Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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(2) Der ersuchte Vertragsstaat erledigt das Ersuchen so bald wie möglich und berücksichtigt dabei so weit wie möglich die vom ersuchenden Vertragsstaat vorgeschlagenen Fristen, die vorzugsweise im Ersuchen begründet werden. Er beantwortet angemessene Nachfragen des ersuchenden Vertragsstaats nach dem Stand der Bearbeitung des Ersuchens. Der ersuchende Vertragsstaat setzt den ersuchten Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr notwendig ist.
(3) Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats unterrichtet ihn der ersuchte Vertragsstaat soweit möglich von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Vertragsstaat zustimmt.
(4) Die Erledigung des Ersuchens kann vom ersuchten Vertragsstaat mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt. Gegebenenfalls sind für jeden Aufschub Gründe anzugeben und, soweit möglich, die Bedingungen und die Frist zu nennen, unter denen beziehungsweise innerhalb derer die Erledigung stattfinden könnte.
Artikel 33
Aussagen von Personen im ersuchten Vertragsstaat
(1) Zeugen und Sachverständige werden in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats vernommen43. Zeugen und Sachverständige können die Aussage verweigern, wenn das innerstaatliche Recht des ersuchten oder des ersuchenden Vertragsstaats dies zulässt.
(2) Beruht ihre Aussageverweigerung auf dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Vertragsstaats, so konsultiert der ersuchte Vertragsstaat den ersuchenden Vertragsstaat.
(3) Ein Zeuge oder Sachverständiger, der von seinem Recht auf Aussageverweigerung nach Absatz 1 Gebrauch macht, darf deshalb weder in dem ersuchenden noch in dem ersuchten Vertragsstaat bestraft werden.
43 Für CHE: einvernommen