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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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b) zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Vertragsstaats werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden65 Person vereinbart;

c) die Vernehmung66 wird unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde des ersuchenden Vertragsstaats in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht durchgeführt;

d) auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats oder der zu vernehmenden67 Person sorgt der ersuchte Vertragsstaat dafür, dass die zu vernehmende68 Person bei Bedarf von einem Dolmetscher und beziehungsweise oder einem Rechtsbeistand unterstützt wird;

e) die zu vernehmende69 Person kann sich auf das Recht auf Aussageverweigerung berufen, das ihr nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten oder des ersuchenden Vertragsstaats zustehen würde.

(6) Die Vertragsstaaten können diesen Artikel nach freiem Ermessen auch auf die Vernehmung70 einer beschuldigten oder verdächtigten Person per Videokonferenz anwenden, sofern diese Person dem zugestimmt hat. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Vernehmung71 per Videokonferenz stattfindet, mit Zustimmung beider betroffenen Vertragsstaaten und im Einklang mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften zu treffen.

(7) Dieser Artikel lässt Übereinkünfte, die Vernehmungen72 per Videokonferenz auf anderem Weg gestatten, unberührt.

65 Für CHE: einzuvernehmenden

66 Für CHE: Einvernahme

67 Für CHE: einzuvernehmenden

68 Für CHE: einzuvernehmende

69 Für CHE: einzuvernehmende

70 Für CHE: Einvernahme

71 Für CHE: Einvernahme

72 Für CHE: Einvernahmen