Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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Fahrzeugbedienung jederzeit wieder zu übernehmen und selber auszüben, sobald ein in Absatz 3 genannter Fall eintritt.

Dies bedingt zunächst, dass die fahrzeugführende Person fahrfähig bleiben muss und nicht schlafen oder den Fahrersitz verlassen darf. Um der Pflicht nachkommen zu können, die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder zu übernehmen, sobald dies erforderlich ist, ergibt sich aber auch, dass sich die fahrzeugführende Person nicht vollumfänglich vom Verkehr abwenden und keine Tätigkeiten wahrnehmen darf, welche die Rückübernahme der Fahrzeugbedienung verzögern könnten. Es muss also ein Überblick über den Verkehr und die Umweltsituation aufrechterhalten werden. Fahrfremde Tätigkeiten, die mit Manipulationen verbunden sind, die Ergreifung des Lenkrads verzögern und damit die Bedienung des Fahrzeuges erschweren, bleiben problematisch und unzulässig.

Die Entlastung der fahrzeugführenden Person durch den Einsatz eines Automatisierungssystems bleibt also in einem eng begrenzten Rahmen. Eine weitgehende Abwendung vom Verkehrsgeschehen und die Vornahme von fahrfremden Tätigkeiten, die mit dem Ergreifen von Gegenständen verbunden sind, wie etwa das Schreiben von Textnachrichten auf dem Handy, ist wegen des technischen Stands der Fahrzeuge noch nicht möglich. Dies würde erfordern, dass das Automatisierungssystem auf Autobahnen die Verkehrssituation auf eine Distanz von mehreren hundert Metern erkennen können müsste, was mit den heute verfügbaren Sensoren und ohne Vernetzung mit anderen Fahrzeugen oder der Infrastruktur kaum möglich ist, und dass Baustellen in den Reglementen nicht länger als ungeplante Ereignisse betrachtet würden, welche eine Übernahmeaufforderung notwendig machen würden. Der aktuelle Stand der Technik hat also zur Folge, dass regelmässig mit Übernahmeaufforderungen des Automatisierungssystems zu rechnen ist, die eine Übernahme der fahrzeugführenden Person innerhalb von kürzester Zeit bedingen. Kann die fahrzeugführende Person dieser Übernahmeaufforderung nicht rechtzeitig nachkommen, versetzt sich das Fahrzeug in einen risikominimierenden Zustand, was nichts anderes bedeutet, als dass es seine Geschwindigkeit verzögert und innerhalb des Fahrstreifens zum Stillstand kommt. Dieser Vorgang ist mit negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss und auch die Verkehrssicherheit verbunden. Eine angestrebte weitergehende Entlastung der fahrzeugführenden Person kann daher erst dann in Betracht gezogen werden, wenn mit einer Übernahmeaufforderung mit einer Reaktionszeit von weniger als 10 Sekunden für die fahrzeugführende Person nur noch in seltenen Ausnahmefällen gerechnet werden muss oder wenn Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem entwickelt werden, welche nicht mehr eine Übernahme der Fahrzeugbedienung verlangen, wenn sie an ihre Einsatzgrenzen gelangen.

Abs. 3: Aus dieser Bestimmung ergibt sich, wann die Rückübernahme der Fahrzeugbedienung durch die fahrzeugführende Person erforderlich ist. Die fahrzeugführende Person ist in zwei Situationen verpflichtet, die Fahraufgabe wieder zu übernehmen. Wenn das Automatisierungssystem erkennt, dass es an seine Grenzen kommt und entsprechend eine Übernahmeaufforderung abgibt. Und wenn die fahrzeugführende Person erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen müsste, dass die Voraussetzungen für eine sichere Verwendung des Automatisierungssystems nicht mehr gegeben ist.