Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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Art. 9 Staatsangehörige
Die Vertragsstaaten können den Begriff «Staatsangehörige» mittels einer Erklärung gemäss ihrem innerstaatlichen Recht bestimmen.
Art. 10 Allgemeiner Grundsatz der Zusammenarbeit
Die Vertragsstaaten arbeiten nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts über die internationale Rechtshilfe zusammen.
Art. 11 Verjährungsvorschriften
Die internationalen Verbrechen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, unter- liegen keiner Verjährung.
Art. 12 Anzeigerecht
Die Bestimmung betrifft die verfahrensrechtlichen Garantien wie das Recht auf Anzeige (Abs. 1) sowie die umgehende und unparteiische Prüfung der eingegangenen Anzei- gen durch die zuständige Behörde (Abs. 2), wenn Personen vorbringen, dass eine Straftat begangen wurde oder wird, auf die der Vertragsstaat dieses Übereinkommen anwendet. Die Vertragsstaaten stellen nach ihrem innerstaatlichen Recht und gegebe- nenfalls mit innerstaatlichen Richtlinien sicher, dass entsprechende Verfahren und Be- hörden vorhanden sind. Artikel 12 lehnt sich weitgehend an Artikel 13 UNCAT an.
Art. 13 Vorläufige Massnahmen
Gemäss Artikel 13 trifft ein Vertragsstaat, sofern er dies in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt hält, geeignete Massnahmen, um eine verdächtigte Person auf sei- nem Hoheitsgebiet daran zu hindern, sich der Verfolgung oder der Auslieferung zu ent- ziehen (Abs. 1). Ausserdem nimmt er eine erste Sachverhaltsfeststellung vor (Abs. 2). Diese Bestimmung regelt im Einklang mit Art. 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen26 ausserdem das Recht der inhaftierten Person, unverzüglich mit dem Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu kommunizieren (Abs. 3). Artikel 13 entspricht dem Inhalt von Artikel 6 UNCAT.
Art. 14 Aut dedere, aut iudicare
Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Straflosigkeit internati- onaler Verbrechen ist in vielen internationalen Konventionen verankert, insbesondere durch die Verpflichtung, eine Person entweder zu verfolgen oder sie auszuliefern (aut dedere, aut judicare). Dieser Grundsatz geht auf Artikel 7 UNCAT zurück, wonach ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter eines Folterverbrechens befin- det, diese Person, sofern er sie nicht ausliefert, den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden zuführt. Das Übereinkommen verankert den gleichen Grundsatz, erweitert aber die Auslieferung auf die Überstellung der betreffenden Person an ein internatio- nales Strafgericht (Art. 14 Abs. 1) in Übereinstimmung mit den in Artikel 8 dieses Über- einkommens anerkannten Gerichtsständen.
Viele Staaten kennen bereits entsprechende Verpflichtungen, darunter die Schweiz (Artikel 264m Absatz 1 StGB).
Die Beweisregeln, die für die Zuständigkeit gestützt auf das Universalitätsprinzip gelten (Art. 8 Abs. 3), müssen dabei ebenso streng sein wie jene, die für die territoriale oder personelle Zuständigkeit gelten (Art. 8 Abs. 1 und 2). Das Übereinkommen verankert auch das Recht auf ein faires Verfahren in allen Verfahrensphasen (Art. 14 Abs. 3).
26 SR 0.191.02 12/49