 Bst. b PrSG.