Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 5: Zur Konkretisierung der Bestimmungen der Typengenehmigungsverordnung (insbesondere Art. 26 TGV38) soll klargestellt werden, dass das ASTRA für Konformitätsüberprüfungen von Automatisierungssystemen Prüfstellen beauftragen kann.

Art. 14 Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit: Meldepflichten

Abs. 1: Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter von führerlosen Fahrzeugen, die Kenntnis von sicherheitskritischen Vorfällen an ihren oder von ihnen importierten Fahrzeugen erlangen, müssen diese dem ASTRA melden. Das ASTRA klassiert und sammelt diese Ereignisse zur weiteren Bearbeitung. Die Meldung soll grundsätzlich unverzüglich erfolgen. Damit für die Bewertung des Ereignisses, die Dokumentierung und ggf. für die Anonymisierung genügend Zeit bleibt, wird eine Frist von zwei Wochen gewährt (14 Kalendertage). Die Bestimmung stützt sich auf Artikel 12 Absatz 4 SVG, wonach der Bundesrat die zuständige Stelle für die nachträgliche Überprüfung bestimmt und das Verfahren regelt. Bei der nächsten Revision des SVG wird geprüft werden müssen, ob die formell-gesetzliche Grundlage für die Meldepflicht optimiert werden kann.

Sicherheitsrelevante Vorfälle von führerlosen Fahrzeugen werden je nach Schweregrad und Gefahrenpotential in kritische oder nicht kritische Vorfälle unterteilt. Die kritischen Vorfälle werden in den Buchstaben a und b definiert, wobei die Definition derjenigen in Anhang III Teil 5 Ziff. 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2144 der Kommission vom 5. August 2022 entspricht.

Abs. 2: Ein weiterer Informationskanal soll über Meldungen der Polizei etabliert werden, welche Unfälle mit führerlosen Fahrzeugen melden soll.

Abs. 3: Haftpflichtversicherer sollen dem ASTRA innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Schadenfälle alle Daten im Zusammenhang mit Unfällen mit führerlosen Fahrzeugen übermitteln. Die Daten dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

Abs. 4: Die Meldung hat innert 30 Tagen zu erfolgen, sofern bei einer periodischen oder ausserordentlichen Prüfung Beanstandungen auftraten.

Abs. 5: Soweit diese Verordnung nichts regelt, sind die Bestimmungen über Fristen und Inhalte der Meldungen für sicherheitsrelevante Vorfälle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 massgebend.

Art. 15 Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit: Prüfungen

Abs. 1: Stellt das ASTRA fest, dass ein von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter oder dem Importeur gemeldeter sicherheitskritischer Vorfall (Art. 14 Abs. 1) das Automatisierungssystem betrifft, meldet es diesen der Zulassungsbehörde des Zulassungskantons oder gegebenenfalls des Bundes. Bewertung und Meldung des Vorfalls müssen grundsätzlich unverzüglich erfolgen, das heisst innerhalb von 10 Arbeitstagen.

38 SR 741.511