Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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Grundsätzlich hat die fahrzeugführende Person die Fahraufgabe nur nach einer Übernahmeaufforderung zu übernehmen. Eine Pflicht zur Übernahme der Fahraufgabe ohne vorgängige Übernahmeaufforderung ist zurückhaltend anzunehmen. Wenn das Automatisierungssystem rechtmässig aktiviert ist, soll die fahrzeugführende Person grundsätzlich darauf vertrauen können, dass dieses entweder die Fahraufgabe wahrnimmt oder eine Übernahmeaufforderung abgibt, wenn es dazu nicht mehr in der Lage ist. Andernfalls wäre eine dauerhafte Überwachung des Systems erforderlich, wovon die fahrzeugführende Person gemäss Absatz 2 jedoch befreit werden soll. Dennoch soll die fahrzeugführende Person nicht vollständig aus der Verantwortung entlassen werden. Soweit sie erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen müsste, dass die Voraussetzungen für eine sichere und den Verkehrsfluss nicht beeinträchtigende Verwendung des Automatisierungssystems nicht mehr vorliegen, soll sie die Fahraufgabe aus eigener Initiative wieder übernehmen.
Die Umstände können aber nur dann als offensichtlich gelten, wenn sie auch bei Abwendung von Strasse und Verkehr wahrnehmbar sind. Das könnte zum Beispiel in Situationen der Fall sein, in denen das Fahrzeug mit aktiviertem Automatisierungssystem abrupte und deutlich spürbare Brems- oder Lenkmanöver ausführt, die vernünftigerweise mit einer sicheren Fahrt nicht zu vereinbaren sind.
2. Abschnitt: Fahrmodusspeicher von Fahrzeugen mit Übernahmeaufforderung
Art. 23
In diesem Artikel werden diejenigen Ereignisse aufgeführt, die im Fahrmodusspeicher eines Fahrzeuges mit Übernahmeaufforderungen zusätzlich zu den Informationen gemäss Artikel 7 aufgezeichnet werden sollen. Die Auflistung entspricht den Vorgaben des UN-Reglements Nr. 157 in der Änderungsserie 01.
4. Kapitel: Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren
Bisher besteht im europäischen Raum einzig in Deutschland ein Regelwerk zum automatisierten Parkieren. Auf europäischer Ebene wird an einem ersten Entwurf zum automatisierten Parkieren gearbeitet, der den Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 bilden soll. Dieser Entwurf orientiert sich am deutschen Regelwerk (vgl. Kap. 2.2 hiervor), entwickelt dieses aber in wesentlichen Aspekten weiter. Insbesondere soll die Parkierungsfläche selbst nicht der Typengenehmigungspflicht unterliegen, sondern bloss das Automatisierungssystem. Aus der Typengenehmigung soll sich aber ergeben, welche Anforderungen eine Parkierungsfläche erfüllen muss, damit sie für das entsprechende Automatisierungssystem geeignet ist. So muss nicht für jede einzelne Parkierungsfläche ein Typengenehmigungsverfahren durchgeführt werden, sondern es muss bloss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Parkierungsfläche den Anforderungen in der Typengenehmigung des Automatisierungssystem entspricht.
Die Regelung in der vorliegenden schweizerischen Verordnung lehnt sich an den europäischen Entwurf an. Da sich dieser noch in einem frühen Stadium befindet und weiter erarbeitet wird, muss auch die vorliegende Verordnung betreffend das Automated