Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für bestehende Konten zu bestimmen. Dies gilt solange, bis die Selbstauskunft vorliegt und die Plausibilisierung abgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass dies kein Standardverfahren und keine Alternative zum Erfordernis darstellt, eine gültige Selbstauskunft einzuholen.

Abschnitt VIII - Begriffsbestimmungen

Abschnitt VIII enthält die Definitionen, die in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten verwendet werden sowie die Änderung dieser Definitionen.

Digitale Geldprodukte

Bestimmte E-Geld-Produkte sowie digitale Zentralbankwährungen, die eine von einer Zentralbank ausgegebene digitale Fiat-Währung darstellen, entsprechen funktional einem herkömmlichen Bankkonto und werfen damit ähnliche Steuerfragen auf. Um gleiche Bedingungen für digitale Geldprodukte und traditionelle Bankkonten, die dem Anwendungsbereich des GMS unterstehen, zu schaffen und einheitliche Meldeergebnisse zu gewährleisten, wurden folgende Änderungen vorgenommen:

• Unterabschnitt A Nummer 9: Einführung des Ausdrucks «spezifiziertes E-Geld-Produkt», der digitale Darstellungen einer einzigen Fiat-Währung umfasst, die gegen Erhalt eines Geldbetrags zum Zwecke der Durchführung von Zahlungstransaktionen ausgegeben werden, die eine auf dieselbe Fiat-Währung lautende Forderung gegenüber der Emittentin oder dem Emittenten verkörpern, die von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der Emittentin oder dem Emittenten akzeptiert werden und die aufgrund aufsichtsrechtlicher Anforderungen, denen die Emittentin oder der Emittent unterliegt, auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Produkts zum Nennwert in dieselbe Fiat-Währung rückzahlbar sind. Eine Ausnahmeregelung gilt für Produkte, die ausschliesslich dafür geschaffen wurden, Übertragung von Geldmitteln auf Anweisung einer Kundin oder eines Kunden zu ermöglichen und nicht zur Wertaufbewahrung verwendet werden können;

• Unterabschnitt A Nummer 10: Einführung des Ausdrucks «digitale Zentralbankwährung», der jede offizielle Währung eines Staates bezeichnet, die von einer Zentralbank in digitaler Form ausgegeben wird;

• Unterabschnitt A Nummer 5: Änderung der Definition des Ausdrucks «Einlageninstitut», um jene E-Geld-Anbieter einzubeziehen, die nicht bereits nach der derzeitigen Definition Einlageninstitute sind und die aus Sicht des GMS relevant sind, weil sie spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen halten;

• Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a: Ergänzung des Ausdrucks «nicht meldendes Finanzinstitut», um klarzustellen, dass eine Zentralbank dann nicht vom Anwendungsbereich des GMS ausgenommen ist, wenn sie Zentralbankwährungen im Namen von sogenannten Non Financial Entities (NFE) oder natürlichen Personen hält. Der Ausdruck «NFE» wird in Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 7 GMS definiert. Es handelt sich dabei um Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind;

• Unterabschnitt C Nummer 2: Änderung der Definition des Ausdrucks «Einlagenkonto», um Konten einzuschliessen, die für Kundinnen und Kunden gehaltene spezifizierte E-Geld-Produkte und Zentralbankwährungen darstellen; und