Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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die Erfassung der Vorschriftskonformität (c) und des Sicherheitsniveaus (d) im Betrieb sind explizit genannte Zwecke.
Abs. 3 und 4: Gemäss EU-Recht müssen sicherheitsrelevante Vorfälle mit führerlosen Fahrzeugen den betreffenden Herstellern gemeldet werden. Dies ist erforderlich, damit im Rahmen des Managementsystems Massnahmen abgeleitet und überprüft werden können. Die Hersteller wiederum informieren die Genehmigungs- und Konformitätsüberprüfungs- oder Marktüberwachungsbehörde, welche für Massnahmen in Bezug auf die Typengenehmigung zuständig ist. Bei ausländischen Herstellern besteht daher die Gefahr, dass die Schweizer Behörden nicht hinreichend mit Informationen versorgt werden. Diesem Umstand soll mit spezifischen Pflichten und Kompetenzen des ASTRA nachgekommen werden.
Die Hersteller werden durch ihre Nachmarktpflichten eng in diese Prozesse ein-gebunden. Sie werden die Automatisierungssysteme über die gesamte Lebensdauer beobachten, an die Bedrohungen und Störungseinflüsse der Fahrzeugumgebung anpassen und im Betrieb weiterentwickeln müssen.
Welche Personendaten bearbeitet werden und in welcher Form Zugang zu den Daten ermöglicht werden darf, bestimmt sich nach Absatz 1.
Art. 20 Vernichtung der Daten im Fahrmodusspeicher
Auch die Vernichtung oder Löschung von Daten ist eine Datenbearbeitung im Sinne der Datenschutzgesetzgebung. Gemäss diesem Artikel darf die Vernichtung der Daten vom Fahrzeugbesitzer veranlasst werden, wenn sie im Zusammenhang der Fahrzeugverschrottung stattfindet. Fahrzeuge werden bei der Verschrottung zerlegt und oft in Teilen als Occasionsersatzteile gehandelt. Wenn auch nicht explizit genannt, gilt die Bestimmung daher auch für die teilweise Verschrottung, beispielsweise für die Baugruppe, welche die Speichereinheit des Fahrmodusspeichers enthält. Nicht zulässig ist die Verschrottung hingegen, wenn damit Beweismittel beseitigt werden sollen.
An dieser Stelle wären auch allfällige maximale Aufbewahrungsfristen zu regeln, worauf im Rahmen der Verordnung aber verzichtet wurde. Das SVG enthält betreffend die Datenbearbeitung im Rahmen der Aufklärung von Unfällen oder der Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 25g Abs. 3 nSVG) und die Nachprüfung der Fahrzeuge (Art. 25g Abs. 4 nSVG) bereits Bestimmungen zur Aufbewahrungsdauer. Beim Fahrmodusspeicher ist vorgesehen, dass, wenn die Speicherkapazität erreicht ist, die älteren Daten überschrieben werden (Art. 25f Abs. 5 nSVG). Es handelt sich somit um einen sogenannten Ringspeicher. Die Aufbewahrungsdauer der Daten im Fahrmodusspeicher wird somit durch die Grösse dieses Ringspeichers und die Anzahl der im Betrieb erzeugten Ereignisse bestimmt. Die UN-ECE empfiehlt für den Autobahnpiloten eine Speichergrösse, die für ungefähr sechs Monate ausreicht.40 Eine abweichende nationale Regelung könnte zu technischen
40 Vgl. Fussnote zu Ziff. 8.4.1 der UNECE-Regulation Nr. 157 Serie 01 (ECE/TRANS/WP.29/2020/81).